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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

08.07.2019
Totenfürsorgerecht und Grabschmuck

Grabpflege berechtigt zum Entfernen von Grabschmuck

Ein häufig auftretender Streit um die Gestaltung eines Grabes ist entschieden, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim zeigt: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun das letzte Wort bei der Frage, ob Grabschmuck, den jemand auf ein Grab legt, von demjenigen wieder entfernt werden darf, der die Grabpflege durchführt. Es kommt auf das Totenfürsorgerecht an, wie Ihr Erbrechtsspezialist Wolfgang Roth die nun ergangene letztinstanzliche Entscheidung erklärt.

Der Leitgedanke des BGH zum Totenfürsorgerecht

Wer das Totenfürsorgerecht inne hat, kann darüber alleine entscheiden, wie das Grab gestaltet wird, dessen Erscheinungsbild aussieht und die Pflege der Grabstätte vornehmen, ohne dass Dritte darauf Einfluss nehmen dürfen.

Der entschiedene Sachverhalt (verkürzt)

Eine Nichte legte auf dem Baumgrab ihres verstorbenen Großvaters Blumen ab. Die Tochter des Verstorbenen, die auch das Totenfürsorgerecht besaß, forderte sie auf, dies zu unterlassen. Die örtliche Friedhofsordnung verbot das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstelle. Die Instanzen gaben der Tochter Recht. Die von der Nichte erhobene Revision weist der BGH zurück.

Die tragenden Entscheidungsgründe

Die Ablage von Gegenständen auf der Grabstätte verletzt das Totenfürsorgerecht der Tochter. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet das Recht, für die Bestattung zu sorgen, über die Gestaltung und das Erscheinungsbild der Grabstätte zu bestimmen und die Befugnis zu deren Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes zuständig zu sein. Das nach dem Wunsch des Verstorbenen ausgewählte Baumgrab ist naturnah zu gestalten, was durch den Wunsch des Erblassers vorgegeben ist. Das Ablegen von Gegenständen verstößt gegen den Erblasserwillen und damit mittelbar gegen das Totenfürsorgerecht.

Damit der Erblasserwillen durchgesetzt wird, darf die Totenfürsorgeberechtigte den Erblasserwillen konkretisieren und auch vor Gericht einklagen. Dem steht die Friedhofsordnung nicht entgegen, denn die unzulässige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Grabes kann aus eigenem Recht des Totenfürsorgeberechtigten geltend gemacht werden; das hatte der Bundesgerichtshof bereits früher ausgeurteilt.

Praxishinweis Ihres Erbrechtsexperten Wolfgang Roth

Manchmal setzen sich Familienstreitigkeiten nach dem Tod einer Person bis zu deren Grabstätte fort. Vor allem wird oft darüber gestritten, wer, was und wie lange auf die Grabställe legen darf (Blumen, Schalen, Figuren usw.). Dem Bundesgerichtshof kommt es aber auf die Ansichten, Meinungen und Wünsche der Hinterbliebenen gerade nicht an: Alleine entscheidend ist der Wunsch des Verstorbenen, denn wenn man diesen ermitteln kann, (vorliegend eine naturnahe Bestattung in einem Baumgrab) ist nur dieser maßgeblich. Findet man im Wege der Auslegung Anhaltspunkte darüber, wie sich der Verstorbene die Gestaltung seines Grabes vorstellte, kommt es ausschließlich darauf an.

Deshalb sollte in einer Vorsorgevollmacht oder Bestattungsverfügung geregelt sein, wie diese Vorstellungen aussehen, um nach dem Tod diesen (unwürdigen!) Streit der Familienangehörigen zu vermeiden. Ihr Erbrechtsexperte hilft Ihnen dabei, klare Regeln aufzustellen; dieses Thema kann sogar Anlass sein, eine Testamentsvollstreckung einzurichten, um den Familienzwist zu umschiffen!

