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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

01.08.2026
Nachlassverzeichnis durch Notar

Zwangsgeld trotz Beauftragung des Notars im Pflichtteilsrecht

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert an Hand eines neu entschiedenen Falls, dass ein Zwangsmittel trotz Beauftragung des Notars für ein Nachlassverzeichnis gegen den Erben als Schuldner des Pflichtteils festgesetzt werden kann.

Der Leitgedanke des Gerichts

Die bloße Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses genügt nicht, um die Festsetzung eines Zwangsmittels auszuschließen. Liegt ein Urteil zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses vor, ist der Anspruch nicht erfüllt, wenn ein Notar mit der Verzeichniserstellung beauftragt wurde; erst die faktische Erteilung der Auskunft führt zum Erlöschen des Auskunftsanspruchs.

Der entschiedene Sachverhalt

Gegen einen Erben erging ein Urteil, wonach dieser dem Pflichtteilsschuldner Auskunft über den Nachlass des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses schuldete. 8 Monate nach Vorlage des Urteils beantragte der Pflichtteilsberechtigte die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht gibt ihm Recht.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Die Zivilkammer stellt heraus, dass bloße Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Notars zur Anfertigung des Verzeichnisses nicht genügen, um den Zwangsvollstreckungsantrag abzuweisen. Der Auskunftsschuldner hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um verzeichnisbereite Notare zu finden und sie zu ihrer Tätigkeit anzuhalten. Die Darstellung, dass einzelne Notare den Auftrag abgelehnt haben, genügt hierfür nicht. Die Tatsache, dass zwischenzeitlich ein verzeichnisbereiter Notar beauftragt wurde, führt nicht zur Unbegründetheit des Zwangsmittelantrages. Im Vollstreckungsurteil ist die Erteilung der geschuldeten Auskunft tituliert, die nicht durch die bloße Beauftragung eines Notars erfüllt wird. Solange diese Leistung (Nachlassverzeichnis) nicht bewirkt ist, besteht für das Vollstreckungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis fort.

Praxishinweis für Sie

Viele Auskunftsschuldner im Pflichtteilsverfahren berufen sich darauf, dass kaum Notare zu finden sind, welche Verzeichnisse erstellen (wollen). Dies entlastet die Auskunftsschuldner nicht. Auch die bloße Beauftragung des Notars nimmt einem Vollstreckungsantrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Vielmehr hat der Auskunftsschuldner darzulegen und nachzuweisen, dass er notfalls alle rechtlichen Mittel auch gegen den Notar (z. B. Beschwerden wegen Untätigkeit usw.) ausgeschöpft hat, um den Anspruch aus dem Urteil nachzukommen. Nur wenn das gelingt, ist der Pflichtteilsgläubiger an der vollstreckungsrechtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche gehindert.

Fundstelle: Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2026 – 7 O 167/24 

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17.07.2026
Gemeinschaftliches Testament

Kein gemeinschaftliches Testament durch Geschwister

Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten; Geschwistern oder Verlobten ist das nicht möglich, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand eines neu entschiedenen Falls erläutert:

Der Leitgedanke des Gerichts

Erstellen zwei Geschwister ein „gemeinschaftliches Testament“ ist dies hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung unwirksam, weil die Testierenden nicht zum Personenkreis des § 2265 BGB (Ehegatten) zählen. Das Testament kann jedoch als Einzeltestament des Verfassers aufrechterhalten werden.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Verstorbene errichtete mit seiner später verstorbenen Schwester ein gemeinschaftliches Testament. Die Geschwister hatten noch weitere vier Geschwister. In ihrer gemeinsamen Verfügung setzten sie ich gegenseitig zum Alleinerben ein und nach deren beiderseitigen Ableben sollten ihre Nichte und Neffen Erben sein. In wechselseitigen Erbscheinsanträgen stellte das Amtsgericht zunächst fest, dass die Schwester als Vorerbin ihres Bruders und die im Testament genannten Nichte mit Neffen als Nacherben erben sollten. Die dagegen erhobene Beschwerde anderer Geschwister ist teilweise begründet.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Das gemeinschaftliche Testament der Geschwister ist unwirksam, da sie nicht als Ehegatten verfügt haben, was jedoch § 2265 BGB für diese Testamentsart zwingend voraussetzt. Die Einsetzung der Schwester zur Erbin kann jedoch als Einzeltestament aufrechterhalten werden, da dies vom Verfasser formgültig als Testament verfasst wurde. Die von ihm einseitige Verfügung zu Gunsten seiner Schwester ist im Wege der (ergänzenden) Auslegung als Vor- und Nacherbschaft auf Grund des Erblasserwillens möglich. Die gesetzliche Erbfolge war gerade nicht gewollt, so dass sich die gescheiterte Schlusserbeinsetzung auch nicht in eine Nacherbschaft umdeuten lässt. Die gewollte Alleinerbeinsetzung der Schwester sollte nicht mit den Beschränkungen einer Vorerbschaft belastet sein, da ein solcher Wille nicht erkennbar ist. Demnach wird die Schwester alleinige und unbeschränkte Vollerbin.

