Im Pflichtteilsverfahren ist es nicht möglich, ein Privatverzeichnis für die Auskunft über den Nachlass zu erhalten, wenn ein notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand eins neuen Urteils erläutert:
Muss der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnisses für den geltend gemachten Pflichtteil nach entsprechender Verurteilung vorlegen, kann nicht nachträglich auf die Vorlage eines weiteren, privatschriftlichen Nachlassverzeichnis geklagt werden.
Eine Mutter wurde von ihrem Sohn auf Grund Testaments alleine beerbt. Ihre Tochter forderte den Pflichtteil ein und erhob Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines privatschriftlichen Verzeichnisses. Später änderte sie die Klage dahingehend, dass ihr Bruder die Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen habe. Hierzu wurde der Bruder verurteilt. Danach wollte sie zusätzlich ein weiteres, diesmal privatschriftliches Verzeichnis durch Urteil erstreiten. Das Landgericht wies ihre Klage ab, ihre Berufung bleibt erfolglos.
Für den weiteren Klageantrag auf Vorlage des Privatverzeichnisses besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da über das bereits vorliegende Urteil der Auskunftsanspruch vollständig durchsetzbar ist. Das Verlangen eines „Privatverzeichnisses“ ist rechtsmissbräuchlich, da die beiden Verzeichnisarten (notariell und privatschriftlich) inhaltlich wesensgleich sind. Ein Grund, ein zweites Urteil zur Auskunftserteilung zu schaffen, ist nicht ersichtlich, zumal das private Verzeichnis im Verhältnis zum notariellen keine höhere Gewähr der Richtigkeit hat.
Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung an, dass ein „Wechsel“ vom notariellen Nachlassverzeichnisses hin zu einem „Privatverzeichnis“ nicht möglich ist. Der umgekehrte Weg ist hingegen eröffnet: wer eine privatschriftliche Auskunft gegeben hat, muss auf Verlangen zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen!
Fundstelle: Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 67/21
... → mehrPflegekosten für die Grabstätte des Verstorbenen zählen im Steuerrecht zu den bei der Erbschaftsteuer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Abzugsfähigkeit von Pflegekosten für die Grabstelle auch dann zugelassen, wenn es sich nicht um das eigene Grab des Verstorbenen handelt, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert.
In einem Grab war die bereits vorverstorbene Mutter des Erblassers bestattet; ihr Sohn (der jetzige Erblasser) hatte sich auf Grund der Friedhofssatzung zur Pflege des mütterlichen Grabes verpflichtet. Die Erben des verstorbenen Sohnes wollten in ihrer Steuererklärung nicht nur die Grabpflegekosten Ihres Vaters absetzen, sondern auch diejenigen ihrer Großmutter, weil auf sie nun die Pflicht zur Pflege deren Grabes auch "vererbt" wurde.
Der Bundesfinanzhof hat nun letztinstanzlich entschieden, dass die Pflegekosten für ein Wahlgrab auch dann zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören, wenn sich der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten zur Pflege eines solchen Grabes verpflichtet hatte und diese Verpflichtung auf die Erben übergegangen ist. Dies gilt jedenfalls für die Dauer des vereinbarten Grabnutzungsrechts.
Wer sich zur Pflege eines Grabes Dritter (hier: der eigenen Eltern) noch zu seinen Lebzeiten entschließt, übernimmt eine Pflicht gegenüber dem Friedhofträger, die mit Kosten verbunden ist. Auch solch übernommene Pflichten sind vererblich, so dass die dazu notwendigen Aufwendungen auch steuerlich berücksichtigt werden müssen.
Abzugsfähig sind die üblichen Grabpflegekosten für die Dauer der Grabnutzung. Dazu sollten sich die Erben bei der örtlichen Behörde die Nutzungsurkunde des Verstorbenen besorgen und aufgrund eines Kostenvoranschlags einer örtlichen Friedhofsgärtnerei die Grabpflegekosten für die restliche Ruhezeit berechnen; diese sind bei der Erbschaftsteuer dann abzugsfähig.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 22. Januar 2020 - II R 41/17
... → mehrIn einem Erbscheinverfahren kann man gegen Beschlüsse des Nachlassgerichts Rechtsmittel einlegen. Das Rechtsmittelverfahren ist jedoch verwinkelt und teilweise verworren, weshalb es hierfür in der Regel eines Erbrechtsexperten bedarf, der diesen Paragrafendschungel lichten kann.
