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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

13.12.2018
Der allein handelnde Miterbe

Notmaßnahmen sind haftungsträchtig

Ihr Erbrechtsexperte und Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, Obrigheim, erläutert, welche Haftungsgefahr für einen Miterben besteht, der meint, ohne sich mit den anderen Miterben abstimmen zu müssen und alleine Handlungen in Bezug auf den Nachlass vornimmt.

Solange eine Erbengemeinschaft besteht, kann nur von der Mehrheit der Miterben die Vornahme ordnungsgemäßer Verwaltungsmaßnahmen beschlossen werden. Ein Miterbe allein kann nur dann alleine handeln und den gesamten Nachlass zur Bezahlung seiner allein getroffenen Maßnahme verpflichten, wenn eine Notverwaltungsmaßnahme vorgenommen werden soll. Die Abgrenzung der Notverwaltung zur ordentlichen Verwaltungsmaßnahme ist oft schwierig.

Notverwaltungsmaßnahme als Ausnahme

Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses kann jeder Miterbe nach der Vorschrift des § 2038 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alleine treffen. Dazu ist jeder Miterbe sogar rechtlich verpflichtet, wenn es sich um eine unaufschiebbare Notverwaltungsmaßnahme handelt, die geeignet ist, Schaden vom Gesamtnachlass abzuwenden. Unterlässt der Miterbe eine solche Notverwaltungsmaßnahme, macht er sich einer Pflichtverletzung schuldig, was zu einem Schadenersatzanspruch gegen ihn führen kann.  

Voraussetzungen der Notmaßnahme

Die vom Miterben alleine durchgeführte Notmaßnahme muss sich im Rahmen der „ordnungsgemäßen“ Verwaltung bewegen und der Erhaltung der gesamten Erbschaft dienen. Sofern seine Handlung nur den Zweck hat, einen einzelnen Nachlassgegenstand zu erhalten, ist sie ordnungsgemäß, wenn dadurch der gesamte Nachlass nicht geschädigt wird, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Die Maßnahme muss „notwendig“ sein, weshalb bloße Nützlichkeit der Handlung nicht genügt. Ob eine Maßnahme notwendig ist, ist aus Sicht eines vernünftig wirtschaftlich Denkenden zu entscheiden. Zu beurteilen ist dies nach dem Zeitpunkt, zu dem die Handlung vorgenommen werden soll. Die Maßnahme muss vor allem so dringlich sein, dass die vorherige Zustimmung der übrigen Miterben nicht mehr erreicht werden kann, bevor die Maßnahme durchgeführt wird. Eine Notmaßnahme liegt also nicht vor, wenn ohne Gefährdung des Nachlasses die Zustimmung der Miterben zuvor noch eingeholt werden kann.

Rechtsfolgen der Notverwaltungsmaßnahme

Ist eine wirksame Notverwaltungsmaßnahme gegeben, werden im Innenverhältnis die Miterben untereinander vom handelnden Einzelerben verpflichtet, also muss sich jeder andere Miterbe an den dadurch entstandenen Kosten beteiligen - entsprechend seiner Erbquote. Der allein handelnde Miterbe kann über die Notverwaltung auch wirksam Verfügungsgeschäfte vornehmen, beispielsweise den Notverkauf einer verderblichen Ware usw.  

Und wenn keine Notverwaltung vorlag?

War die Handlung des einzelnen Miterben nicht dringlich, kommt ein Anspruch des handelnden Miterben gegen die anderen Miterben auf Ersatz seiner Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage. Zusätzlich kann dem handelnden Miterben in dieser Konstellation ein Freistellungsanspruch gegen die übrigen Miterben aus denselben Anspruchsgrundlagen zustehen.

War die von ihm vorgenommene Maßnahme schon nicht „ordnungsgemäß“ nach § 2038 Absatz 1 Satz 2 BGB, ist die durchgeführte Maßnahme im Außenverhältnis unwirksam und im Innenverhältnis gegenüber den Miterben nicht verpflichtend; die Miterben müssen also die dadurch angefallenen Kosten nicht mitbezahlen.

Fazit

Handelt ein Miterbe ohne Abstimmung mit den anderen und meint er, eine Notverwaltungsmaßnahme durchführen zu dürfen, kann dies für ihn wegen des damit verbundenen persönlichen Haftungsrisikos nachteilig sein. Um die Dringlichkeit der Maßnahme zu dokumentieren, sollte er alles tun, um vor Einleitung seiner Maßnahme die Miterben zu erreichen, sei es per E-Mail, Telefon, Fax usw. Zu beachten ist auch, dass die reine Nützlichkeit von Maßnahmen regelmäßig keine Notverwaltungsmaßnahme darstellt, auch wenn dies in der Praxis von vielen einzelnen Miterben so empfunden wird, worauf Ihr Erbrechtsexperte hinweist.