Praxishinweis für Sie

Der Begriff des „gemeinschaftlichen Testaments“ ist in der Bevölkerung zwar bekannt und gängig, nicht bekannt ist allerdings die Tatsache, dass das Gesetz nur Ehegatten für eine solche Testamentsart zulässt. Die Gemeinschaftlichkeit, die auch unter anderen nahen Angehörigen bestehen kann, führt nicht dazu, dass sie diese Testamentsart wählen können. Allerdings „rettet“ die Rechtsprechung in aller Regel solche fehlgeschlagenen gemeinschaftlichen Testamente durch eine – wenn auch ergänzende – Testamentsauslegung, sofern die Formalien (Handschriftliche Abfassung des Letzten Willens) eingehalten sind.

Fundstelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.6.2026 – 8 W 5/26 

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07.07.2026
Buchbesprechung

positive Würdigung unseres neuen Fachbuchs


In der Neuen Juristischen Wochenschrift NJW 2026, 2000, dem Fachmedium für Juristen, hat Herr FAErbR Siebert, Berlin, das auch von Ihrem Erbrechtsexperten Wolfgang Roth verfasste Buch "Strategie und Taktik im Erbrecht" sehr positiv rezensiert. Hier seine Buchbesprechung: 

Strategie und Taktik im Erbrecht. Handbuch. Von Wolfgang Roth, Michael Holtz und Martina Klose. 3. Auflage.– München, Beck 2026. XXVI, 559 S., geb. EUR 129,–. ISBN 978-3-406-82289-6.

Das von Roth, Holtz und Klose herausgegebene Werk ist in diesem Jahr in dritter Auflage erschienen. 

Strategie und Taktik spielen in der juristischen Tätigkeit eine wichtige Rolle. Das gilt im Besonderen für das Erbrecht. Das betrifft zum einen die Gestaltung. Denn eine sachgerechte Gestaltung setzt eine Planung des erst zukünftig stattfindenden Erbfalls voraus und hat in gewisser Weise auch prognostischen Charakter. Die richtige Strategie wird aber auch in der Beratung und Vertretung nach Eintritt des Erbfalls benötigt. Die Frage, ob man ausschlägt oder die Erbschaft annimmt, wie man die Auseinandersetzung betreibt oder in welcher Weise ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, sind nur einige Beispiele für die anstehenden strategischen Aufgaben. 

Die Autoren führen den Leser in insgesamt sieben Teilen durch die Welt des Erbrechts und beleuchten die sich stellenden Fragen bezüglich Vor- und Nacherbschaft, Ansprüche des Miterben, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisrecht, Ansprüche des Vertragserben, Erbschaftsprozess und Erbschaftsteuer. Innerhalb dieser Teile wird der Leser in durch Paragrafen unterteilte Unterkapitel geführt, in den die einzelnen, strategisch notwendigen Schnittstellen beleuchtet werden. 

Abgerundet wird das Buch durch ein alphabetisches Sachverzeichnis, dass dem Anwender die Arbeit mit dieser gelungenen Neuauflage erleichtert.

Dieses Buch gehört zwingend in den Bücherschrank sowohl des erbrechtlichen Beraters als auch des forensisch tätigen Anwalts.

Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht Holger Siebert, Berlin

Das Buch kann hier bestellt werden (einfach auf "hier"´klicken) 

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10.06.2026
Unterschrift und Testament

Unlesbare Unterschrift macht Testament nichtig!

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München, die ein Testament als nichtig wertet, weil die Unterschrift nicht entziffert werden konnte: 

Der Leitsatz des Gerichts:

Die Unterschrift unter ein Testament setzt voraus, dass ein Buchstabengebilde vorliegt, das Buchstaben zumindest andeutet, die sich als eine Namenswiedergabe darstellen. Zeichen ohne Buchstabenstruktur genügen nicht.