Hier einige Beispiele zu Aspekten, die es bereits in formaler Hinsicht zu beachten gilt:
Welcher genaue Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts statthaft ist, hängt zunächst von dem Entscheidungsorgan ab, das einen Beschluss erlassen hat:
Sobald eine gerichtliche Endentscheidung vorliegt, ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Als Endentscheidung sind z. B
Solange der Erbschein noch nicht ausgehändigt bzw. tatsächlich erteilt ist, ist schon die bloße Ankündigung den Erbschein zu erteilen, anfechtbar. Ist der Erbschein dann erteilt, kann die dagegen erhobene Beschwerde nur noch mit dem Ziel seiner Einziehung erhoben werden. Wurde der Erbschein bereits eingezogen, zielt die gegen die Einziehungsanordnung erhobene Beschwerde auf die Erteilung eines neuen Erbscheins.
Laut § 64 I 1 FamFG ist die Beschwerde bei demjenigen Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Einlegung der Beschwerde zum Beschwerdegericht (in der Regel das Oberlandesgericht) ist daher nicht (mehr) möglich, auch wenn das früher zulässig war.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden. Der Bundesgerichtshof erlaubt auch die Einlegung durch Telefax, wenn die Unterschrift des Absenders daraus ersichtlich ist. Es herrscht kein Anwaltszwang, Vertretung ist allerdings möglich, § 10 II FamFG.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Beschwerde bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts zu erheben.
Die Beschwerde muss rechtzeitig, also binnen eines Monats erhoben werden, sonst ist sie verfristet. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten. Ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Fristversäumnis ist möglich.
Nur der Beschwerdeberechtigte darf eine Beschwerde einlegen. Dieses Recht steht dem sogenannten "materiell" Beschwerten zu: Das ist derjenige, dessen privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches subjektives Recht durch die Entscheidung verletzt wird. In Nachlassverfahren ist Jeder, dessen Erbrecht durch die Entscheidung berührt wird, also zur Beschwerde befugt.
Zusätzlich muss eine "formelle" Beschwer gegeben sein, weshalb das Beschwerderecht nur demjenigen zusteht, dessen Antrag zurückgewiesen wurde.
Im Erbscheinverfahren entstehen dieselben Anwaltsgebühren wie in sonstigen Gerichtsverfahren auch. Ob derjenige, der einen Anwalt mit seinem Anliegen betraut, dessen Gebühren vom unterlegenen Gegner zurück (erstattet) bekommt, ist nicht immer sicher:
Das Gericht verteilt die Verfahrenskosten der Beteiligten nach "billigem Ermessen". Der strikte Grundsatz "Wer verliert, zahlt alle Kosten und Gebühren", gilt in diesen Verfahren nur zum Teil; die Kostenentscheidung richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles, unter anderem danach, ob das Rechtsmittel überhaupt Erfolg versprach und ob die Einwände des Unterlegenen zumindest substanziiert oder nur "ins Blaue hinein" erhoben waren.
Praxishinweis für Sie:
Selbst wenn man also eine Beschwerde im Erbscheinverfahren gewinnt, ist nicht sicher, dass man alle seine Kosten und Gebühren auch erstattet bekommt. Ihr Erbrechtsexperte klärt Sie über diesen kostenrechtlichen Aspekt, der nicht außer Acht gelassen werden darf, umfassend auf.
... → mehrDer Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Betreuungsbehörden in Bezug auf Beglaubigungen von Unterschriften einer Vorsorgevollmacht gestärkt, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand der aktuellen, wegweisenden Entscheidung des BGH darstellt.
Die Betreuungsbehörde kann wirksam die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten vornehmen.
Vor dem Bundesgerichthof ging es um die Rechtsfrage, ob die Unterschrift unter eine Vorsorgevollmacht von einer Urkundsperson der Betreuungsbehörde als echt nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetz (BtBG) beglaubigt werden konnte und dadurch der Bevollmächtigte gegenüber dem Grundbuchamt für den Vollmachtgeber rechtswirksame Erklärungen abgeben konnte. Nur wenn das der gegeben war, konnte man die Vollmacht als eine "öffentlich beglaubigte" Urkunde im Sinn der Grundbuchordnung ansehen.