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05.12.2018
Pflichtteil und Strafklausel

Geltendmachung des Pflichtteils durch Forderung

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth zeigt Ihnen einen neuen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, der sich um das Auslösen einer Pflichtteilsstrafklausel dreht, auf.

Der streitige Sachverhalt beim Pflichtteil

Das OLG hatte über ein sogenanntes Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel zu urteilen: Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des Längstlebenden ihre vier Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben sein sollten. Wenn jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden den Pflichtteil forderte, dann sollte es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (Pflichtteilsstrafklausel).

Nach dem Tod der verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses. Es forderte zudem die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und gab an, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ein Sachverständigengutachten über den Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen sei. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, würde das Kind allerdings auf die Einholung des Gutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten. Der Vater zahlte die 10.000 DM, sah das Kind aber nicht mehr als seinen Erben an.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einschätzung des Kindes an, sondern auf die Sichtweise des überlebenden Elternteils. Mit der Pflichtteilsklausel wollten die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört werde. Auch solle keines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt werden.

Das Anwaltsschreiben stellt ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dar, der für den Fall der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht notwendig, um die Sanktion auszulösen.

Praxishinweis für Sie

Pflichtteilsklauseln werden in Testamenten häufig aufgenommen. Um nach dem Tod des zweiten Elternteils keinen Streit unter den zuletzt erbenden Kindern aufkommen zu lassen, ist es sinnvoll, schon im Testament genau zu definieren, was die Ehegatten unter dem "Verlangen" des Pflichtteils verstanden wissen wollen. Geben die Eltern dies genau vor, kann nach dem Tod des zweiten Ehegatten klar herausgearbeitet werden, ob  der Pflichtteil verlangt wurde, oder nicht. Eines Gerichtsverfahrens zwischen den Geschwistern bedarf es dann nicht.

Bei dieser komplizierten Gestaltung Ihres Letzten Willens unterstützt Sie ihr Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth.

Fundstelle: OLG Köln - 2 Wx 314/18

 

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14.11.2018
Testierunfähigkeit und Attest des Arztes

Keine Testierunfähigkeit nur wegen medizinischem Befund

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert einen in der Praxis immer wieder anzutreffenden Fall: Kann eine Testierfähigkeit allein durch einen medizinischen Befund angegriffen werden, um ein Testament zu Fall zu bringen? Dazu hat sich nun das Oberlandesgericht Hamburg geäußert.

Keine Testierunfähigkeit durch bloßen medizinischen Befund

Soll in einem Gerichtsverfahren eine Testierunfähigkeit des Erblassers festgestellt werden, bedarf es zusätzlich zu einem medizinischen Befund über die geistige Erkrankung des Verstorbenen der Feststellung, dass die Krankheit Auswirkung auf die Einsichtsfähigkeit und Fähigkeit zur  Willensbildung des Verstorbenen hatte.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Erblasserin errichtete zunächst ein handschriftliches Testament, worin sie zwei Miterben einsetzte und einen Testamentsvollstreckung anordnete berief. Sechseinhalb Jahre später errichtete sie ein notarielles Testament, in dem sie einen anderen zu ihrem Alleinerben bestimmte. Die ursprünglich eingesetzten Miterben beantragten einen Erbschein zu ihren Gunsten, auch die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde beantragt. Sie behaupteten, die Erblasserin sei bei ihrem später verfassten Testament wegen Demenz testierunfähig gewesen.

Das Nachlassgericht holte schriftliche Äußerungen aller benannten Zeugen ein, leitete diese Stellungnahmen einem Gutachter zu, der daraufhin ein Gutachten zur Frage der Testierunfähigkeit erstellte. Er fand eine „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, dass die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig war. Das Nachlassgericht wollte somit den beantragten Erbschein erteilen und das Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen. Die dagegen erhobene Beschwerde des zuletzt eingesetzten Alleinerben hat keinen Erfolg.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Die zur Entscheidung notwendigen Tatsachen muss der Richter von Amts wegen ermitteln. Der Sachverständige hat aus den Anknüpfungstatsachen, welche das Gericht zu ermitteln hat, nach seiner Expertise hinreichend konkret, nachvollziehbar und – auch wenn dies in der Praxis schwierig ist – nachvollziehbar rückblickend die Untersuchung vorgenommen. Dabei hat er sich nicht alleine auf die von den behandelnden Ärzten übergebenen medizinischen Befunde in den Krankenakten der Verstorbenen gestützt, sondern diese mit den von den Zeugen geschilderten Verhaltensweisen der Verstorbenen abgeglichen und in Einklang gebracht. Deshalb ist der Schluss, dass die Erblasserin mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bei Errichtung des zuletzt verfassten Testaments testierunfähig war, zulässig.