Fundstelle: BGH, Urteil vom 26.2.2019 – VI ZR 272/18 

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09.05.2019
"Nicht ins Heim stecken" und Erbeinsetzung

Keine Erbenstellung trotz Vermeidung eines Pflegeheims

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert an Hand eines neuen Urteils, dass derjenige, der dem Wunsch des Erben nachkommt, ihn nicht in ein Heim abzuschieben, selbst dann nicht Erbe wird, wenn dies vom Erblasser angeordnet wurde. 

Vermeidung des Pflegeheims reicht für Erbrecht nicht aus

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Testament, in welchem der Erblasser auf einen Notizzettel notiert, dass derjenige Erbe werden soll, der „auf ihn aufpasst und ihn nicht ins Heim steckt“ zu unbestimmt ist. Ein solches Testament ist nichtig. Wegen der Nichtigkeit des Testaments kann darauf keine Erbenstellung gestützt werden.

Der Sachverhalt: Keine Erbschaft trotz Vermeidung des Heims

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin errichtete mit ihrem vorverstorbenen Ehemann gemeinsam ein Testament. Darin setzten sie sich zu Alleinerben ein, regelten aber nicht, wer nach dem letzten Ehegatten den Nachlass bekommen sollte. Nach dem Tod des Ehemannes entwarf deren Anwältin zwei Testamente für die Witwe, die notariell beurkundet werden sollten. Dazu kam es aber nicht mehr. Auf einem undatierten, nur Zentimeter großen Notizzettel schrieb die Witwe, dass derjenige, der auf sie aufpasst und sie nicht ins Heim steckt, ihr Haus und alles, was sie habe, bekommen sollte. Einer familienfremden Person erteilte sie eine notarielle Vorsorgevollmacht; die Bevollmächtigte beantragte daraufhin einen Erbschein zu ihren Gunsten. Das Nachlassgericht ging von gesetzlicher Erbfolge aus und wies den Antrag zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos.

Die tragenden Gründe des Urteils

Der Senat versagt die Erbenstellung aufgrund des Notizzettels nicht zuletzt deswegen, weil der Inhalt der Notiz gegen das sogenannte Drittbestimmungsverbot des § 2065 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verstößt: Die Norm besagt, dass der Erblasser sich über den Inhalt der wesentlichen Teile seines Testaments selbst schlüssig werden, insbesondere den Bedachten selbst bestimmen muss. Für diese Bestimmung genügt, dass die eingesetzte Person durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zuverlässig festgestellt werden kann. Bei einem unklaren Testament muss der Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Wenn jedoch bereits der Wortlaut der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) so unklar ist, dass die Auslegung zu keinem Ergebnis führt, ist das Testament nichtig.

Schon der verwendete Begriff des „Aufpassens“ kann sowohl ein aufmerksames Beobachten als auch ein sich Kümmern um die Erblasserin bis hin zur Durchführung körperlicher Pflege meinen. Auch dass mehrere Personen mit unterschiedlich hohem Anteil des „Aufpassens“ gemeint sein können, ist möglich. Dazu kommt, dass allein durch die erteilte Vorsorgevollmacht nicht auszuschließen ist, dass die zu verhindernde Heimunterbringung dadurch zu einer schlüssigen Erbeinsetzung führt. Da die Auslegung des Testaments ergebnislos verläuft, ist die Verfügung bereits aus diesem Grund nichtig.

Praxishinweis für Sie:

Auch der nachvollziehbare Wunsch des Testierenden, denjenigen erbrechtlich zu bedenken, der sich um ihn kümmert bzw. eine Heimaufnahme verhindert, kann wegen Verstoßes gegen gesetzliche erbrechtliche Vorgaben unwirksam sein. Grundsätzlich kann ein Notizzettel ein Testament sein, wie der Senat des Oberlandesgerichts Braunschweig klarstellt (dieses Gericht ist derzeit unter anderem auch mit dem Dieselskandal befasst). Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis als "Belohnung" für denjenigen, der sich um den Testierenden im Alter kümmert oder verhindert, dass er in ein Pflegeheim gebracht wird, zuwenden möchte, sollte den Rat eines Erbrechtsexperten in Anspruch nehmen; der Fall zeigt, an welchen rein formalen Hürden eine solche Erbeinsetzung scheitern kann. Das muss nicht sein!