Der Bundesgerichtshof urteilt, dass eine beglaubigte Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis uneingeschränkt gilt, also unabhängig davon, ob der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig ist oder nicht. Eine Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen der Grundbuchordnung (GBO), wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt ist, wobei eine dennoch vorgenommene Beschränkung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem nur intern gelten soll für den Fall, dass der Betreuungsfalls tatsächlich eintritt. Diese Einschränkung nur im sogenannten Innenverhältnis war im entschiedenen Fall hier gegeben. Somit konnten Erklärungen zum Grundbuch wirksam abgegeben werden, ohne dass man einen Notar einschalten musste.
Zugleich stellt der BGH heraus, dass Urkundspersonen der Betreuungsbehörde auch Unterschriften auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten, beglaubigen dürfen.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben, mit der Sie Ihrem Bevollmächtigten auch nach Ihrem Tod die Abwicklung des Nachlasses ermöglichen wollen und dazu Grundstücke zu verteilen, umzuschreiben oder zu verkaufen sind, können Sie nunmehr vor der Betreuungsbehörde Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen lassen. Dies ist bei Weitem billiger, als wenn Sie die Beglaubigung Ihrer Unterschrift vor einem Notar vornehmen lassen, denn Notare berechnen hierfür wesentlich höhere Gebühren als die Betreuungsbehörden.
Mit seinem Beschluss eröffnet der BGH eine kostengünstige Alternative für Unterschriftsbeglaubigungen zur notariellen Beglaubigung, worauf Ihr Erbrechtsexperte hinweist.
Fundstelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2020 – V ZB 148/19
... → mehrSchwarze Schafe bringen gleich zwei Berufsstände in Verruf: Lässt sich ein betrügerischer Betreuer durch ein Testament des Betreuten zum Erben einsetzen, obwohl er eine mögliche Testierunfähigkeit erkennt, ist die Erbeinsetzung des Berufsbetreuers sittenwidrig und das Testament nichtig.
Das hat das Oberlandesgericht Celle in einem von mehreren Fällen nun entschieden, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand eines aktuellen Urteils erklärt:
Auch wenn derzeit noch kein gesetzliches Testierverbot zu Gunsten von Betreuern existiert, kann die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers sittenwidrig sein.
Dem 1929 geborenen, ledigen und kinderlosen Erblasser wurde wegen einer schweren Krankheit 2005 eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin beigeordnet. Sie hatte die Aufgabe, den Betreuten in allen Bereichen rechtlich zu vertreten (sog. Totalbetreuung). Noch Jahr 2005 beauftragte die Betreuerin eine ihr vertraute Notarin mit der Errichtung eines Testaments für den Betroffenen. Darin wurden sie selbst und ein dem Erblasser Unbekannter je hälftige Erben. Später beantragte sie einen entsprechenden Erbschein, den das Nachlassgericht jedoch zurückwies und einen Nachlasspfleger installierte. Wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Untreue wurde gegen Berufsbetreuer und Notare von der Staatsanwaltschaft in mehreren Verfahren ermittelt, auch gegen die beiden angeblichen Miterben. In der vom Nachlasspfleger erhobenen Klage wurde die Testierunfähigkeit des Verstorbenen durch einen Sachverständigen festgestellt. Gegen das Urteil bleibt die Berufung der ehemaligen Betreuerin erfolglos.
Das Oberlandesgericht bestätigt zunächst nach Anhörung eines Gutachters die Testierunfähigkeit des Verstorbenen. Zusätzlich führt der Senat die Nichtigkeit des Testaments auf § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Sittenwidrigkeit zurück. Für die Sittenwidrigkeit sind auch die Umstände des Zustandekommens der letztwilligen Verfügung zu beachten. Dabei kommt es auf den Einzelfall zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Inhalt des Testaments und aus dessen Gesamtcharakter ergeben, ohne dass es auf eine Schädigungsabsicht ankommt. Es genügt, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, wobei dem gleichsteht, sich bewusst oder grob fahrlässig dieser Kenntnis zu verschließen.