Nach der zunächst festgestellten geistigen Erkrankungen der Verstorbenen arbeitete der Gutachter die Auswirkungen und Folgen dieser Erkrankungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit der Testierenden klar heraus: Demzufolge ist das Sachverständigengutachten auf fundierter Basis errichtet und das Nachlassgericht zu einer korrekten Entscheidung gelangt. Deshalb sind die Angriffe gegen die Testierfähigkeit der Erblasserin erfolgreich und die erhobene Beschwerde im Erbscheinsverfahren erfolglos.

Praxishinweis für Sie

Der Senat stellt einen „Katalog“ der Prüfungsreihenfolge für die Frage der Testierunfähigkeit zusammen und stützt sich dabei auf die zu dieser Frage in der letzten Zeit ergangene Rechtsprechung zur Testierunfähigkeit bei Demenz. Die Prüfungsschritte fasst das OLG Hamburg wie folgt zusammen:

  • Feststellung auffälliger Verhaltensweisen des Erblassers durch Zeugenvernehmung oder schriftliche Äußerungen der Zeugen; diese muss das Nachlassgericht selbst von Amts wegen ermitteln
  • Übersendung dieser ermittelten Verhaltensweisen an den Gutachter
  • Erhebung der medizinischen Befunde durch den Gutachter
  • Feststellung der Auswirkungen des Medizinbefundes auf die Verhaltensauffälligkeiten beim Erblasser vor allem die Auswirkungen auf kognitive Funktionen, Persönlichkeit und Wertegefühl des Verstorbenen durch den Sachverständigen
  • Ermittlung der Fähigkeit des Erblassers, Sachverhalte aufzufassen, zu verstehen, Informationen rational und emotional zu verarbeiten und den Sachverhalt zu bewerten
  • Feststellung der Fähigkeit des Verstorbenen auf dieser Grundlage den eigenen Willen zu bestimmen, zu äußern und danach zu handeln
  • Ermittlung der Fähigkeit, ob sich der Verstorbene ein Urteil über Alternativen bilden und frei bei der Abfassung des Testaments entscheiden konnte
  • Feststellung eines brauchbaren Grades von Gewissheit für die Testierunfähigkeit durch den Sachverständigen
  • Prüfung des Gutachtens durch das Gericht auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität

Wie Sie sehen, sind für die Feststellungen einer behaupteten Testierunfähigkeit hohe Hürden zu überspringen; die reine Behauptung, der Verstorbene sei dement gewesen oder habe "komische Sachen" gemacht, genügt dafür nicht, wie Ihr Obrigheimer Erbrechtsexperte erläutert!

Fundstelle: OLG Hamburg, Beschluss vom 20.2.2018 – 2 W 63/17 

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01.10.2018
Keine Steuer trotz Erbschaft

Steuer sparen durch Weitergabe des Nachlasses

Häufig unbekannt ist die Tatsache, dass Erbschaftsteuer eingespart werden kann, wenn man eine Erbschaft innerhalb einer gewissen Zeit an eine gemeinnützige Einrichtung weitergibt. Darauf weist Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hin. Dieses Steuersparmodell nutzen vor allem diejenigen Erben, die auf die Erbschaft finanziell oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht angewiesen sind.

Gründe für die Weitergabe der Erbschaft

Die Motive, weshalb man eine Erbschaft zu gemeinnützigen Zwecken weiterreicht, sind vielfältig. Je nach persönlicher Situation des Erben können dies beispielsweise sein:

  •    Der Nachlass wird nicht für eigene Zwecke benötigt, da genügend Eigenvermögen vorhanden ist
  •    Die Erbschaft soll zum Gedenken an den Erblasser verwendet werden
  •    Die Erbschaftsteuer soll minimiert oder eliminiert werden.

Erbschafsteuerliche Zahlungspflichten 

Ist eine Erbschaft angefallen, kann dies die Zahlungspflicht über die Erbschaftsteuer auslösen. Ob eine solche Steuer zu bezahlen ist, hängt von der Steuerklasse des Erbschaftsempfängers und seinen Steuerfreibeträgen ab. Diese sehen aktuell wie folgt aus:

Es sind in Steuerklasse I:

  1. der Ehegatte,

  2. die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder,

  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,

  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Es sind in Steuerklasse II:

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,

  2. die Geschwister,

  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

  4. die Stiefeltern,

  5. die Schwiegerkinder,

  6. die Schwiegereltern,

  7. der geschiedene Ehegatte;

Es gehören zu Steuerklasse III:

alle übrigen Erwerber, also auch die Lebenspartner und die "nichtehelichen" Partner, sowie fremde Dritte.

 

Dabei gelten folgende Freibeträge, die nicht versteuert zu werden brauchen (§ 16 ErbStG):

  1. 500.000 € für Ehegatten;

  2. 400.000 € für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;

  3. 20.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I;

  4. 20.000 € für die Personen der Steuerklasse II;

  5. 20.000 € für die Personen der Steuerklasse III;

  6. 500.000 € für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Zu diesen Freibeträgen komm noch der sogenannte Versorgungsfreibetrag hinzu.

Steuervorteile durch Weitergabe des Nachlasses

Ist Erbschaftsteuer angefallen, kann dies für die Vergangenheit jedoch dann wieder rückgängig gemacht werden, wenn der Erbe die Erbschaft ganz oder teilweise nicht behalten, sondern weiterreichen will. Dann kann die gegen ihn festgesetzte oder auch schon bezahlte Erbschaftsteuer erlassen und/oder wieder zurückerstattet werden.

Praxistipp für Sie

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, eine Erbschaft oder Teile davon für gute Zwecke weiterzureichen und damit die Steuerbegünstigung auszunutzen, steht Ihnen das Team der Obrigheimer Erbrechtsexperten, Fachanwälte Wolfgang Roth und Thomas Maulbetsch, jederzeit zur Verfügung.

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27.09.2018
Referat für childaid network

childaid hilft benachteiligten Kindern

Die Stiftung childaid network in Königstein / Taunus hilft in Gegenden, die zu den ärmsten und oft auch entlegensten der Welt gehören, benachteiligten Kindern.

Die konkrete Hilfe durch childaid

Kinder und Jugendliche, die keinen Zugang zu Bildung haben, werden durch direkte finanzielle und strukturelle Maßnahmen der Stiftung childaid network unterstützt und gefördert. Diese Hilfe beginnt schon, wenn Kinder die Kinderkrippe besuchen und zieht sich wie ein roter Faden der Unterstützung bis zum Ende einer erfolgreichen Berufsausbildung. Dadurch ist eine kontinuierliche und nachhaltige Hilfe gewährleistet.

Der Zugang zu Bildung ist eine der entscheidenden Schnittstellen im Leben eines Menschen; nicht zuletzt durch Zuwendungen mittels eines Testaments generiert die Stiftung ihre Mittel, um den Stiftungszweck zu erfüllen: ganz im Sinne greifbarer Hilfe für junge Menschen. 

Wo childaid hilft

Zu den vorrangig unterstützten Ländern durch childaid network gehören

  • Laos
  • Bangladesch
  • Indien (nordöstlicher Landesteil / Assam)
  • Nepal
  • Myanmar

Überall dort wird durch an die Stiftung zugewandte Vermächtnisse oder Erbschaften Hilfe angeboten.

Vortrag zum Erbrecht

Die Obrigheimer Erbrechtsexperten und Fachanwälte Wolfgang Roth und Thomas Maulbetsch haben ehrenamtlich die Arbeit der Stiftung childaid network durch einen umfangreichen Vortrag zum Erbrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im September 2018 in Königstein unterstützt.

Der Informationsabend fand vor einer Vielzahl interessierter Zuhörer statt, die auch zahlreiche Fragen rund um das Erben und Vererben stellen konnten.

Weitere Information zur Stiftung childaid network finden Sie hier

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30.07.2018
Erbschaftsteuer minimieren bei Nachlasspflegschaft

Vorfälligkeitsentschädigung ist absetzbar

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim erklärt eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Münster, wonach eine vom Nachlasspfleger verursachte Vorfälligkeitsentschädigung bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden kann. Das Finanzgericht (FG) Münster hat eine (allerdings noch nicht rechtskräftige) nicht alltägliche Entscheidung erlassen: es geht um von einem Nachlasspfleger ausgelöste Zahlungen, die bei der späteren Erbschaftsteuer abzugsfähig sind.