Fundstelle: Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019 – 1 W 42/17 

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29.04.2019
Ackerland bei Erbschaftsteuer begünstigt

Bundesfinanzhof korrigiert Finanzamt

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert an Hand eines neuen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH), wie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (luf-Grundstücke) bei der Erbschaftsteuer begünstigt werden können.

Der Leitgedanke des neuen Urteils

Werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen kurz nach dem Tod des Verstorbenen vom Alleinerben verkauft, ist der Kaufpreis als Grundlage für die Erbschaftsteuer dann heranzuziehen, wenn er niedriger ist als der Liquidationswert.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Erblasser hinterließ 2 Ackergrundstücke, die sein per Testament eingesetzter Alleinerbe ca. ½ Jahr nach seinem Tod verkaufte. Das Erbschaftsteuerfinanzamt forderte den Erben auf, die Grundbesitzwerte zum Todestag mitzuteilen, woraufhin er den Kaufpreis als niedrigeren, gemeinen Wert angab. Das Finanzamt verdoppelte jedoch den festzustellenden Grundbesitzwert, weil der Liquidationswert nach §§ 166, 162 III des Bewertungsgesetzes wegen der Veräußerung der Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Tod anzunehmen sei. Die Frage, welcher Wert für die Erbschaftsteuer heranzuziehen ist, entscheidet der BFH zu Gunsten des Alleinerben.  

Die tragenden Gründe des Urteils

Für das luf-Vermögen ist der Grundbesitzwert gesondert festzustellen, da die Grundstücke als Ackerland und damit als wirtschaftliche Einheit genutzt wurden. Grundsätzlich ist hierbei der Liquidationswert heranzuziehen, wenn die Grundstücke binnen 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert werden.

Kann der Steuerpflichtige jedoch nachweisen, dass der gemeine Wert der nur "kurze Zeit" nach dem Erbfall veräußerten Grundstücke wesentlich niedriger ist, als der Liquidationswert, ist der niedrigere Wert nach als Grundbesitzwert für die Erbschaftsteuer heranzuziehen. Die Veräußerung erfolgte nur 6 Monate nach dem Tod des Erblassers, somit „kurze Zeit“ danach. Das Bundesverfassungsgericht gibt jedoch vor, dass für die Bewertung zum Zweck der Erbschaft- und Schenkungssteuer vorrangig der gemeine Wert als Maßstab gelten muss. Der Gesetzgeber kann zur Wertermittlung Pauschalierungen auch bei der Bewertung vornehmen. Die Grenze bildet jedoch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, das verletzt ist, wenn die Folgen der schematisierenden Belastung extrem über das Normalmaß hinaus gehen. Um den Verstoß gegen das Übermaßverbot zu verhindern, ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei verfassungskonformer Auslegung auch dann heranzuziehen, wenn ihn der Wortlaut des BewG gar nicht vorsieht. Eine extreme Überschreitung des Normalmaßes ist bei ca. einer 1,4-fachen Überbewertung des sich aus dem Bodenrichtwert errechneten Verkehrswerts anzunehmen, nicht jedoch bei einer Bewertungsdifferenz von bis zu 10 %. Da vorliegend dieses Maß überschritten ist, hebt der BFH auf die Revision das Urteil des Finanzgerichts nebst Einspruchsentscheidung auf und ändert den Erbschaftsteuerbescheid dahingehend, dass als Grundlage der Kaufpreis als Grundbesitzwert festzustellen ist.