Der entschiedene Sachverhalt

Der schwer sehbehinderte Verstorbene hinterließ 11 Testamente und einen Sohn, den er zwei notariellen Testamenten zum Alleinerben ein. In einem späteren handschriftlichen Schriftstück kündigte er alle Testamente auf. Statt seiner Unterschrift schrieb er ein Zeichen, das sich aber weder als Schrift noch als Buchstaben deuten lässt. Ein Abkömmling beantragte einen Erbschein als Alleinerbe auf Grund gesetzlicher Erbfolge, und trug vor, dass es sich bei dem Zeichen um eine Unterschrift handelte, so dass ein formwirksames Widerrufstestament vorgelegen habe. Das Nachlassgericht kündigte einen solchen Erbschein an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Sohnes ist erfolgreich.

Die tragenden Gründe der Entscheidung 

Für ein wirksames Widerrufstestament muss eine Unterschrift des Erblassers nach § 2247 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet sein. Die dort geforderte Unterschrift setzt eine aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar sein muss. Es genügt, wenn die Identität des Unterzeichnenden ausreichend durch einen individuellen Schriftzug kennzeichnend vorhanden ist, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem Schriftbild als Namensschrift darstellt. Für die Unterschrift genügt, wenn dem Schriftbild zumindest Andeutungen von Buchstaben noch entnommen werden können, wie der Bundesgerichtshof 1987 feststellte.

Eine bloße Wellenlinie oder die Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen genügen hingegen nicht. Das vom Erblasser aufgesetzte Gebilde lässt nicht einmal ansatzweise Buchstaben erkennen, auch die per Kugelschreiber geformte "Schleife" ist hierfür ungeeignet. Sonstige Ausformungen des Zeichens sind nicht als Buchstaben zu deuten, weshalb dieses kein individuelles Gepräge hat und den Erblasser nicht identifiziert.

Praxistipp:

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass eine „Unterschrift“, die weder als Anordnung von Buchstaben oder sonstige individuelle Handzeichen des Erblassers zumindest gedeutet werden kann, von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen wird. Dies macht das Testament nichtig. Unterschreiben Sie also immer Ihr Testament mit Ihrer üblichen Unterschrift, die auch lesbar sein sollte!

Fundstelle: OLG München, Beschluss v. 19.5.2026 – 33 Wx 202/25e 

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22.05.2026
wieder Auszeichnung

Erneute Auszeichnung unserer Erbrechtskanzlei!

Wir wurden wieder ausgezeichnet!

Im aktuellen "Capital"- Heft 06/2026 sind „Deutschlands beste Anwälte“ für einzelne Rechtsbereiche gelistet.

Im Erbrecht wurde auch unsere Erbrechtskanzlei aus derzeit ca. 47.000 Fachanwaltsbereichen ausgewählt.

Unsere Spezialisierung hebt unsere Kanzlei für erbrechtliche Anliegen von Privatmandanten damit wieder bundesweit in eine Führungsposition.

Damit nicht genug: Von bundesweit gelisteten 60 Erbrechtskanzleien gehören 11 unserem "Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten" (NDEEX) an. Zu diesem Kreis der Erbrechtsspezialisten zählt also über 1/6 der „Topkanzleien im Erbrecht“!

Wir freuen uns über die wieder erteilte Auszeichnung und sind jederzeit für Ihre erbrechtliche Anliegen (z.B. Testamentsgestaltung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Testamentsvollstreckung (s. video) , Pflichtteil, Miterbschaft usw.) da!

Ihre Erbrechtsexperten und

Fachanwälte für Erbrecht Wolfgang Roth und Thomas Maulbetsch

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05.05.2026
Erbteilung herbeiführen

Scheibchenweise Erbteilung nur ausnahmsweise zulässig

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert einen neu entschiedenen Fall, der oft Probleme in der Praxis bereitet:

Darf eine Erbschaft scheibchenweise auseinandergesetzt werden?

Dazu hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nun ein Urteil erlassen:

Der Leitgedanke des Gerichts

Die Teilauseinandersetzung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn dadurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Erblasserin hinterließ eine Immobilie mit mehreren Eigentumswohnungen. Mittels Teilungsanordnungen in ihrem Testament ordnete sie einen Teil der Wohnungen ihren beiden Miterben zu, andere Wohnungen waren vermietet. Hierfür gab es Kautionskonten, ein „Hauskonto“ und weitere reine Anlagekonten der Verstorbenen. Auch fünf Jahre nach ihrem Tod gab es keine Geldbewegungen auf den Anlagekonten. Ein Miterbe klagt erfolgreich auf Teilauseinandersetzung der Anlagekonten nach den Erbquoten.

