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Testierfähigkeit

Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, selbständig ein Testament zu errichten.

  • Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat; er bedarf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten ( § 2229 BGB).
  • Auch eine kranke Person kann ein Testament errichten. Nur wenn der Erkrankte gesundheitsbedingt nicht weiß, was er erklärt, oder wenn er den Inhalt oder die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkennt, kann er kein wirksames Testament errichten. Wenn also der Betreffende "nicht weiß, was er tut" fehlt es ihm an der Testierfähigkeit. Der Gesetzgeber nennt als Ursachen dafür "krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung".

Falls Zweifel daran bestehen, ob eine Person zu dem Zeitpunkt, als sie ihr Testament errichtete, die notwendige Einsichtsfähigkeit besaß, trift im Prozess die Beweislast dafür derjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Er muss die fehlende Testierfähigkeit beweisen. Ganz sicher geht man in Zweifelsfällen, wenn man vor Errichtung eines Testaments einen Neurologen hinzuzieht, der die Testierfähigkeit in einem Attest bestätigt.

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