Der Alleinerbe ist derjenige, der alleine die Rechtsnachfolge des Erblassers angetreten hat. Zu unterscheiden ist, ob der Erbe Voll- oder nur Vorerbe geworden ist.
Bei einer Vollerbschaft geht das Vermögen des Erblassers voll auf den Erben über und verschmilzt mit diesem untrennbar zu einer Vermögensmasse.
Der Vorerbe erhält die Erbschaft sozusagen nur als ein von seinem eigenen Vermögen getrenntes "Sondervermögen", kann hierüber aber nicht völlig frei verfügen und verliert dieses wieder bei Eintritt des Nacherbfalls an den Nacherben.
Treten mehrere die Rechtsnachfolge an, handelt es sich um Miterben, die in einer Erbengemeinschaft verbunden sind.