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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

04.12.2019
Entlassung des Testamentsvollstreckers

Überhöhte Gebühren rechtfertigen Entlassung

Unseriöse Testamentsvollstrecker sehen ihr Amt nicht selten als "Selbstbedienungsladen" an und bringen dadurch dieses sinnvolle Rechtsinstitut in Verruf. Sie schaden korrekt handelnden Testamentsvollstreckern, wie der folgende Fall, der sich aus der Insolvenz der Reederei, welche die "Gorch Fock" reparieren sollte, ergibt, zeigt. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erklärt die Hintergründe.

Der zu entscheidende Sachverhalt

Die Verstorbene errichtete mittels eines notariellen Testaments eine gemeinnützige Stiftung, die sie zur Alleinerbin bestimmte. Per Vermächtnis wandte sie ihrer Enkelin Erträge aus sonstigem Vermögen zu. Sie hinterließ zwei Töchter und ordnete Testamentsvollstreckung an. Zum Vollstrecker bestimmte sie einen Rechtsanwalt, der zugleich Stiftungsvorstand wurde. Die Stiftungsaufsicht stellte fest, dass mangels gemeinnütziger Tätigkeit der Stiftungszweck verloren ging und setzte den Anwalt als Vorstandsmitglied ab. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen ein. Der vom Gericht eingesetzte Notvorstand der Stiftung und die pflichtteilsberechtigten Töchter beantragten die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Das Nachlassgericht forderte ihn mehrfach auf, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dies tat er zwar, bezeichnete es allerdings als „vorläufig“ und entnahm € 180.000,00 dem Nachlass, ohne dies der Erbin mitzuteilen. Die Entnahme erfolgte noch vor der Erstellung des endgültigen Nachlassverzeichnisses. Das Amtsgericht gibt dem Entlassungsantrag statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Testamentsvollstreckers bleibt erfolglos.

Die tragenden Gründe des Beschlusses

Die mehrfach verzögerte Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach § 2215 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt für sich allein genommen noch nicht zur Entlassung. Die Pflicht zur Verzeichniserstellung beginnt bereits mit der Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht und muss „unverzüglich“ zu erfolgen. Dies kann auch mehrere Monate dauern, vor allem, wenn ein unstrukturierter und unübersichtlicher Nachlass vorliegt. Wertangaben müssen nicht enthalten sein, nur die dem Vollstrecker bekannten Verbindlichkeiten sind aufzuführen, zweifelhafte sind zu kennzeichnen.

Die Entnahme der mit „Vorgriff“ auf das Testamentsvollstreckerhonorar bezeichneten € 180.000,00 stellt hingegen eine Übermaßentnahme dar, da sie sich nicht einmal mehr in den möglichen Grenzen der Angemessenheit hält. Die Erblasserin gab zur Vergütung des Testamentsvollstreckers vor, dass sich die Vergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins in Fortentwicklung der „Rheinischen Tabelle“ zu richten hat. Nach diesen Empfehlungen ist der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach dem Abschluss der Konstituierung des Nachlasses fällig. Der Nachlass ist dann konstituiert, wenn die Zusammensetzung der Erbschaft ermittelt, das Nachlassverzeichnis aufgestellt und die vom Erblasser herrührenden Schulden getilgt sind. Der Testamentsvollstrecker hatte noch nicht einmal das Verzeichnis erstellt, geschweige denn Maßnahmen zur Regulierung der Erblasserverbindlichkeiten getroffen. Schon nach dem erstellten vorläufigen Verzeichnis war der Nachlass überschuldet, weshalb das Nachlassinsolvenzverfahren hätte eingeleitet werden müssen.