Die tragenden Gründe des Urteils

Der Auseinandersetzungsanspruch von Miterben ist grundsätzlich auf die Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses gerichtet. Eine gegen den Willen von Miterben gerichtete Teilerbauseinandersetzung entspricht nicht der Regel und ist nur ausnahmsweise zulässig. Hierfür müssen besondere Gründe vorliegen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft oder einzelner Miterben dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.

Dies ist der Fall, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und diese Voraussetzungen vorliegen.

Wer die beschränkte Teilauseinandersetzung verlangt ist für die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung beweispflichtig.

Für die weiteren Nebenkostenabrechnungen sind andere Konten im entschiedenen Fall vorhanden, die hierfür verwendet werden können. Auf das Guthaben der reinen Anlagekonten ist weder der einzelne Miterbe noch die Erbengemeinschaft angewiesen. Demnach greift die Ausnahmeregelung ein und der Nachlass ist entsprechend den Erbquoten teilweise aufzuteilen.

Praxishinweis für Sie

Im Rahmen einer umfangreichen Streitigkeit zu einem Mehrfamilienhaus klärt der Senat unter Hinweis auf die hierzu einschlägige Rechtsprechung, dass eine Teilerbauseinandersetzung grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen verlangt werden kann. Wer sich darauf beruft, hat entsprechende Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, insbesondere dafür, dass keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen oder mit der Teilauseinandersetzung keine Gefährdungen mit der Nachlassmasse oder der Erben einhergeht.

Ihr Erbrechtsexperte kann Ihnen als Miterbe helfen zu klären, ob Sie einzelne Nachlassbestandteile schon vor der Schlusserbteilung erhalten können.

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.3.2026 – 7 U 151/24 

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04.03.2026
Schutz der Erbschaft

Testamentsvollstreckung schützt den Nachlass

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth gibt Ihnen eine Übersicht, wie eine Erbschaft vor Pfändung geschützt wird. Dazu bedarf es einer bei Testamentsvollstreckung (video s. hier), die im Testament angeordnet ist. Zentrale Vorschrift ist § 2214 BGB, die diesen Schutz gesetzlich verankert.

Privatgläubiger des Erben können im Wege der Pfändung nicht auf Nachlassgegenstände zugreifen, die der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterstehen. Dieser Pfändungsschutz ist allerdings nicht umfassend. Es gilt, Ausnahmen zu kennen und darauf korrekt zu reagieren.

I. Der Zweck des § 2214 BGB

Über § 2214 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) soll es dem Testamentsvollstrecker erleichtert werden, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Nachlass voll vor Eigengläubigern des Erben geschützt werden. Diesen ist nach § 2214 BGB der Zugriff auf die der Verwaltungshoheit des Testamentsvollstreckers unterliegenden Erbschaftsgegenstände verboten. Andernfalls könnte der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben (Nachlassteilung, Erfüllung eines Vermächtnisses usw.) nicht erfüllen, wenn er jederzeit mit dem Gläubigerzugriff rechnen müsste.  

II. Das geschützte Vermögen

Der Erbe selbst ist eingeschränkt hinsichtlich Vermögens, das der Verwaltungs- und dem Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers unterliegt. Seine Eigengläubiger können daher nicht mehr Rechte als der Erbe selbst haben. Hierbei ist auf das Verwaltungsrecht des Vollstreckers nach § 220BGB abzustellen, welches auch die Verwaltung durch Inbesitznahme eins Erbschaftsgegenstandes durch den Vollstrecker umfasst. Selbst der bloß mittelbare Besitz des Testamentsvollstreckers an Nachlassgegenständen ist über § 2214 BGB geschützt. Ist die Testamentsvollstreckung nur für eine gewisse Dauer angeordnet, endet die Schutzwirkung des § 2214 BGB mit Zeitablauf. Haben jedoch Eigengläubiger ein dingliches Recht an einem Nachlassgegenstand, steht der Pfändung und dem Zugriff dieses Personenkreises § 2214 BGB nicht entgegen.

III. Rechtsfolgen des § 2214 BGB

Eine Vollstreckung, die § 2214 BGB widerspricht, ist unzulässig. Selbst dann, wenn der Erbe Verfügungen über Nachlassgegenstände getroffen hat, die der Verwaltungshoheit des Vollstreckers unterliegen, sind diese vor dem Zugriff der Eigengläubiger dann ausgeschlossen, wenn der Testamentsvollstrecker die Verfügungen nicht nachträglich genehmigt. Aus diesem Grund ist auch ein Antrag eines Miterben, ein nachlasszugehöriges Grundstück in die Teilungsversteigerung zu bringen, einer Verfügung gleichzusetzen, weshalb der Testamentsvollstrecker der Anordnung der Teilungsversteigerung entgegentreten kann. Dies gilt auch gegenüber einem Pfändungsgläubiger, der einen Anteil an einem Grundstück gepfändet hat, um diesen der Versteigerung zuzuführen.

IV. Dennoch erlaubter Pfändungszugriff

Insbesondere bei einem sogenannten Behindertentestament bzw. Bedürftigentestament fragt sich, wie man dem Bedürftigen bzw. Behinderten aus dem Nachlass etwas zuwenden kann, ohne dass ein Sozialhilferegress eingreift. Dies geschieht durch eine Kombination der Vor- und Nacherbschaft mit Testamentsvollstreckung. Dem zufolge kann der Behinderte bzw. Bedürftige mit dem Nachlassvermögen über den Testamentsvollstrecker zeitlebens versorgt werden, ohne dass diese Zuflüsse vom Sozialhilfeträger oder Eigengläubigern weggepfändet werden können.

  • Nicht geschützt vor einem Pfändungszugriff sind die Erträge des Nachlasses bei lang andauernden Testamentsvollstreckungen, wenn die Erträge über den Nachlass hinauswachsen. Insbesondere dann, wenn Erträge nicht an den Erben vom Testamentsvollstrecker ausgezahlt, sondern wieder dem Nachlass zugeführt werden, kann der auf dieser Weise gebildete Ertragsteil höher sein als der ursprüngliche Nachlassbestand. In diesen Fällen greift der Schutz des § 2214 BGB hinsichtlich des überschießenden Anteils nicht (mehr) ein, weil der Testamentsvollstrecker insoweit seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verliert: er verwaltet nur noch den Nachlass mit „normalen“ Erträgen, den Überschuss verwalten die Erben, bei denen der Überschuss dem Pfändungszugriff ausgesetzt ist.
  • Pfändbar sind auch die Ansprüche des Erben nach §§ 2216, 2217 I BGB. Insbesondere der Freigabeanspruch des Erben nach § 2217 I 1 BGB wird nicht selten gepfändet: Dasjenige, was der Vollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht bedarf, hat er dem Erben zur freien Verfügung zu überlassen. Deshalbist dieser Anteil auch pfändbar.
  • Die Erstellung und Übersendung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker nach § 2215 I BGB ist ebenfalls pfändbar. 

V. Die korrekte Reaktion des Testamentsvollstreckers

Ist entgegen § 2214 BGB eine Pfändung ausgebracht, muss der Testamentsvollstrecker hiergegen nach § 766 ZPO (Zivilprozessordnung) vorgehen. Auf die sog. "Erinnerung" nach dieser Vorschrift hin ist die fehlerhafte Vollstreckung aufzuheben.  Das muss allerdings gerichtlich geltend gemacht werden.

Ihr Erbrechtseperte hilft Ihnen, dies richtig umzusetzen.

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05.02.2026
Familienheim versteigern

Teilungsversteigerung durch jeden Miterben zulässig

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena, wonach jeder Miterbe berechtigt ist, jederzeit die Versteigerung einer Nachlassimmobilie einzuleiten:

Die Hauptentscheidung des OLG

Um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erreichen, hat jeder Miterbe - unabhängig von anderen Miterben - das Recht, eine Nachlassimmobilie in die Teilungsversteigerung zu bringen.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Verstorbene hinterließ zwei Miterben, die einen Teil des Nachlassles einvernehmlich teilten. Eine Einigung zur Aufteilung der Nachlassimmobilien erfolgte nicht. Ein Miterbe beantragt daraufhin die Teilungsversteigerung über alle Nachlassimmobilien einzuleiten. Dem trat der andere Miterbe entgegen, scheitert damit aber mit seiner Klage vor dem Landgericht (LG) und im Berufungsverfahren vor dem OLG.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Das Thüringer OLG stellt heraus, dass der Anspruch auf Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien nach §§ 2042 Absatz 2, 753 BGB auch vor Auseinandersetzung des Restnachlasses geltend gemacht werden kann. Diese Möglichkeit steht jedem Miterben neben sonstigen zur Herbeiführung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gebotenen Mittel zu. Der bloße Wille eines Miterben, der Versteigerung entgegenzutreten, ist irrelevant. Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung von Nachlassgrundstücken verlangen, ohne hierbei auf die Zustimmung sonstiger Miterben angewiesen zu sein.

Nur wenn der Verstorbene eine Teilungsanordnung in seinem Testament verfügt hatte oder eine zwischen den Miterben getroffene, gegenteilige Absprache besteht, wäre die Teilungsversteigerung nicht zulässig. Beides ist nicht gegeben.

Praxishinweis für Sie

Es ist gefestigte Rechtsprechung der Obergerichte, dass jeder Miterbe jederzeit das Recht hat, zur Herbeiführung der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung einzuleiten. Nur dann, wenn eine „überraschende Einleitung“ des Versteigerungsverfahrens ohne vorherige Gelegenheit einer gütlichen Einigung unterblieben ist, könnte etwas anderes gelten. Die Versteigerung muss auf die Auflösung der gesamten Erbengemeinschaft durch anschließende Erlösverteilung gerichtet sein. Das wäre nur dann anders, wenn nur ein Teil der Nachlassimmobilien versteigert würde, andere hingegen nicht. Daher sind immer alle Nachlassimmobilien im Wege der Teilungsversteigerung zu versilbern, nicht nur einzelne.

Fundstelle: OLG Jena, Beschluss vom 18.12.2025 – 6 U 468/25

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12.01.2026
Erbteilung herbeiführen

Was vor der Teilung der Erbschaft nötig ist

Nicht immer kann eine Miterbengemeinschaft sofort auseinandergesetzt werden. Vielfach sind zuerst Maßnahmen oder prozessuale Wege zu beschreiten, bevor es zur Teilung der Erbschaft kommt. Ihr Erbrechtsexperte, Wolfgang Roth, zeigt einen Querschnitt über solch mögliche Maßnahmen auf.

I. Bestellung von Pflegern

  • Nicht selten werden in Testamenten Nacherben eingesetzt, die noch gar nicht gezeugt sind, um das Familienvermögen über mehrere Generationen zu steuern. Bis zum Eintritt der Nacherbfolge kann für den noch nicht gezeugten Nacherben eine Nacherbenpflegschaft installiert werden, § 1882 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Nacherbenpflegschaft ist auf die Anwendung der §§ 2101, 2104, 2105 II, 2106 II BGB zugeschnitten. Dazu bedarf es eines Fürsorgebedürfnisses für gegenwärtige Angelegenheiten, insbesondere, wenn dem (noch nicht gezeugten) Nacherben rechtliches Gehör gewährt werden muss, dessen sonstige Rechte zu wahren sind oder Rechtsgeschäfte durchgeführt werden müssen (§§ 2114, 2116, 2118, 2120-2123, 2127 f., 2142 BGB). Auch wenn ein Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vorhanden ist, bedarf es diese Art der Pflegschaft, wie das Oberlandesgericht Hamm bereits 1997 ausgeurteilt hat.
  • Gemäß § 1884 II BGB kann eine Abwesenheitspflegschaft für einen Erben, dessen Aufenthalt bekannt ist, der aber an der Rückkehr und Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist, eingerichtet werden. Entscheidend ist, dass der abwesende Erbe gehindert ist, an den Ort, wo die Vermögensangelegenheiten besorgt werden müssen - in der Regel der Sterbeort des Erblassers -, nicht gelangen kann, wobei eine wesentliche Erschwerung hierfür allerdings nicht genügt.
  • Nach § 1960 BGB ist eine Nachlasspflegschaft dann anzuordnen, wenn nach Satz 2 der Vorschrift der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Hierzu bedarf es der Nachlassfürsorge bzw. von Maßnahmen zur Sicherung der Erbschaft. Nicht genügend ist, wenn zwar die Erben feststehen, deren Erbquoten allerdings strittig sind, wie das OLG München 2025 feststellte. Keine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn das Testament eine Testamentsvollstreckung (< s. Video) vorgibt!
  • Sollten Vorfragen für die Erbauseinandersetzung gerichtlich durchgesetzt werden, ist nach § 1961 BGB eine Prozesspflegschaft auf Antrag des Anspruchstellers zu installieren. Hierfür bedarf es lediglich der schlüssigen Darlegung eines Anspruchs gegen den Nachlass, z.B., dass ein Vermieter gegen die Erben des verstorbenen Mieters rückständige Miete oder die Nebenkosten einfordern möchte; die Absicht der gerichtlichen Geltendmachung muss für die Bestellung des Pflegers nicht glaubhaft gemacht werden  Bei dieser Art der Pflegschaft kann vom Anspruchsteller kein (!) Kostenvorschuss gefordert werden, was auch dann gilt, wenn der Nachlass die Kosten selbst nicht decken würde.