Das Testierverbot im Heimgesetz gründet auf einem Näheverhältnis zwischen Heimbewohner und Pflegepersonal. Ein solches Näheverhältnis besteht auch bei einer Betreuung. Daran hält der Senat fest. Allerdings sieht der bereits vorliegende Gesetzentwurf zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vor, dass einem Berufsbetreuer untersagt ist, vom Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen, was auch für Zuwendungen durch ein Testament gilt. Hinzu kommt, dass die Betreuerin selbst die Notarin, mit der sie „vertraut“ war, beauftragte, und bei der Beurkundung des Testaments anwesend war, ohne dass hierfür ein ausreichender Grund bestand. Sie räumte ein, gedacht zu haben, dass durch ein notarielles Testament eine höhere Zuverlässigkeit in Sachen der Testierfähigkeit gegeben war und sie nach dem Tod des Erblassers mit der Notarurkunde unmittelbar auf die Erbschaft zugreifen konnte. Um die Testierunfähigkeit des Betreuten wusste sie. Außerdem gab der dem Erblasser unbekannte weitere Erbe zu, in drei anderen Fällen ebenfalls von für ihn unbekannten Erblassern zum Miterben eingesetzt worden zu sein.
Die Gesamtschau aller Umstände ergibt, dass das Testament sittenwidrig ist, unabhängig von der daneben bestehenden Testierunfähigkeit des Verstorbenen.
Erfreulich ist, dass Gerichte bereits jetzt im Einzelfall den Mut finden, gegen unredliche Berufsbetreuer in solchen Situationen vorzugehen. Sie schützen damit lautere Berufsbetreuer ebenso wie die Betroffenen. Werden Sie hellhörig, wenn Ihr Betreuer wünscht, dass Sie ihn / sie zum Erben einsetzen sollen, rät Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth! Die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Betreuungsrecht ist vielfältig. Sie können die dazu notwendigen Aspekte nachlesen in "Erbfall und Betreuungsrecht", einem Buch, das als derzeit nur eines von zwei auf dem Büchermarkt umfassend diese Thematik beleuchtet. Klicken Sie dazu einfach den Buchtitel an.
Fundstelle: OLG Celle, Urteil vom 7.1.2021 – 6 U 22/20
... → mehrIn einem neu entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht München geurteilt, dass die 10-jährige Verjährungsfrist auch für ein Vermächtnis über ein Grundstück gilt, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand des nachstehenden Falles schildert:
Der Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks verjährt auch dann in 10 Jahren, wenn Grundlage der Übertragung ein Vermächtnis ist.
Ein Ehepaar setzte sich in ihrem Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Im Schlusserbfall sollten die beiden Kinder zu gleichen Teilen erben. Zum Zeitpunkt des Todes des zweiten Elternteils vermachten die Eltern den Enkelkindern Grundbesitz. Der zweite Ehegatte verstarb im Februar 2009, die beiden zuletzt erbenden Kinder jeweils im Jahr 2019. Erst 2020 beantragten drei der insgesamt sieben Enkelkinder im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, um ihre Grundstücksvermächtnis abzusichern und anzumelden. Dem versagte das Landgericht den Erfolg, die dagegen erhobene sofortige Beschwerde bleibt vor dem Oberlandesgericht München ebenfalls erfolglos.
Der Senat bestätigt, dass der Vermächtnisanspruch im Jahr 2020 bereits verjährt war. Der Anspruch entsteht bereits mit dem Anfall des Vermächtnisses, also in der Regel mit dem Todesfall. Weil es um die Übertragung von Grundeigentum geht, gilt die Verjährungsvorschrift des § 196 BGB. Für den Beginn der Verjährung kommt es alleine auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung an, was mit dem Tode der Eltern / Großeltern im Jahr 2009 der Fall war. Diese Verjährungsnorm greift nicht nur ein, wenn Grundstücke geerbt werden, sondern auch dann, wenn sie vermacht worden sind.
Die 10-Jahres-Frist des § 196 BGB begann am 01.01.2010 und endete zum 31.12.2019, sodass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung aus dem Jahr 2020 nicht mehr geeignet war, die Verjährung zu hemmen, denn diese war 2020 bereits abgelaufen.
Der Senat stellt klar, dass für Grundstücksvermächtnisse die 10-Jahres-Frist gilt, sofern kein abweichendes Testament etwas anderes vorgibt; die Verjährungsfrist kann per Testament nämlich verlängert werden, was häufig unbekannt ist, worauf Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hinweist. Der Beschluss ist rechtskräftig, denn der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zu. Auch wenn es sich lange anhört: 10 Jahre können im Erbrecht schnell vorbei sein, wie der Beschluss zeigt! Melden Sie also einen Vermächtnisanspruch rechtzeitig an!