Praxishinweis für Sie:

Es lohnt sich durchaus, die Wertansätze, welche das Finanzamt vorgibt, anzugreifen, wie die Entscheidung zeigt. Kommt es binnen 6 Monaten nach dem Tod zur Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke, kann der Steuerpflichtige durch Einholung eines Gutachtens dann gegen die Besteuerungsgrundlagen vorgehen, wenn diese vom Finanzamt mit einem Betrag angegeben sind, der mindestens das 1,4-fache des Gutachterwertes überschreitet.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 30.01.2019 – II R 9/16

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12.01.2019
Neues Buch erschienen

Strategie und Taktik im Erbrecht

Roth / Holtz / Klose, 2019

Strategie und Taktik im Erbrecht

Erschienen: 2019
Verlag: C.H. Beck, München
zum Preis von: 84.00 €

 

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hat in seinem neuen Buch, dem nun in 2. Auflage erschienen "Strategie und Taktik im Erbrecht" die für Erbrechtsspezialisten wichtigsten Tipps und Lösungsmöglichkeiten für eine friedliche Erbauseinandersetzung der Miterben und sonstigen erbrechtlich Beteiligten umfassend aufgearbeitet. 

Nähere Angaben finden Sie unter der Rubrik "Publikationen.

Zur Seite standen als Mitautoren die ebenfalls als Kenner des Erbrechts ausgewiesenen Kollegen, Frau Fachanwältin für Erbrecht Martina Klose aus Leipzig und Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht Dr. Michael Holtz aus Bonn, die ihre Fachbereiche beschrieben und erörtert haben.

Praxishinweise, Musterformulierungen, Anträge usw., die immer und jeweils auf den Einzelfall anzupassen sind, runden das Werk ab.

Der Obrigheimer Fachanwalt für Erbrecht und Erbrechtsexperte Wolfgang Roth und die Mitautoren haben die bis 10.07.2019 ergangene Rechtsprechung in das neue Buch ebenso eingearbeitet, wie die für die tägliche Arbeit des Erbrechtlers bis dahin veröffentlichte, einschlägige Literatur. 

Wer das neue Buch bestellen möchte, kann dies tun unter:   https://www.beck-shop.de/roth-holtz-klose-strategie-taktik-erbrecht/product/17634348

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24.12.2018
Weihnachten

Grüße zu Weihnachten

Ihre Erbrechtsexperten Roth und Maulbetsch wünschen Ihnen allen ein gesegnetes und friedvolles Weihnachtsfest und bereits jetzt ein gesundes und erfolgreiches 2019.

Wir sind ab dem 09.01.2019 wieder für Sie da.

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13.12.2018
Der allein handelnde Miterbe

Notmaßnahmen sind haftungsträchtig

Ihr Erbrechtsexperte und Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, Obrigheim, erläutert, welche Haftungsgefahr für einen Miterben besteht, der meint, ohne sich mit den anderen Miterben abstimmen zu müssen und alleine Handlungen in Bezug auf den Nachlass vornimmt.

Solange eine Erbengemeinschaft besteht, kann nur von der Mehrheit der Miterben die Vornahme ordnungsgemäßer Verwaltungsmaßnahmen beschlossen werden. Ein Miterbe allein kann nur dann alleine handeln und den gesamten Nachlass zur Bezahlung seiner allein getroffenen Maßnahme verpflichten, wenn eine Notverwaltungsmaßnahme vorgenommen werden soll. Die Abgrenzung der Notverwaltung zur ordentlichen Verwaltungsmaßnahme ist oft schwierig.

Notverwaltungsmaßnahme als Ausnahme

Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses kann jeder Miterbe nach der Vorschrift des § 2038 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alleine treffen. Dazu ist jeder Miterbe sogar rechtlich verpflichtet, wenn es sich um eine unaufschiebbare Notverwaltungsmaßnahme handelt, die geeignet ist, Schaden vom Gesamtnachlass abzuwenden. Unterlässt der Miterbe eine solche Notverwaltungsmaßnahme, macht er sich einer Pflichtverletzung schuldig, was zu einem Schadenersatzanspruch gegen ihn führen kann.  