 

II. Bestellung eines Ergänzungspflegers

Insbesondere dann, wenn minderjährige Miterben vorhanden sind, kommt die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Frage, wenn die Eltern ebenfalls erbrechtlich beteiligt sind, §§ 1851, 1629 I S. 2 BGB. Der Katalog des § 1851 BGB führt explizit auf, dass umfangreiche erbrechtliche Maßnahmen der Genehmigung durch das Gericht bedürfen, was insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn die Eltern den minderjährigen Miterben im Rahmen ihres Sorgerechts (§ 1629 BGB) vertreten müssen. Die Eltern können also in der Regel nicht die Erbschaft als Sorgeberechtigte für die miterbenden minderjährigen Kinder verteilen, ohne dass das Gericht für die Minderjährigen einen Ergänzungspfleger einsetzt; dieser schützt dann die Interessen der Kinder bei der Erbauseinandersetzung. 

III. Ersetzung der Ehegattenzustimmung, § 1365 II BGB

Nicht selten verstirbt ein Ehegatte noch während des Getrenntlebens, also bevor die Scheidung bei Gericht eingereicht wurde. Dann erbt der getrenntlebende Ehegatte mit, wenn kein Testament vorhanden ist, welches diesen Erbanfall ausschließt. Weigert sich dann der miterbende Ehegatte, die Erbauseinandersetzung einvernehmlich durchzuführen, muss dies gerichtlich erzwungen werden. Sofern der Nachlass das gesamte Vermögen des erbenden Ehepartners darstellt, bedarf es nach § 1365 I BGB der Zustimmung dieses Ehegatten. Weigert sich dieser die Genehmigung bzw. Einwilligung zu erteilen, muss die Zustimmung nach § 1365 II BGB ersetzt werden. Hierzu kann ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 II BGB gestellt werden.

IV. Feststellungsklage zu einzelnen Nachlasspositionen

Im Rahmen von Erbauseinandersetzungen sind oft nur einzelne Punkte streitig. Um Rechtsicherheit herbeizuführen, auf welche Art und Weise diese bei der Schlussauseinandersetzung berücksichtigt werden können und müssen, kann jeder erbrechtlich Beteiligte eine Feststellungsklage erheben. Damit wird nur dieser Streitpunkt gerichtlich geklärt, so dass er dann in die ansonsten unstreitige Erbteilung einbezogen werden kann. 

V. Teilungsversteigerung von Immobilien

Sind Immobilien im Nachlass, handelt es sich dabei um in Natur "unteilbare" Nachlassgegenstände: Ein Haus kann nicht dadurch "aufgeteilt" werden unter den Miterben, indem ein Erbe Z.B. den ersten Stock erhält, ein anderen den Keller usw. Teilbar in Natur sind in der Regel nur Geld oder Wertpapiere. Also muss diese Teilbarkeit (sog. Teilungsreife) bei Uneinigkeit der Miterben erst hergestellt werden.

Zur Herbeiführung der Teilungsreife sind Immobilien bei Streitigkeiten im Wege der Teilungsversteigerung zunächst zu versilbern. Den Antrag auf Teilungsversteigerung kann jeder Miterbe zu jeder Zeit, ohne (!) Zustimmung der übrigen Miterben und unabhängig von seiner Erbquote stellen. Dann steht der Versteigerungserlös der Erbengemeinschaft weiterhin zur gesamten Hand zu und kann dann geteilt werden. Nicht (mehr) zulässig ist die „Nadelstichtaktik“, wonach nur einzelne Nachlassimmobilien anstatt aller Immobilien versteigert werden können: also müssen alle Nachlassimmobilien versteigert werden und nicht nur ein Teil davon.