Im übrigen verjährt ein Vermächtnis - wenn es kein Grundstück betrifft - bereits in nur 3 Jahren!
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 18.02.2021 - 33 W 92/21
... → mehrDas Fachmagazin Capital empfiehlt im Sonderheft Juni 2021 die Obrigheimer Fachanwaltskanzlei Roth und Maulbetsch als eine von nur 34 Kanzleien in Deutschland "führende Spezialkanzlei" im Erbrecht.
Von aktuell ca. 165.000 zugelassenen Anwälten/-innen in ganz Deutschland ist nur ein sehr kleiner Teil von derzeit ca. 1900 Kolleginnen und Kollegen zum Fachanwalt für Erbrecht zertifiziert. Hiervon wiederum sind nur eine auserlesene Handvoll Spezialisten von Fachanwälten - nur 55 (!) - als deutschlandweit führende Experten dieses Rechtsbereichs nunmehr ausgezeichnet worden.
Das Magazin CAPITAL hat in einer unabhängigen Erhebung unsere Fachanwaltskanzlei als empfohlene Spezialkanzlei ausgewiesen.
Die nun schon seit Jahren vorgenommene Listung unserer Kanzlei auch in anderen Fachmagazinen (z.B: in FOCUS SPEZIAL 09/2020 als "Deutschlands TOP-Rechtsanwälte im Erbrecht") zeigt: Die Spezialisierung wird anerkannt und bringt für im Erbrecht Ratsuchende erhebliche Vorteile.
... → mehrOft herrscht Streit darüber, was gelten soll, wenn ein vermachter Gegenstand beim Tod nicht mehr vorhanden ist. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert an Hand eines aktuellen Falles, ob es einen Ersatz gibt, wenn der Erblasser das Objekt noch zu seinen Lebzeiten selbst verkauft hat:
Verkaufte der Verstorbene einen in seinem Testament genannten Vermächtnisgegenstand kurz vor dem Tode noch selbst und nimmt den Kaufpreis ein, steht dem Vermächtnisnehmer ersatzweise kein Anspruch auf den Kaufpreis zu.
Die Verstorbene hinterließ drei Kinder sowie ihren nicht-ehelichen Lebenspartner, den sie zugleich zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmte. Mittels notariellen Testaments setzte sie ihre drei Kinder zu ihren Erben ein und vermachte ihren VW Polo, gegebenenfalls das an dessen Stelle getretene Ersatzfahrzeug, an den Lebenspartner. 4 Monate vor ihrem Tod verkaufte sie das Kfz. Der Lebenspartner entnahm sich aus der Erbschaft den Kaufpreis für das Auto. Eine Miterbin klagte erfolgreich auf Rückzahlung des Erlöses für den PKW in den Nachlass vor dem Landgericht. Das Oberlandesgericht erließ einen Hinweisbeschluss und erklärte, dass die eingelegte Berufung des Testamentsvollstreckers erfolglos sein werde und riet ihm die Rücknahme der Berufung aus Kostengründen an. Da es hierzu nicht kommt, weist der Senat die Berufung in seinem Urteil zurück.
Ein Rechtsgrund, den Kauferlös behalten zu dürfen, besteht gegenüber den Miterben nicht. Ist ein im Testament genannter Vermächtnisgegenstand zum Todeszeitpunkt nicht mehr im Nachlass, ist das Vermächtnis grundsätzlich unwirksam. Es schlägt nur dann in einen Wertersatzanspruch um, wenn dies dem Erblasserwillen entspricht oder der Gegenstand dem Erblasser entzogen wurde oder unterging. Ein freiwilliger Verkauf des Gegenstandes, der als Vermächtnis benannt wurde, stellt keine Einziehung dar und bewirkt auch nicht dessen Untergang. Einen sogenannten Surrogationsgedanken, also dass der Erlös automatisch an die Stelle des Gegenstandes tritt und diesen ersetzt, kennt das Vermächtnisrecht nicht. Den Beweis, dass statt des PKW dessen wirtschaftlicher Wert von der Verstorbenen vermacht sein sollte, konnte der beklagte Testamentsvollstrecker durch die von ihm aufgebotenen Zeugen nicht führen.