Voraussetzungen der Notmaßnahme

Die vom Miterben alleine durchgeführte Notmaßnahme muss sich im Rahmen der „ordnungsgemäßen“ Verwaltung bewegen und der Erhaltung der gesamten Erbschaft dienen. Sofern seine Handlung nur den Zweck hat, einen einzelnen Nachlassgegenstand zu erhalten, ist sie ordnungsgemäß, wenn dadurch der gesamte Nachlass nicht geschädigt wird, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Die Maßnahme muss „notwendig“ sein, weshalb bloße Nützlichkeit der Handlung nicht genügt. Ob eine Maßnahme notwendig ist, ist aus Sicht eines vernünftig wirtschaftlich Denkenden zu entscheiden. Zu beurteilen ist dies nach dem Zeitpunkt, zu dem die Handlung vorgenommen werden soll. Die Maßnahme muss vor allem so dringlich sein, dass die vorherige Zustimmung der übrigen Miterben nicht mehr erreicht werden kann, bevor die Maßnahme durchgeführt wird. Eine Notmaßnahme liegt also nicht vor, wenn ohne Gefährdung des Nachlasses die Zustimmung der Miterben zuvor noch eingeholt werden kann.

Rechtsfolgen der Notverwaltungsmaßnahme

Ist eine wirksame Notverwaltungsmaßnahme gegeben, werden im Innenverhältnis die Miterben untereinander vom handelnden Einzelerben verpflichtet, also muss sich jeder andere Miterbe an den dadurch entstandenen Kosten beteiligen - entsprechend seiner Erbquote. Der allein handelnde Miterbe kann über die Notverwaltung auch wirksam Verfügungsgeschäfte vornehmen, beispielsweise den Notverkauf einer verderblichen Ware usw.  

Und wenn keine Notverwaltung vorlag?

War die Handlung des einzelnen Miterben nicht dringlich, kommt ein Anspruch des handelnden Miterben gegen die anderen Miterben auf Ersatz seiner Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage. Zusätzlich kann dem handelnden Miterben in dieser Konstellation ein Freistellungsanspruch gegen die übrigen Miterben aus denselben Anspruchsgrundlagen zustehen.

War die von ihm vorgenommene Maßnahme schon nicht „ordnungsgemäß“ nach § 2038 Absatz 1 Satz 2 BGB, ist die durchgeführte Maßnahme im Außenverhältnis unwirksam und im Innenverhältnis gegenüber den Miterben nicht verpflichtend; die Miterben müssen also die dadurch angefallenen Kosten nicht mitbezahlen.

Fazit

Handelt ein Miterbe ohne Abstimmung mit den anderen und meint er, eine Notverwaltungsmaßnahme durchführen zu dürfen, kann dies für ihn wegen des damit verbundenen persönlichen Haftungsrisikos nachteilig sein. Um die Dringlichkeit der Maßnahme zu dokumentieren, sollte er alles tun, um vor Einleitung seiner Maßnahme die Miterben zu erreichen, sei es per E-Mail, Telefon, Fax usw. Zu beachten ist auch, dass die reine Nützlichkeit von Maßnahmen regelmäßig keine Notverwaltungsmaßnahme darstellt, auch wenn dies in der Praxis von vielen einzelnen Miterben so empfunden wird, worauf Ihr Erbrechtsexperte hinweist.

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05.12.2018
Pflichtteil und Strafklausel

Geltendmachung des Pflichtteils durch Forderung

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth zeigt Ihnen einen neuen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, der sich um das Auslösen einer Pflichtteilsstrafklausel dreht, auf.

Der streitige Sachverhalt beim Pflichtteil

Das OLG hatte über ein sogenanntes Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel zu urteilen: Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des Längstlebenden ihre vier Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben sein sollten. Wenn jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden den Pflichtteil forderte, dann sollte es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (Pflichtteilsstrafklausel).

Nach dem Tod der verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses. Es forderte zudem die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und gab an, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ein Sachverständigengutachten über den Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen sei. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das Erbe angerechnet werde, würde das Kind allerdings auf die Einholung des Gutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils verzichten. Der Vater zahlte die 10.000 DM, sah das Kind aber nicht mehr als seinen Erben an.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einschätzung des Kindes an, sondern auf die Sichtweise des überlebenden Elternteils. Mit der Pflichtteilsklausel wollten die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört werde. Auch solle keines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt werden.