VI. Klage auf Zustimmung vom Teilungsplan

Sind alle Vorbereitungsmaßnahmen zur Erbteilung durchgeführt und weigert sich einer oder mehrere Miterben, kann eine Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan erhoben werden. Dies setzt voraus, dass der Nachlass teilungsreif ist, weshalb unteilbare Gegenstände (z.B. Immobilien, Sachen) zuvor durch Teilungsversteigerung versilbert werden müssen (s.o.). Eine solche Erbauseinandersetzungsklage richtet sich gegen den die Erbteilung verweigernden Miterben. Der Teilungsplan orientiert sich zuerst an den Erblasseranordnungen, die im Testament stehen.

Dem Gericht ist allerdings jeglicher gestaltende Eingriff in den eigeklagten Teilungsplan untersagt. Eine Änderung des Teilungsplanes durch das gerichtliche Urteil ist daher nicht möglich. Deshalb führen schon geringste Ungereimtheiten des Teilungsplanes zur Gesamtabweisung der Klage. Daher sind Hilfsanträge zu stellen für den Fall, dass der beantragte Teilungsplan nicht die Zustimmung des Gerichts findet.

VII. Fazit

Die Einleitung der Erbteilung erfordert zunächst einen umfangreichen Überblick auch über sog. Begleit- und Vorbereitungsmaßnahmen. Ihr Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth unterstützt Sie, um den Überblick nicht zu verlieren und die Weichen richtig zu stellen. Auch in Ihrer Nähe finden Sie kompetente Ansprechpartner unter www.ndeex.de.

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11.01.2026
Anlagen zum Testament

Gültigkeit handschriftlicher Anlagen zum Testament

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth bespricht eine neue Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal zur Frage, ob eine handschriftlich verfasste Anlage zu einem Testament auch ohne Unterschrift gültig ist:

Der Leitgedanke des Gerichts

Nimmt der Erblasser in einem von ihm handschriftlich verfassten und unterschriebenen Testament auf durch darin mit Nummerierungen versehene Anlagen Bezug, die ebenfalls handschriftlich verfasst, jedoch nicht von ihm unterschrieben sind, gelten die Anlagen als Bestandteil des Testaments und sind trotz fehlender Unterschrift formgültig.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Erblasser setzte in verschiedenen, von ihm selbst handschriftlich verfassten und unterschriebenen Testamenten seinen Neffen zum Alleinerben ein. Im Testament bezog er sich auf Anlagen, die er durchnummerierte und in denen einzelne Nachlassgegenstände durch Vermächtnis verteilte. Auch sein Anwalt, den er zugleich mit der Testamentsvollstreckung (< s. Video) beauftragte, erhielt ein Geldvermächtnis. Der Neffe beantragte bei Gericht festzustellen, dass diese Vermächtnisanordnung nicht wirksam ist. Das LG weist seine Klage ab.

Die tragenden Gründe des Urteils

Das in „Anlage 3“ genannte Vermächtnis entspricht dem Erblasserwillen, das in das Testament einbezogen und von der eigenhändigen Unterschrift unter dem Testamentstext gedeckt ist. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 2247 BGB liegt nicht vor. Die Anlage stellt inhaltlich eine einheitliche, miteinander verbundene Willenserklärung des Erblassers mit dem Testament dar. Im Rahmen der Auslegung des Testaments kommt das LG zu dem Ergebnis, dass das Geldvermächtnis dem Erblasserwillen entspricht und dieses in der Zusammenschau mit den eröffneten letztwilligen Verfügungen Teil der Gesamtverfügung ist. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2022, 474) ist nicht auf dieses Verfahren übertragbar, da es dort um maschinenschriftliche Anlagen zu einem Testament ging. Demnach genügt es, dass der Erblasser nicht jede einzelne, handschriftlich geschriebene Anlage, sondern nur das „Haupttestament“ unterschrieben hatte.

Praxishinweis für Sie

Das LG stellt richtigerweise heraus, dass Anlagen, die handschriftlich verfasst, jedoch nicht unterschrieben sind, dann Bestandteil des ursprünglichen Testaments sein können, wenn eine Gesamtschau ergibt, dass nach dem Erblasserwillen diese von der dortigen Unterschrift gedeckt sein sollen. Maschinengeschriebene Anlagen erfüllen hingegen die Formvorschrift in aller Regel nicht und sind unwirksam. Um Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme zu vermeiden ist zu empfehlen, dass jede Anlage zu einem Testament selbst noch handschriftlich verfasst und jeweils unterschrieben wird, worauf Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hinweist.

Fundstelle: LG Frankenthal, Urteil v. 21.10.2025 – 8 O 116/25

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