Der Leitgedanke des Finanzgerichts Münster

Wenn ein Nachlasspfleger zeitnah zu seiner Bestellung Nachlassimmobilien zur Schuldentilgung zu veräußern und tilgt er mit dem Erlös Darlehen des Erblassers, ist die dadurch ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung bei der Erbschaftsteuer der späteren Erben abzugsfähig.

Der entschiedene Sachverhalt

Für die unbekannten Erben der Erblasserin, die mehrere Nachlassimmobilien hinterließ, wurde Nachlasspflegschaft vom Nachlassgericht angeordnet. Auf den Immobilien der Verstorbenen lasteten zum Teil noch Darlehen, die bei ihrem Tod noch zurück zu zahlen waren.

Die Nachlasspflegerin verkaufte nach Einholung von Wertgutachten einen Teil der Immobilien, was durch das Gericht zuvor auch genehmigt worden war. Dann tilgte sie mit dem Kaufpreis die Darlehenstilgung und löste dadurch eine zu zahlende  Vorfälligkeitsentschädigung aus.

Gegen die später ermittelten Erben wurde Erbschaftsteuer festgesetzt. Einer der Erben begehrte die Abzugsfähigkeit der auf ihn anteilig entfallenen Vorfälligkeitsentschädigung, was das Finanzamt jedoch nicht akzeptierte. Der dagegen erhobenen Klage gibt das Finanzgericht statt, lässt aber die Revision zu.

Die tragenden Entscheidungsgründe

Nach § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG sind als sonstige Nachlassverbindlichkeiten auch Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung dessen Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Maßnahme besteht, wozu ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang erforderlich ist wie der Bundesfinanzhof bereits 2013 ausgeurteilt hat. Der Begriff der "Nachlassregelungskosten" ist weit auszulegen und umfasst alle Kosten für die tatsächliche und rechtliche Feststellung des Nachlasses sowie diejenigen Kosten, die aufzuwenden sind, um die Erben in Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Aufwendungen zur Tilgung von Erblasserschulden oder zur Erfüllung von Erbfallschulden stellen solch abzugsfähige Kosten dar.

Was nicht abzugsfähig ist:

Nicht abzugsfähig sind nach § 10 V Nr. 3 S. 3 ErbStG jedoch Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, die nur dazu dienen, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen oder zu mehren. Das FG Köln hat allerdings 2009 entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu solchen Verwaltungskosten gehört und daher nicht abzugsfähig ist. Kosten der Nachlassverwertung sind nur dann abzugsfähig, wenn die Nachlassversilberung zum Zweck der Erbauseinandersetzung notwendig ist oder letztwillige Anordnungen des Erblassers dies erforderlich machen.

Das FG Köln sieht es anders!

Vorfälligkeitsentschädigungen stellen nach der jetzigen Ansicht des FG Münster hingegen abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten dar; wenn der BFH unter dem Begriff der abzugsfähigen Nachlassregelungskosten alle Kosten einordnet, die aufzuwenden sind, um den Erben in den Besitz der Erbschaft zu setzen, können auch Aufwendungen für Maßnahmen des Nachlasspflegers unter diesen Aspekt der Nachlassregelungskosten zu subsumieren sein. Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Nachlasssicherung, so dass schon die bloße Anordnung der Pflegschaft eine Maßnahme darstellt, um die Erben (später) in den Besitz der Erbschaft zu bringen. Die vom Nachlasspfleger aufgewendeten Vorfälligkeitsentschädigungen sind daher als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Dieser Steuerabzug wäre sogar dann möglich, wenn nicht der Nachlasspfleger, sondern die (späteren) Miterben die Darlehen im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorzeitig abgelöst hätten, denn dann wären die Kosten für die Verwertung des Nachlasses zum Zweck der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (§ 2046 Absatz 3 BGB). Wenn jedoch die im Rahmen der Erbauseinandersetzung angefallene Vorfälligkeitsentschädigung abzugsfähig ist, muss dies auch für die vorzeitige Ablösung der Darlehen im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gelten, zumal die Veräußerung der Immobilie nur 3 Monate nach dem Tod der Erblasserin durch die Nachlasspflegerin bereits angekündigt worden war. Das Finanzamt muss daher den (anteiligen) Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung beim klagenden Erben im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigen.

Praxishinweis für Sie

Die Entscheidung ist im Interesse der Erben sehr erfreulich, können Sie doch die vom ehemaligen Nachlasspfleger verursachten Aufwendungen gemäß Ihrer Erbquote steuerlich geltend machen, wie Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth betont. Dies alles setzt allerdings voraus, dass sich der BFH im Revisionsverfahren der Ansicht des FG Münster anschließen wird, denn die Revision muss über die abweichenden Urteile der Finanzgerichte nun Klarheit herbeiführen.

Fundstelle: FG Münster, Urteil vom 12.4.2018 – 3 K 3662/16

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10.07.2018
Vorsorgevollmacht hilft auch im Erbscheinsverfahren

Bevollmächtigter darf eidesstattliche Versicherung abgeben

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert an Hand einer aktuellen Entscheidung, warum es in der Praxis wichtig ist, eine Vorsorgevollmacht zu besitzen.

Der Leitgedanke der Entscheidung

Kann derjenige, der einen Erbschein beantragt, aus gesundheitlichen Gründen die dafür nötige eidesstattliche Versicherung nicht (mehr) abgeben, kann dies ein Vorsorgebevollmächtigter für ihn übernehmen.

Der zu entscheidende Sachverhalt

Die fast 100-jährige, demenzkranke Witwe hatte eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod ihres Mannes stellte der Bevollmächtigte für sie einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Er versicherte selbst an Eides statt, dass er nichts wisse, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag ab, da der Bevollmächtigte zur Abgabe der Versicherung nicht berechtigt war und forderte die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreters der Witwe. Der dagegen erhobenen Beschwerde gibt das OLG statt.

Die Leitgedanken der Entscheidung

Grundsätzlich muss der Antragsteller die Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben selbst an Eides statt versichern. Dabei kann er sich nicht vertreten lassen. Ist er jedoch gesundheitlich nicht imstande, die Versicherung abzugeben, kann dies ein gesetzlicher Vertreter, z.B. ein Betreuer, für ihn übernehmen. Er gibt die Erklärung dann allerdings als eigene und nicht für den Vertretenen ab. Ein Vorsorgebevollmächtigter steht dem gesetzlichen Vertreter gleich, da nach Sinn und Zweck des § 1896 Absatz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht die Betreuung vermieden und ersetzt werden soll. Laut der Generalvollmacht durfte der Vertreter die Witwe in allen vermögensrechtlichen und nicht - vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten; sie umfasst ausdrücklich die Befugnis, Erklärungen abzugeben, zu denen ein gerichtlich bestellter Betreuer berechtigt ist. Ob die Witwe selbst oder deren Bevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung abgeben muss, liegt im Ermessen das Nachlassgerichts. Der Senat erkennt wegen der erheblichen Demenz der Antragstellerin an, dass sie selbst die Versicherung nicht mehr abgeben kann, so dass dies der Bevollmächtigte tun kann. 

Praxishinweis für Sie

Ist der Vollmachtgeber/Betreute derart erkrankt, dass er selbst diese Erklärung nicht mehr abgeben kann, ist dazu der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte befugt, der jedoch die Erklärung als eigene und nicht für den Erkrankten abgibt. Umso wichtiger ist für die Gestaltung einer Vorsorgevollmacht, dass die Vorsorgevollmacht einen ausdrücklichen Hinweis auf die Aufgabenkreise enthält, die nach § 1896 Abs. 1 BGB auch für die Betreuung gelten.

Fundstelle: OLG Celle, Beschluss vom 20.6.2018 – 6 W 78/18 

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10.07.2018
Vorsorgevollmacht hilft auch im Erbscheinsverfahren

Bevollmächtigter darf eidesstattliche Versicherung abgeben

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert an Hand einer aktuellen Entscheidung, warum es in der Praxis wichtig ist, eine Vorsorgevollmacht zu besitzen.

Der Leitgedanke der Entscheidung

Kann derjenige, der einen Erbschein beantragt, aus gesundheitlichen Gründen die dafür nötige eidesstattliche Versicherung nicht (mehr) abgeben, kann dies ein Vorsorgebevollmächtigter für ihn übernehmen.

Der zu entscheidende Sachverhalt

Die fast 100-jährige, demenzkranke Witwe hatte eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Nach dem Tod ihres Mannes stellte der Bevollmächtigte für sie einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Er versicherte selbst an Eides statt, dass er nichts wisse, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht lehnte den Erbscheinsantrag ab, da der Bevollmächtigte zur Abgabe der Versicherung nicht berechtigt war und forderte die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreters der Witwe. Der dagegen erhobenen Beschwerde gibt das OLG statt.