Die Höhe des entnommenen Betrages aus dem Bruttonachlasswert (ohne Abzug der Verbindlichkeiten) ist bis € 2,5 Mio. auf 2,5 % nach der Vergütungsvorgabe begrenzt. Dies wären bei einem Nachlass von ca. € 1,2 Mio. nur ca. € 36.000,00 an Grundgebühr gewesen. Außerdem sehen die Vergütungsempfehlungen vor, dass die Gesamtvergütung in der Regel das 3-fache des Grundbetrages (also ca. € 108.000,00) nicht überschreiten soll. Von dem Gesamtbetrag ist als Abschlag nach der Nachlasskonstituierung höchstens die Hälfte, somit ca. € 50.000,00 fällig gewesen. Der als „Vorschuss“ deklarierte und entnommene Betrag von € 180.000,00 war, wie der Testamentsvollstrecker wusste, weit überzogen; er sah die Entnahme des Geldes als „letzte Möglichkeit des Kassemachens“ an, was eine wesentliche Pflichtverletzung nach § 2227 BGB darstellt.

Aber nicht jede Pflichtverletzung führt zwangsläufig zur Entlassung des Vollstreckers. Ist jedoch ein solch schwerer Verstoß, gemessen am Gewicht des vorzuwerfenden Handelns, gegeben, ist davon auszugehen, dass, hätte die Erblasserin den Pflichtenverstoß gekannt, sie den ausgewählten Testamentsvollstrecker auch nicht im Amt belassen hätte, weshalb die Entlassung zu Recht erfolgte.

Praxishinweis Ihres Erbrechtsexperten

Der Fall, der sich um die Insolvenz der Rederei handelt, welche die „Gorch Fock“ instand setzte, zeigt einmal mehr, dass mancher Testamentsvollstrecker der Meinung ist, dieses Amt als wirtschaftlichen Selbstbedienungsladen anzusehen. Zum Glück schiebt der Senat des Oberlandesgerichts Hamburg diesem Tun einen Riegel vor und zeigt einmal mehr, dass die vorschnelle und/oder überhöhte Entnahme der Testamentsvollstreckergebühren schnell dazu führen kann, dass der Vollstrecker entlassen wird. Liegt ein soll offensichtlicher Fall der Gebührenüberschreitung vor, kann der Entscheidung nur zugestimmt werden, damit seriöse Testamentsvollstrecker ihr Amt ausüben können.

Fundstelle: OLG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2019 – 2 W 66/19

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27.09.2019
Fehler des Testamentsvollstreckers

Vorempfänge sind bei Erbteilung zu beachten

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth zeigt an Hand eines neuen Urteils die Gefahren, die auf einen Testamentsvollstrecker zukommen, der lebzeitige Zuwendungen bei der Teilung der Erbschaft übersieht.

Der Leitgedanke des Gerichts

Verteilt ein Testamentsvollstrecker den Nachlass, ohne dass er im Testament angeordnete Berücksichtigungen von Vorempfängen der einzelnen Miterben berücksichtigt, muss er Schadenersatz bezahlen.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Mutter hinterließ 5 Kinder, die sie testamentarisch zu gleichen Teilen als befreite Vorerben einsetzte. Ihre Anwältin und Steuerberaterin sollte Testamentsvollstreckerin sein. In einem zusätzlichen Testament gab sie vor, dass zwei ihrer Kinder bereits zu Lebzeiten erhaltene Geldbeträge bei der Nachlassteilung zu berücksichtigen haben. Nach Versilberung des Nachlasses zahlte die Testamentsvollstreckerin allen Erbinnen denselben Betrag aus, ohne diese Vorempfänge zu beachten. Eine Miterbin verklagte sie  erfolgreich auf Schadenersatz auf den auf diese Weise zu wenig erhaltenen Geldbetrag. Das Oberlandesgericht OLG gibt der Erbin Recht.

Die tragenden Entscheidungsgründe

Die Anordnung der Verstorbenen, dass die lebzeitigen Geldzuwendungen bei der Erbteilung zu berücksichtigen sind, gibt der Testamentsvollstreckerin eindeutig vor, dass dies bei der Nachlassteilung zugunsten der drei anderen Miterbinnen rechnerisch zu berücksichtigen ist. Diese klare testamentarische Anordnung hat die Vollstreckerin schuldhaft (§ 276 BGB) verletzt, was den Schadenersatzanspruch nach § 2219 BGB begründet.

Praxishinweis für Sie

Testamentsvollstreckung ist haftungsträchtig, wie das Urteil zeigt. Schon die falsche Berechnung bei der Erbauseinandersetzung oder die Übergehung von klaren und Erblasservorgaben führen zur Schadenersatzpflicht. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth unterstützt Testamentsvollstrecker bei der Amtsführung ebenso, wie er Testamentsvollstreckungen übernimmt, um den Willen des Erblassers vertrauensvoll umzusetzen. Die dazu erforderliche Qualifikation besitzt Ihr Erbrechtsspezialist seit Jahren.

Quelle: OLG München, Urteil vom 13.3.2019 – 20 U 1345/18

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29.08.2019
Wiederheirat und VW - Erbe

Piech ordnete wohl Sanktion für Witwe bei Wiederheirat an

Ferdinand Piech, seines Zeichens ehemaliger "starker Mann" des VW-Konzerns, hatte eines. Die allermeisten haben jedoch keines: ein Testament.

Wie die Bild-Zeitung wissen will, soll Ferdinand Piech allerdings eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel zu Lasten seiner Witwe in der letztwilligen Verfügung aufgenommen haben. Eine solche Klausel ist bedenklich, greift sie doch in die persönliche Entscheidungsfreiheit des hinterbliebenen Ehegatten ein, mag sie auch noch so verständlich aus Sicht des Erblassers sein.

Hierzu hat sich auch unser Mitglied des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten (NDEEX), Fachanwalt Bernhard Klinger aus München, in der Süddeutschen Zeitung geäußert. Dessen Stellungnahme finden Sie unter: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/ferdinand-piech-erbe-testament-vermoegen-1.4576413

Über die Tragweite, Formulierungsmöglichkeiten und die steuerlichen Auswirkungen einer Wiederverheiratungsklausel informiert Sie Ihr Erbrechtsexperte, Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth.

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12.07.2019
Neues Fachbuch erschienen

Strategie und Taktik im Erbrecht

Roth / Holtz / Klose, 2019

Strategie und Taktik im Erbrecht

Erschienen: 2019
Verlag: C.H. Beck, München
zum Preis von: 84.00 €

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hat in seinem neuen Buch, dem nun in 2. Auflage erschienen "Strategie und Taktik im Erbrecht" die für Erbrechtsspezialisten wichtigsten Tipps und Lösungsmöglichkeiten für eine friedliche Erbauseinandersetzung der Miterben und sonstigen erbrechtlich Beteiligten umfassend aufgearbeitet.  

Zur Seite standen als Mitautoren die ebenfalls als Kenner des Erbrechts ausgewiesenen Kollegen, Frau Fachanwältin für Erbrecht Martina Klose aus Jena und Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht Dr. Michael Holtz aus Bonn, die ihre Fachbereiche beschrieben und erörtert haben.

Die nun erschienene Neuauflage gibt dem erbrechtlich Unerfahrenen Anhaltspunkte über die verschiedenen Rechtsgebiete, ebenso auch dem beruflich mit Erbrecht verbundenen Akteur (Fachanwälten für Erbrecht, Richtern, Nachlasspflegern usw.) Handlungsempfehlungen an die Hand, wonach er seine Tätigkeiten ausrichten kann. Gerichtliche Aspekte, Klagemuster usw. werden ebenso erörtert, wie Aspekte des Steuerrechts.

Praxishinweise, Musterformulierungen, Anträge usw., die immer und jeweils auf den Einzelfall anzupassen sind, runden das Werk ab.

Der Obrigheimer Fachanwalt für Erbrecht und Erbrechtsexperte Wolfgang Roth und die Mitautoren haben die bis 10.07.2019 ergangene Rechtsprechung in das neue Buch ebenso eingearbeitet, wie die für die tägliche Arbeit des Erbrechtlers bis dahin veröffentlichte, einschlägige Literatur. 

Wer das neue Buch bestellen möchte, kann dies tun unter:   https://www.beck-shop.de/roth-holtz-klose-strategie-taktik-erbrecht/product/17634348

Näheres unter der Rubrik:  "Publikationen"

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10.07.2019
Konto bei Facebook ist vererblich

Zugang für Erben zu Nutzerkonto

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim stellt heute ein neues Urteil dar, das im Nachgang zur grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Zugang der Erben zum Nutzerkonto des Verstorbenen bei Facebook ergangen ist: Miterben haben das Recht, Zugang zu einem in einer iCloud abrufbaren Benutzerkonto des Verstorbenen zu erhalten.

Nutzerkonto des Anbieters ist vererblich

Der Verstorbene hatte einen Nutzungsvertrag über den Zugang zu einem in einer iCloud abrufbaren Benutzerkonto mit einem Anbieter abgeschlossen. Im Nutzungsvertrag wurden die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Nutzers und als anwendbares Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Nutzers vereinbart. Nach dem Tod des Erblassers verweigerte allerdings der Anbieter den Erben den Zugang zum Konto. Das Landgericht Münster verurteilt den Anbieter dazu, der Erbengemeinschaft den Zugang uneingeschränkt einzuräumen.

Die grundlegenden Entscheidungsgründe

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts kann durch die vertragliche Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam getroffen werden, so dass am Wohnsitz des Erblassers zu prozessieren und deutsches Recht anzuwenden ist. Der Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers ist Teil des Nachlasses und deshalb nach § 1922 BGB vererblich, so dass den Erben der Zugang zu gewähren ist. Weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbeben noch andere Rechte (Datenschutzrechte, Telekommunikationsrechte usw.) stehen dem entgegen, wie der Bundesgerichtshof bereits vor Kurzem im Jahr 2018 festgestellt hat.

Praxishinweis Ihres Erbrechtsspezialisten

In klaren und deutlichen Worten hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden, dass der gesamte digitale Nachlass einschließlich der Nutzungsverträge mit einem sozialen Netzwerk vererblich ist und infolge dessen auf die Erben übergeht. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster ist eine der ersten veröffentlichten Entscheidungen, die quasi "im Fahrwasser" des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema nun ergangen ist.

Um Klarheit hinsichtlich des eigenen digitalen Nachlasses zu erzielen, sollte man eine Vorsorgevollmacht errichten, in der dieses Thema explizit geregelt ist. Wie dies funktioniert, erklärt Ihnen Ihr Erbrechtsspezialist.

 Fundstelle: LG Münster, Versäumnisurteil vom 16.04.2019 – 14 O 565/18 

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08.07.2019
Totenfürsorgerecht und Grabschmuck

Grabpflege berechtigt zum Entfernen von Grabschmuck

Ein häufig auftretender Streit um die Gestaltung eines Grabes ist entschieden, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim zeigt: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun das letzte Wort bei der Frage, ob Grabschmuck, den jemand auf ein Grab legt, von demjenigen wieder entfernt werden darf, der die Grabpflege durchführt. Es kommt auf das Totenfürsorgerecht an, wie Ihr Erbrechtsspezialist Wolfgang Roth die nun ergangene letztinstanzliche Entscheidung erklärt.

Der Leitgedanke des BGH zum Totenfürsorgerecht

Wer das Totenfürsorgerecht inne hat, kann darüber alleine entscheiden, wie das Grab gestaltet wird, dessen Erscheinungsbild aussieht und die Pflege der Grabstätte vornehmen, ohne dass Dritte darauf Einfluss nehmen dürfen.

Der entschiedene Sachverhalt (verkürzt)

Eine Nichte legte auf dem Baumgrab ihres verstorbenen Großvaters Blumen ab. Die Tochter des Verstorbenen, die auch das Totenfürsorgerecht besaß, forderte sie auf, dies zu unterlassen. Die örtliche Friedhofsordnung verbot das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstelle. Die Instanzen gaben der Tochter Recht. Die von der Nichte erhobene Revision weist der BGH zurück.

Die tragenden Entscheidungsgründe

Die Ablage von Gegenständen auf der Grabstätte verletzt das Totenfürsorgerecht der Tochter. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet das Recht, für die Bestattung zu sorgen, über die Gestaltung und das Erscheinungsbild der Grabstätte zu bestimmen und die Befugnis zu deren Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes zuständig zu sein. Das nach dem Wunsch des Verstorbenen ausgewählte Baumgrab ist naturnah zu gestalten, was durch den Wunsch des Erblassers vorgegeben ist. Das Ablegen von Gegenständen verstößt gegen den Erblasserwillen und damit mittelbar gegen das Totenfürsorgerecht.