Da der Beklagte dem Hinweisbeschluss nicht folgte, bleibt die Berufung erfolglos.
Nicht selten werden Streitigkeiten darüber geführt, dass Vermächtnisobjekte, die im Testament genannt sind, am Todestag nicht mehr vorhanden sind. Ob dann der Wert statt des Vermächtnisgegenstandes als vermacht gilt, ist eine Frage der Auslegung des Testaments und ob der entsprechende Beweis (z.B. durch Zeugen) geführt werden kann. Gelingt der Beweis nicht, entfällt das Vermächtnis ersatzlos. Wenn Sie zur Thematik mehr wissen möchten, können Sie sich auch im neu erschienenen Buch Ihres Erbrechtsexperten Wolfgang Roth informieren: (Roth/Holtz/Klose, Strategie und Taktik im Erbrecht, 2. Aufl. 2019).
Fundstelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2020 – 12 U 140/20
... → mehrIhre Erbechtsspezialisten wünschen Ihnen und Ihren Familien ein gutes, vor allem aber gesundes neues Jahr!
Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert an Hand eines nun veröffentlichten Urteils, dass der Pflichtteil entzogen werden kann, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen schweren Raubes verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht zeigt auf, was hierfür im Testament angegeben sein muss:
Wird einem Pflichtteilsberechtigten testamentarisch der Pflichtteil wegen eines begangenen schweren Raubes entzogen, steht der Wirksamkeit des Pflichtteilsentzuges nicht entgegen, wenn die Straftat nur rudimentär im Testament bezeichnet ist.
Die Verstorbene entzog ihrem Sohn wegen der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (unter anderem wegen schweren Raubes) den Pflichtteil. Er verbüßte die mehrjährige Gefängnisstrafe. Nach dem Tod seiner Mutter klagte er vor Gericht zunächst auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Antrag bleibt vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos.
Der Senat sieht den Entzug des Pflichtteils als wirksam an, weshalb schon kein Auskunftsanspruch besteht. Es liegt eine Verurteilung von mindestens 1 Jahr vor. Die Erblasserin beschrieb in ihrem Testament die Drogen- und Alkoholsucht des Sohnes und seine mehrfach begangenen Straftaten und mehrjährigen Haftstrafen. Ihre Angaben sind im Testament hinreichend konkret, da sie unverwechselbare Vorgänge darstellte. Der Lebenssachverhalt, auf den sich der Pflichtteilsentzug stützt, ist, wenn auch nicht das genaue Datum der Straftat angegeben wurde, im Sinne der Norm wiedergegeben.
Außerdem verlangt eine wirksame Pflichtteilsentziehung die Angabe im Testament, dass die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass wegen dieser Taten unzumutbar ist. Wenn die Straftat den persönlichen, in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Verstorbenen in hohem Maße widerspricht, ist dies gegeben. Bei schweren Straftaten, die eine hohe Freiheitsstrafe nach sich ziehen, liegt dies nahe. Die Angabe der Gründe im Testament, welche der Erblasser vornehmen muss, hängt vom Einzelfall ab. Je schwerer die Straftat, umso knapper kann die Darstellung hierfür ausfallen. Schwerste Straftaten ziehen bereits aus der Tatbegehung dieses Motiv des Erblassers nach sich: hier genügt bereits der Hinweis des Erblassers auf die Tatbegehung im Testament. So lag es im vorliegenden Fall, weshalb der Sohn vor Gericht scheitert.
Der Entzug des verfassungsgerichtlich geschützten Pflichtteils steht vor hohen Hürden, die der Gesetzgeber aufstellt. Je höher allerdings Straftaten geahndet werden, umso knapper kann man die Taten im Testament beschreiben, wie der Senat klarstellt. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes genügt allerdings nicht.
Ihr Erbrechtsexperte zeigt Ihnen, wie sich rechtssicher solche Pflichtteilsentziehungen in Ihrem Testament umsetzen können. Umfangreiche Infos zum Pflichtteil finden Sie hier: Pflichtteilsrecht - wem der Pflichtteil zusteht | Erbrechtsexperte Roth
Fundstelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2020 – 3 W 40/20
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