Das Oberlandesgericht Naumburg hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, ob eine Testamentskopie eine Erbenstellung begründen und der Erbe auf eine solche Kopie seinen Erbscheinsantrag stützen kann. Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth erklärt, was in einem solchen Fall zu tun ist.
... → mehrDas Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein Erbe ein Nachlassverzeichnis davon abhängig machen darf, dass er selbst vom Pflichtteilsberechtigten Auskünfte zuvor einholen darf. Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erklärt die Hintergründe der für die Praxis wichtigen Entscheidung.
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erörtert für Sie einen Fall aus der Schnittstelle zwischen Erbrecht und Betreuungsrecht.
... → mehrDas Oberlandesgericht Koblenz verweist eine allzu forsche Pflichtteilsberechtigte, die übereilt eine Auskunftsklage gegen den Erben erhob, in die Schranken. Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim stellt Ihnen den Fall vor:
... → mehrDer Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich geklärt, ob es zur Aufgabe eines Testamentsvollstreckers gehört, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erläutert die nun vorliegende Entscheidung.
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim stellt Ihnen einen Fall vor, der sich um die Ausschlagung einer Erbschaft dreht und die Frage klärt, ob die Ausschlagung zugleich den Verzicht auf den Pflichtteil beinhaltet.
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erörtert für Sie einen Fall aus der Schnittstelle zwischen Erbrecht und Betreuungsrecht.
Leitgedanke der Entscheidung
Bloße Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen reichen nicht aus, um den Erblasser für testierunfähig zu erklären. Wenn Gutachten vorliegen, die zum Beispiel in einem vorherigen Betreuungsverfahren eingeholt wurden, die zeitlich sehr nahe zur Errichtung eines Testaments erstellt wurden, kann keine Testierunfähigkeit bejaht werden, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass Testierfähigkeit ausgeschlossen ist.
Der Fall des Oberlandesgerichts München:
Der Erblasser, der unter Betreuung stand, errichtete ein notarielles Testament. In seinem Nachlass befanden sich Immobilien. In der notariellen Urkundenformel war der Hinweis enthalten, dass der Testierende wegen Schlaganfällen gelähmt war. Deshalb zog der Notar zur Beurkundung des Testaments einen Schreibzeugen hinzu. Nach Ansicht des Notars war der Testator sowohl geschäftsfähig als auch testierfähig. Dies nahm der Notar in den Urkundeneingang ebenfalls auf. Ein nur zwei Wochen vor der Testamentserrichtung eingeholtes Gutachten im Rahmen des Betreuungsverfahrens bejahte ebenfalls die Testierfähigkeit.
Der Erblasser berief im Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin und machte ihr die Auflage, eine gemeinnützige Stiftung zu errichten. Nach seinem Tod sollten die Grundbücher umgeschrieben werden. Das Grundbuchamt forderte hierzu die Vorlage eines Erbscheins an. Wegen der zuvor angeordneten Betreuung und weil das Facharztgutachten nicht automatisch die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung feststellte, sei der Erbschein notwendig. Gegen diese Vorlagepflicht wurde Beschwerde eingelegt.
Die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts:
Der Senat hebt den Beschluss des Grundbuchamtes auf, weil keine ernsthaften Zweifel am behaupteten Erbrecht erkennbar sind. Neben der Eröffnungsniederschrift zum Testament liegt eine öffentliche Urkunde über die Erbeinsetzung (notarielles Testament) vor, was zum Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt ausreichend ist. Nur bei konkreten Zweifeln an der Testierfähigkeit darf das Grundbuchamt zusätzlich zu diesen Unterlagen zur Grundbuchumschreibung einen im (übrigen kostenpflichtigen!) Erbschein verlangen. Bereits die Wahrnehmungen des beurkundenden Notars stellen ein Indiz dar, um die Testierfähigkeit des Erblassers zu klären. Diese Wahrnehmungen müssen zusammen mit dem psychiatrischen Gutachten, welches nur ungefähr zwei Wochen vor der Testamentserrichtung erstellt wurde, im Rahmen einer Gesamtschau betrachtet werden. Da nur ca. 5 Monate nach der Testamentserrichtung ein weiteres fachärztliches Gutachten die Testierunfähigkeit des Erblassers nicht konkret verneinte, ist von Testierfähigkeit auszugehen.
Praxishinweis für Sie:
Ein psychiatrisches Gutachten, welches im zeitlichen Zusammenhang zur Testamentserstellung eingeholt wurde, reicht in aller Regel, um die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu klären. Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, sollte eine fachärztliche Stellungnahme zusammen mit dem Testament verwahrt werden, um die Testierfähigkeit nicht zu verneinen. Nach dem Tod kann auf diese Weise eine Basis geschaffen werden, um einen Angriff gegen das Testament abzuwehren, worauf Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim hinweist.
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 31.10.2014 – 34 Wx 293/14
... → mehrWolfgang Roth schreibt nicht nur Fachliteratur im Erbrecht. Sein im Frühjahr 2014 erschienenes Kinderbuch "DIE FREUNDE VOM WALD" konnte er nun selbst am 9. Oktober 2014 auf der Frankfurter Buchmesse vorstellen. Der August von Goethe Literaturverlag, Frankfurt, lud Wolfgang Roth ein, eine Lesung an dessen Messestand zu halten. Der August von Goethe Literaturverlag publiziert und verlegt das Kinderbuch "Die Freunde vom Wald". Der Obrigheimer Autor konnte auf diese Weise selbst eine Lesung vor Fachpublikum, das sehr angetan vom gelesenen Ausschnitt des Kinderbuches war, halten. Lang andauernder Applaus sowie sehr positives feedback anwesender Lektoren und Buchverleger zeigten, dass das Kinderbuch kindgerecht, leicht verständlich und flüssig lesbar geschrieben ist.
... → mehrDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die in Spanien geltende Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer nicht mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vereinbar ist.
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim weist auf folgenden Fall hin, der die Schnittstelle zwischen Erbrecht und Rentenrecht betrifft
Der Fall des Bundessozialgerichts:
Bereits 1991 verstarb der ehemalige Rentenempfänger. Die Klägerin ist dessen Ehefrau und Witwe. Weil die Rentenstelle über den Tod ihres Ehemannes nicht informiert worden war, zahlte die Rentenversicherung bis Mai 2007 weiterhin die Rente aus. Auf das Konto des Verstorbenen hatte bis Juli 2004 jedoch ausschließlich der Stiefsohn der Klägerin Zugriff nebst entsprechender Verfügungsbefugnis; die Witwe war hinsichtlich dieses Kontos aussen vor. Der Stiefsohn verstarb im August 2004. Nachdem die Rentenversicherung nun sowohl vom Tod des Ehemannes der Klägerin als auch des Stiefsohnes erfuhr, forderte die Rentenversicherung gegenüber der Klägerin als Erbin die Überzahlung in Höhe von ca. 156 000 Euro zurück. Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Witwe Klage.
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