Das Anwaltsschreiben stellt ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dar, der für den Fall der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht notwendig, um die Sanktion auszulösen.

Praxishinweis für Sie

Pflichtteilsklauseln werden in Testamenten häufig aufgenommen. Um nach dem Tod des zweiten Elternteils keinen Streit unter den zuletzt erbenden Kindern aufkommen zu lassen, ist es sinnvoll, schon im Testament genau zu definieren, was die Ehegatten unter dem "Verlangen" des Pflichtteils verstanden wissen wollen. Geben die Eltern dies genau vor, kann nach dem Tod des zweiten Ehegatten klar herausgearbeitet werden, ob  der Pflichtteil verlangt wurde, oder nicht. Eines Gerichtsverfahrens zwischen den Geschwistern bedarf es dann nicht.

Bei dieser komplizierten Gestaltung Ihres Letzten Willens unterstützt Sie ihr Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth.

Fundstelle: OLG Köln - 2 Wx 314/18

 

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14.11.2018
Testierunfähigkeit und Attest des Arztes

Keine Testierunfähigkeit nur wegen medizinischem Befund

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert einen in der Praxis immer wieder anzutreffenden Fall: Kann eine Testierfähigkeit allein durch einen medizinischen Befund angegriffen werden, um ein Testament zu Fall zu bringen? Dazu hat sich nun das Oberlandesgericht Hamburg geäußert.

Keine Testierunfähigkeit durch bloßen medizinischen Befund

Soll in einem Gerichtsverfahren eine Testierunfähigkeit des Erblassers festgestellt werden, bedarf es zusätzlich zu einem medizinischen Befund über die geistige Erkrankung des Verstorbenen der Feststellung, dass die Krankheit Auswirkung auf die Einsichtsfähigkeit und Fähigkeit zur  Willensbildung des Verstorbenen hatte.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Erblasserin errichtete zunächst ein handschriftliches Testament, worin sie zwei Miterben einsetzte und einen Testamentsvollstreckung anordnete berief. Sechseinhalb Jahre später errichtete sie ein notarielles Testament, in dem sie einen anderen zu ihrem Alleinerben bestimmte. Die ursprünglich eingesetzten Miterben beantragten einen Erbschein zu ihren Gunsten, auch die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde beantragt. Sie behaupteten, die Erblasserin sei bei ihrem später verfassten Testament wegen Demenz testierunfähig gewesen.

Das Nachlassgericht holte schriftliche Äußerungen aller benannten Zeugen ein, leitete diese Stellungnahmen einem Gutachter zu, der daraufhin ein Gutachten zur Frage der Testierunfähigkeit erstellte. Er fand eine „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, dass die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig war. Das Nachlassgericht wollte somit den beantragten Erbschein erteilen und das Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen. Die dagegen erhobene Beschwerde des zuletzt eingesetzten Alleinerben hat keinen Erfolg.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Die zur Entscheidung notwendigen Tatsachen muss der Richter von Amts wegen ermitteln. Der Sachverständige hat aus den Anknüpfungstatsachen, welche das Gericht zu ermitteln hat, nach seiner Expertise hinreichend konkret, nachvollziehbar und – auch wenn dies in der Praxis schwierig ist – nachvollziehbar rückblickend die Untersuchung vorgenommen. Dabei hat er sich nicht alleine auf die von den behandelnden Ärzten übergebenen medizinischen Befunde in den Krankenakten der Verstorbenen gestützt, sondern diese mit den von den Zeugen geschilderten Verhaltensweisen der Verstorbenen abgeglichen und in Einklang gebracht. Deshalb ist der Schluss, dass die Erblasserin mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bei Errichtung des zuletzt verfassten Testaments testierunfähig war, zulässig.