Damit der Erblasserwillen durchgesetzt wird, darf die Totenfürsorgeberechtigte den Erblasserwillen konkretisieren und auch vor Gericht einklagen. Dem steht die Friedhofsordnung nicht entgegen, denn die unzulässige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Grabes kann aus eigenem Recht des Totenfürsorgeberechtigten geltend gemacht werden; das hatte der Bundesgerichtshof bereits früher ausgeurteilt.

Praxishinweis Ihres Erbrechtsexperten Wolfgang Roth

Manchmal setzen sich Familienstreitigkeiten nach dem Tod einer Person bis zu deren Grabstätte fort. Vor allem wird oft darüber gestritten, wer, was und wie lange auf die Grabställe legen darf (Blumen, Schalen, Figuren usw.). Dem Bundesgerichtshof kommt es aber auf die Ansichten, Meinungen und Wünsche der Hinterbliebenen gerade nicht an: Alleine entscheidend ist der Wunsch des Verstorbenen, denn wenn man diesen ermitteln kann, (vorliegend eine naturnahe Bestattung in einem Baumgrab) ist nur dieser maßgeblich. Findet man im Wege der Auslegung Anhaltspunkte darüber, wie sich der Verstorbene die Gestaltung seines Grabes vorstellte, kommt es ausschließlich darauf an.

Deshalb sollte in einer Vorsorgevollmacht oder Bestattungsverfügung geregelt sein, wie diese Vorstellungen aussehen, um nach dem Tod diesen (unwürdigen!) Streit der Familienangehörigen zu vermeiden. Ihr Erbrechtsexperte hilft Ihnen dabei, klare Regeln aufzustellen; dieses Thema kann sogar Anlass sein, eine Testamentsvollstreckung einzurichten, um den Familienzwist zu umschiffen!

Fundstelle: BGH, Urteil vom 26.2.2019 – VI ZR 272/18 

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09.05.2019
"Nicht ins Heim stecken" und Erbeinsetzung

Keine Erbenstellung trotz Vermeidung eines Pflegeheims

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert an Hand eines neuen Urteils, dass derjenige, der dem Wunsch des Erben nachkommt, ihn nicht in ein Heim abzuschieben, selbst dann nicht Erbe wird, wenn dies vom Erblasser angeordnet wurde. 

Vermeidung des Pflegeheims reicht für Erbrecht nicht aus

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Testament, in welchem der Erblasser auf einen Notizzettel notiert, dass derjenige Erbe werden soll, der „auf ihn aufpasst und ihn nicht ins Heim steckt“ zu unbestimmt ist. Ein solches Testament ist nichtig. Wegen der Nichtigkeit des Testaments kann darauf keine Erbenstellung gestützt werden.

Der Sachverhalt: Keine Erbschaft trotz Vermeidung des Heims

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin errichtete mit ihrem vorverstorbenen Ehemann gemeinsam ein Testament. Darin setzten sie sich zu Alleinerben ein, regelten aber nicht, wer nach dem letzten Ehegatten den Nachlass bekommen sollte. Nach dem Tod des Ehemannes entwarf deren Anwältin zwei Testamente für die Witwe, die notariell beurkundet werden sollten. Dazu kam es aber nicht mehr. Auf einem undatierten, nur Zentimeter großen Notizzettel schrieb die Witwe, dass derjenige, der auf sie aufpasst und sie nicht ins Heim steckt, ihr Haus und alles, was sie habe, bekommen sollte. Einer familienfremden Person erteilte sie eine notarielle Vorsorgevollmacht; die Bevollmächtigte beantragte daraufhin einen Erbschein zu ihren Gunsten. Das Nachlassgericht ging von gesetzlicher Erbfolge aus und wies den Antrag zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos.

Die tragenden Gründe des Urteils

Der Senat versagt die Erbenstellung aufgrund des Notizzettels nicht zuletzt deswegen, weil der Inhalt der Notiz gegen das sogenannte Drittbestimmungsverbot des § 2065 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verstößt: Die Norm besagt, dass der Erblasser sich über den Inhalt der wesentlichen Teile seines Testaments selbst schlüssig werden, insbesondere den Bedachten selbst bestimmen muss. Für diese Bestimmung genügt, dass die eingesetzte Person durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zuverlässig festgestellt werden kann. Bei einem unklaren Testament muss der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Wenn jedoch bereits der Wortlaut der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) so unklar ist, dass die Auslegung zu keinem Ergebnis führt, ist das Testament nichtig.

Schon der verwendete Begriff des „Aufpassens“ kann sowohl ein aufmerksames Beobachten als auch ein sich Kümmern um die Erblasserin bis hin zur Durchführung körperlicher Pflege meinen. Auch dass mehrere Personen mit unterschiedlich hohem Anteil des „Aufpassens“ gemeint sein können, ist möglich. Dazu kommt, dass allein durch die erteilte Vorsorgevollmacht nicht auszuschließen ist, dass die zu verhindernde Heimunterbringung dadurch zu einer schlüssigen Erbeinsetzung führt. Da die Auslegung des Testaments ergebnislos verläuft, ist die Verfügung bereits aus diesem Grund nichtig.

Praxishinweis für Sie:

Auch der nachvollziehbare Wunsch des Testierenden, denjenigen erbrechtlich zu bedenken, der sich um ihn kümmert bzw. eine Heimaufnahme verhindert, kann wegen Verstoßes gegen gesetzliche erbrechtliche Vorgaben unwirksam sein. Grundsätzlich kann ein Notizzettel ein Testament sein, wie der Senat des Oberlandesgerichts Braunschweig klarstellt (dieses Gericht ist derzeit unter anderem auch mit dem Dieselskandal befasst). Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis als "Belohnung" für denjenigen, der sich um den Testierenden im Alter kümmert oder verhindert, dass er in ein Pflegeheim gebracht wird, zuwenden möchte, sollte den Rat eines Erbrechtsexperten in Anspruch nehmen; der Fall zeigt, an welchen rein formalen Hürden eine solche Erbeinsetzung scheitern kann. Das muss nicht sein!

Fundstelle: Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019 – 1 W 42/17 

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29.04.2019
Ackerland bei Erbschaftsteuer begünstigt

Bundesfinanzhof korrigiert Finanzamt

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert an Hand eines neuen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH), wie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (luf-Grundstücke) bei der Erbschaftsteuer begünstigt werden können.

Der Leitgedanke des neuen Urteils

Werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen kurz nach dem Tod des Verstorbenen vom Alleinerben verkauft, ist der Kaufpreis als Grundlage für die Erbschaftsteuer dann heranzuziehen, wenn er niedriger ist als der Liquidationswert.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Erblasser hinterließ 2 Ackergrundstücke, die sein per Testament eingesetzter Alleinerbe ca. ½ Jahr nach seinem Tod verkaufte. Das Erbschaftsteuerfinanzamt forderte den Erben auf, die Grundbesitzwerte zum Todestag mitzuteilen, woraufhin er den Kaufpreis als niedrigeren, gemeinen Wert angab. Das Finanzamt verdoppelte jedoch den festzustellenden Grundbesitzwert, weil der Liquidationswert nach §§ 166, 162 III des Bewertungsgesetzes wegen der Veräußerung der Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Tod anzunehmen sei. Die Frage, welcher Wert für die Erbschaftsteuer heranzuziehen ist, entscheidet der BFH zu Gunsten des Alleinerben.  

Die tragenden Gründe des Urteils

Für das luf-Vermögen ist der Grundbesitzwert gesondert festzustellen, da die Grundstücke als Ackerland und damit als wirtschaftliche Einheit genutzt wurden. Grundsätzlich ist hierbei der Liquidationswert heranzuziehen, wenn die Grundstücke binnen 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert werden.

Kann der Steuerpflichtige jedoch nachweisen, dass der gemeine Wert der nur "kurze Zeit" nach dem Erbfall veräußerten Grundstücke wesentlich niedriger ist, als der Liquidationswert, ist der niedrigere Wert nach als Grundbesitzwert für die Erbschaftsteuer heranzuziehen. Die Veräußerung erfolgte nur 6 Monate nach dem Tod des Erblassers, somit „kurze Zeit“ danach. Das Bundesverfassungsgericht gibt jedoch vor, dass für die Bewertung zum Zweck der Erbschaft- und Schenkungssteuer vorrangig der gemeine Wert als Maßstab gelten muss. Der Gesetzgeber kann zur Wertermittlung Pauschalierungen auch bei der Bewertung vornehmen. Die Grenze bildet jedoch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, das verletzt ist, wenn die Folgen der schematisierenden Belastung extrem über das Normalmaß hinaus gehen. Um den Verstoß gegen das Übermaßverbot zu verhindern, ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei verfassungskonformer Auslegung auch dann heranzuziehen, wenn ihn der Wortlaut des BewG gar nicht vorsieht. Eine extreme Überschreitung des Normalmaßes ist bei ca. einer 1,4-fachen Überbewertung des sich aus dem Bodenrichtwert errechneten Verkehrswerts anzunehmen, nicht jedoch bei einer Bewertungsdifferenz von bis zu 10 %. Da vorliegend dieses Maß überschritten ist, hebt der BFH auf die Revision das Urteil des Finanzgerichts nebst Einspruchsentscheidung auf und ändert den Erbschaftsteuerbescheid dahingehend, dass als Grundlage der Kaufpreis als Grundbesitzwert festzustellen ist.

Praxishinweis für Sie:

Es lohnt sich durchaus, die Wertansätze, welche das Finanzamt vorgibt, anzugreifen, wie die Entscheidung zeigt. Kommt es binnen 6 Monaten nach dem Tod zur Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke, kann der Steuerpflichtige durch Einholung eines Gutachtens dann gegen die Besteuerungsgrundlagen vorgehen, wenn diese vom Finanzamt mit einem Betrag angegeben sind, der mindestens das 1,4-fache des Gutachterwertes überschreitet.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 30.01.2019 – II R 9/16

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12.01.2019
Neues Buch erschienen

Strategie und Taktik im Erbrecht

Roth / Holtz / Klose, 2019

Strategie und Taktik im Erbrecht

Erschienen: 2019
Verlag: C.H. Beck, München
zum Preis von: 84.00 €

 

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hat in seinem neuen Buch, dem nun in 2. Auflage erschienen "Strategie und Taktik im Erbrecht" die für Erbrechtsspezialisten wichtigsten Tipps und Lösungsmöglichkeiten für eine friedliche Erbauseinandersetzung der Miterben und sonstigen erbrechtlich Beteiligten umfassend aufgearbeitet. 

Nähere Angaben finden Sie unter der Rubrik "Publikationen.

Zur Seite standen als Mitautoren die ebenfalls als Kenner des Erbrechts ausgewiesenen Kollegen, Frau Fachanwältin für Erbrecht Martina Klose aus Leipzig und Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht Dr. Michael Holtz aus Bonn, die ihre Fachbereiche beschrieben und erörtert haben.

Praxishinweise, Musterformulierungen, Anträge usw., die immer und jeweils auf den Einzelfall anzupassen sind, runden das Werk ab.

Der Obrigheimer Fachanwalt für Erbrecht und Erbrechtsexperte Wolfgang Roth und die Mitautoren haben die bis 10.07.2019 ergangene Rechtsprechung in das neue Buch ebenso eingearbeitet, wie die für die tägliche Arbeit des Erbrechtlers bis dahin veröffentlichte, einschlägige Literatur. 

Wer das neue Buch bestellen möchte, kann dies tun unter:   https://www.beck-shop.de/roth-holtz-klose-strategie-taktik-erbrecht/product/17634348

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24.12.2018
Weihnachten

Grüße zu Weihnachten

Ihre Erbrechtsexperten Roth und Maulbetsch wünschen Ihnen allen ein gesegnetes und friedvolles Weihnachtsfest und bereits jetzt ein gesundes und erfolgreiches 2019.

Wir sind ab dem 09.01.2019 wieder für Sie da.

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Ausgezeichnet durch:

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