Die Leitgedanken der Entscheidung

Grundsätzlich muss der Antragsteller die Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben selbst an Eides statt versichern. Dabei kann er sich nicht vertreten lassen. Ist er jedoch gesundheitlich nicht imstande, die Versicherung abzugeben, kann dies ein gesetzlicher Vertreter, z.B. ein Betreuer, für ihn übernehmen. Er gibt die Erklärung dann allerdings als eigene und nicht für den Vertretenen ab. Ein Vorsorgebevollmächtigter steht dem gesetzlichen Vertreter gleich, da nach Sinn und Zweck des § 1896 Absatz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht die Betreuung vermieden und ersetzt werden soll. Laut der Generalvollmacht durfte der Vertreter die Witwe in allen vermögensrechtlichen und nicht - vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten; sie umfasst ausdrücklich die Befugnis, Erklärungen abzugeben, zu denen ein gerichtlich bestellter Betreuer berechtigt ist. Ob die Witwe selbst oder deren Bevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung abgeben muss, liegt im Ermessen das Nachlassgerichts. Der Senat erkennt wegen der erheblichen Demenz der Antragstellerin an, dass sie selbst die Versicherung nicht mehr abgeben kann, so dass dies der Bevollmächtigte tun kann. 

Praxishinweis für Sie

Ist der Vollmachtgeber/Betreute derart erkrankt, dass er selbst diese Erklärung nicht mehr abgeben kann, ist dazu der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte befugt, der jedoch die Erklärung als eigene und nicht für den Erkrankten abgibt. Umso wichtiger ist für die Gestaltung einer Vorsorgevollmacht, dass die Vorsorgevollmacht einen ausdrücklichen Hinweis auf die Aufgabenkreise enthält, die nach § 1896 Abs. 1 BGB auch für die Betreuung gelten.

Fundstelle: OLG Celle, Beschluss vom 20.6.2018 – 6 W 78/18 

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10.07.2018
Kosten des Erbscheins bei Ausnutzung des Erblassers

Gezerre um Erblasser rechtfertigt Aufhebung der Kosten

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Verfahren über den Erbschein die Kosten aufgehoben werden, wenn die Streitparteien zuvor den Verstorbenen instrumentalisiert hatten, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert.

Die Basis der Kostenentscheidung des OLG

Es liegt ein Ermessensfehler des Nachlassgerichts vor, wenn es sich im Erbscheinverfahren wegen der Kostentragungspflicht alleine danach orientiert, wer das Erbscheinverfahren gewinnt oder verliert. Setzt sich die in der Familie zuvor durchgeführte Instrumentalisierung des Verstorbenen im Erbscheinverfahren unter den Erben fort, ist es recht und billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Der Sachverhalt des Erbscheinsverfahrens

Die Mutter setzte zunächst ihren Sohn in einen Erbvertrag zum Alleinerben ein. Dies bereute sie später und schloss mit ihrer Tochter neuen einen Erbvertrag, wonach sie beide Kinder zu Erben zu gleichen Teilen berief. Nach ihrem Tod beantragte der Sohn einen Alleinerbschein und stützte sich auf den ersten Erbvertrag. Das Nachlassgericht gab dem statt, nachdem Zeugen verhört werden mussten, weil sich die Tochter dagegen wehrte. Das Nachlassgericht bürdete der Tochter der Verstorbenen die Kosten der Beweisaufnahme sowie deren eigene und die Anwaltskosten ihres Bruders auf, da dies dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprach. Der dagegen erhobenen Beschwerde gibt das OLG statt und hebt alle Verfahrenskosten gegeneinander auf.

Die tragenden Entscheidungsgründe

Das Beschwerdegericht darf nur prüfen werden, ob das Nachlassgericht das ihm eingeräumte Ermessen bei der Kostenverteilung fehlerfrei gebraucht hat. Das erstinstanzliche Gericht unterlag jedoch einem Ermessensfehler, da es nur auf das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen abstellt. Es verkennt, dass beide Kinder ihre Mutter zu Lebzeiten „massiv“ instrumentalisierten und sich die innerfamiliären Konflikte im Erbscheinverfahren sozusagen fortsetzten. Dies ist bei der Auferlegung der Kosten ebenfalls zu beachten. Es ist billig und recht, aus diesen Gründen die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Praxishinweis für Sie

Das ein Familienstreit bis in das Erbscheinsverfahren hineinwirkt, ist nicht selten. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf muss dieses Argument auch bei der Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung gibt leider Anlass dazu, künftig bei Kostenbeschwerden „schmutzige Wäsche“ für familiäre Konflikte vorzutragen, um auch bei einem verlorenen Erbscheinverfahren nicht auf den gesamten Kosten sitzen zu bleiben, wie der Obrigheimer Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth erklärt.

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.5.2018 – I-3 Wx 225/16 

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16.02.2018
Haftung der Bank bei Widerruf der Vollmacht durch Miterben

Ãœberweisung ohne Zustimmung aller Miterben ist unwirksam

Ihr Obrigheimer Erbrechtsexperte zeigt, wie Miterben die Bank in die Haftung nehmen können, wenn diese trotz Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Miterben Überweisungen vornehmen. Dazu hat jetzt das Landgericht Aachen ein entsprechendes Urteil erlassen.

Der Leitgedanke des Urteils

Wenn ein Miterbe die über den Tod hinaus gehende Vollmacht eines anderen Miterben wirksam gegenüber der Bank des Veerstorbenen gegenüber widerrufen hat, darf die Bank ohne Zustimmung aller Miterben keine Überweisungsaufträge zu Lasten des Erblasserkontos ausführen. Widrigenfalls hat sie die überwiesenen Beträge wieder auf das Konto des Erblassers zu erstatten.

Der entschiedene Sachverhalt

In einem notariellen Testament setze der Erblasser seine beiden Kinder zu Miterben ein und erteilte zugleich seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht, die über seinen Tod hinaus gelten sollte. Nach seinem Tod widerrief die miterbende Tochter die Vollmacht gegenüber dem Bruder, was sie auch der kontoführenden Bank mitteilte.

Die Bank bestätigte per e-Mail, dass sie künftig nur noch Überweisungen zu Lasten des Girokontos des verstorbenen Kunden vornehmen werde, wenn beide Miterben damit einverstanden waren. Die Schwester gab ihrem Bruder gegenüber an, dass sie selbstverständlich daran "mitwirken werde, alle berechtigten und fälligen Rechnungen vom Konto der Erblasserbank zu bezahlen". Ohne Kenntnis der Miterbin führte die Erblasserbank Überweisungen zu Lasten des Nachlasskontos wegen offener Bestattungskosten aus, wobei allein der Sohn die Überweisungsformulare unterschreiben hatte. Die Tochter verklagte die Bank erfolgreich auf Erstattung der überwiesenen Gelder.

Die tragenden Gründe des Urteils 

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus der besonderen Vorschrift des § 675u Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Zahlungsvorgänge waren nicht korrekt  "autorisiert", wie § 675 Absatz 1 Satz 1 BGB verlangt, da das Einverständnis mit den Überweisungen durch die Klägerin gerade nicht vorlag, was die Bank auch wußte: Nur die Erbengemeinschaft durfte noch gemeinsam über das Konto verfügen, denn der Vollmachtswiderruf führt dazu, dass die Zustimmung aller Miterben für Verfügungen über das Nachlasskonto notwendig wurde.

Die Erklärung der Miterbin, daran mitzuwirken, dass alle "berechtigten Rechnungen" vom Konto bezahlt werden können, betrifft nur eine Absprache der Miterben untereinander, weshalb sich die Bank darauf nicht berufen kann. Auch wenn die Bezahlung der Bestattungskosten eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellt, kann die Mitwirkung daran nur von den Miterben untereinander, nicht aber von einem außenstehenden Dritten (der Bank), verlangt werden. In Folge dessen haftet die Bank auf Erstattung der zu Lasten des Erblasserkontos überwiesenen Gelder. 

Praxishinweis für Sie

„Bestattungskosten müssen sowieso bezahlt werden“, ist die in praktisch jedem Erbfall zu hörende Darstellung der Erblasserbanken zur „Rechtfertigung“ der Bezahlung dieser Verbindlichkeiten. Ist bei der Bank der Widerruf einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht eines Miterben bekannt, kann sie sich nicht auf diese in der Praxis gängige Regelung berufen, denn sie darf nicht darüber entscheiden, ob die Bezahlung der Rechnungen in Ordnung ist oder nicht oder sowieso hätte vorgenommen werden müssen; diese Entscheidung bleibt allein den Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorbehalten. Überwiest die Bank dennoch die Rechnung, die nur ein Miterbe unterschrieben hat, macht sie sich schadenersatzpflichtig.

Das Urteil ist auch für Bankmitarbeiter von hoher Bedeutung, worauf Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim hinweist.

Fundstelle: LG Aachen, Urteil vom 18.01.2018 – 1 O 138/16

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