Nach der zunächst festgestellten geistigen Erkrankungen der Verstorbenen arbeitete der Gutachter die Auswirkungen und Folgen dieser Erkrankungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit der Testierenden klar heraus: Demzufolge ist das Sachverständigengutachten auf fundierter Basis errichtet und das Nachlassgericht zu einer korrekten Entscheidung gelangt. Deshalb sind die Angriffe gegen die Testierfähigkeit der Erblasserin erfolgreich und die erhobene Beschwerde im Erbscheinsverfahren erfolglos.

Praxishinweis für Sie

Der Senat stellt einen „Katalog“ der Prüfungsreihenfolge für die Frage der Testierunfähigkeit zusammen und stützt sich dabei auf die zu dieser Frage in der letzten Zeit ergangene Rechtsprechung zur Testierunfähigkeit bei Demenz. Die Prüfungsschritte fasst das OLG Hamburg wie folgt zusammen:

  • Feststellung auffälliger Verhaltensweisen des Erblassers durch Zeugenvernehmung oder schriftliche Äußerungen der Zeugen; diese muss das Nachlassgericht selbst von Amts wegen ermitteln
  • Übersendung dieser ermittelten Verhaltensweisen an den Gutachter
  • Erhebung der medizinischen Befunde durch den Gutachter
  • Feststellung der Auswirkungen des Medizinbefundes auf die Verhaltensauffälligkeiten beim Erblasser vor allem die Auswirkungen auf kognitive Funktionen, Persönlichkeit und Wertegefühl des Verstorbenen durch den Sachverständigen
  • Ermittlung der Fähigkeit des Erblassers, Sachverhalte aufzufassen, zu verstehen, Informationen rational und emotional zu verarbeiten und den Sachverhalt zu bewerten
  • Feststellung der Fähigkeit des Verstorbenen auf dieser Grundlage den eigenen Willen zu bestimmen, zu äußern und danach zu handeln
  • Ermittlung der Fähigkeit, ob sich der Verstorbene ein Urteil über Alternativen bilden und frei bei der Abfassung des Testaments entscheiden konnte
  • Feststellung eines brauchbaren Grades von Gewissheit für die Testierunfähigkeit durch den Sachverständigen
  • Prüfung des Gutachtens durch das Gericht auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität

Wie Sie sehen, sind für die Feststellungen einer behaupteten Testierunfähigkeit hohe Hürden zu überspringen; die reine Behauptung, der Verstorbene sei dement gewesen oder habe "komische Sachen" gemacht, genügt dafür nicht, wie Ihr Obrigheimer Erbrechtsexperte erläutert!

Fundstelle: OLG Hamburg, Beschluss vom 20.2.2018 – 2 W 63/17 

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01.10.2018
Keine Steuer trotz Erbschaft

Steuer sparen durch Weitergabe des Nachlasses

Häufig unbekannt ist die Tatsache, dass Erbschaftsteuer eingespart werden kann, wenn man eine Erbschaft innerhalb einer gewissen Zeit an eine gemeinnützige Einrichtung weitergibt. Darauf weist Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hin. Dieses Steuersparmodell nutzen vor allem diejenigen Erben, die auf die Erbschaft finanziell oder aus sonstigen persönlichen Gründen nicht angewiesen sind.

Gründe für die Weitergabe der Erbschaft

Die Motive, weshalb man eine Erbschaft zu gemeinnützigen Zwecken weiterreicht, sind vielfältig. Je nach persönlicher Situation des Erben können dies beispielsweise sein:

  •    Der Nachlass wird nicht für eigene Zwecke benötigt, da genügend Eigenvermögen vorhanden ist
  •    Die Erbschaft soll zum Gedenken an den Erblasser verwendet werden
  •    Die Erbschaftsteuer soll minimiert oder eliminiert werden.

Erbschafsteuerliche Zahlungspflichten 

Ist eine Erbschaft angefallen, kann dies die Zahlungspflicht über die Erbschaftsteuer auslösen. Ob eine solche Steuer zu bezahlen ist, hängt von der Steuerklasse des Erbschaftsempfängers und seinen Steuerfreibeträgen ab. Diese sehen aktuell wie folgt aus:

Es sind in Steuerklasse I:

  1. der Ehegatte,

  2. die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder,

  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,

  4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Es sind in Steuerklasse II:

  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,

  2. die Geschwister,

  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

  4. die Stiefeltern,

  5. die Schwiegerkinder,

  6. die Schwiegereltern,

  7. der geschiedene Ehegatte;

Es gehören zu Steuerklasse III:

alle übrigen Erwerber, also auch die Lebenspartner und die "nichtehelichen" Partner, sowie fremde Dritte.

 

Dabei gelten folgende Freibeträge, die nicht versteuert zu werden brauchen (§ 16 ErbStG):

  1. 500.000 € für Ehegatten;

  2. 400.000 € für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;

  3. 20.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I;

  4. 20.000 € für die Personen der Steuerklasse II;

  5. 20.000 € für die Personen der Steuerklasse III;

  6. 500.000 € für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Zu diesen Freibeträgen komm noch der sogenannte Versorgungsfreibetrag hinzu.

Steuervorteile durch Weitergabe des Nachlasses

Ist Erbschaftsteuer angefallen, kann dies für die Vergangenheit jedoch dann wieder rückgängig gemacht werden, wenn der Erbe die Erbschaft ganz oder teilweise nicht behalten, sondern weiterreichen will. Dann kann die gegen ihn festgesetzte oder auch schon bezahlte Erbschaftsteuer erlassen und/oder wieder zurückerstattet werden.

Praxistipp für Sie

Wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, eine Erbschaft oder Teile davon für gute Zwecke weiterzureichen und damit die Steuerbegünstigung auszunutzen, steht Ihnen das Team der Obrigheimer Erbrechtsexperten, Fachanwälte Wolfgang Roth und Thomas Maulbetsch, jederzeit zur Verfügung.

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27.09.2018
Referat für childaid network

childaid hilft benachteiligten Kindern

Die Stiftung childaid network in Königstein / Taunus hilft in Gegenden, die zu den ärmsten und oft auch entlegensten der Welt gehören, benachteiligten Kindern.

Die konkrete Hilfe durch childaid

Kinder und Jugendliche, die keinen Zugang zu Bildung haben, werden durch direkte finanzielle und strukturelle Maßnahmen der Stiftung childaid network unterstützt und gefördert. Diese Hilfe beginnt schon, wenn Kinder die Kinderkrippe besuchen und zieht sich wie ein roter Faden der Unterstützung bis zum Ende einer erfolgreichen Berufsausbildung. Dadurch ist eine kontinuierliche und nachhaltige Hilfe gewährleistet.

Der Zugang zu Bildung ist eine der entscheidenden Schnittstellen im Leben eines Menschen; nicht zuletzt durch Zuwendungen mittels eines Testaments generiert die Stiftung ihre Mittel, um den Stiftungszweck zu erfüllen: ganz im Sinne greifbarer Hilfe für junge Menschen. 

Wo childaid hilft

Zu den vorrangig unterstützten Ländern durch childaid network gehören

  • Laos
  • Bangladesch
  • Indien (nordöstlicher Landesteil / Assam)
  • Nepal
  • Myanmar

Überall dort wird durch an die Stiftung zugewandte Vermächtnisse oder Erbschaften Hilfe angeboten.

Vortrag zum Erbrecht

Die Obrigheimer Erbrechtsexperten und Fachanwälte Wolfgang Roth und Thomas Maulbetsch haben ehrenamtlich die Arbeit der Stiftung childaid network durch einen umfangreichen Vortrag zum Erbrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im September 2018 in Königstein unterstützt.

Der Informationsabend fand vor einer Vielzahl interessierter Zuhörer statt, die auch zahlreiche Fragen rund um das Erben und Vererben stellen konnten.

Weitere Information zur Stiftung childaid network finden Sie hier

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Ausgezeichnet durch:

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Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. Geschenke der Hoffnung
In Kooperation mit:

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht