Der Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erklärt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, das Erben bei deren Einkommensteuererklärung erheblich begünstigen kann:
Der Verstorbene besaß ein Haus in der Schweiz, das er vermietet hatte. Diese Immobilie renovierte er umfassend und nahm hierfür ein Darlehen auf. Noch bevor er starb, hatte das Finanzamt nach Gegenüberstellung seiner Mieteinnahmen mit den Darlehens-/ Renovierungsaufwendungen ihm verbleibende negative Einkünfte 251.907 Euro festgestellt.
Sein Erbe hatte natürlich nicht nur die Darlehensschulden, sondern auch das Haus in der Schweiz geerbt, das weiterhin vermietet wurde. In der Zeit der Weitervermietung erzielte der Erbe eigene positive Einkünfte aus der Vermietung.
Beim Finanzamt wollte der Erbe den Mieteinnahmen die übernommenen Darlehensschulden abgezogen wissen, da er diese ja auch bedienen musste.
Diesen Ausgleich lehnte das Finanzamt allerdings ab, woraufhin der Erbe gegen die gegen ihn inzwischen ergangenen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegte. Er beantragte außerdem, dass das Finanzamt per Beschluss feststellen sollte, dass verbleibende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz fürd dei Jahre 2012, 2013 und 2014 bestanden. Das Finanzamt lehnte dies ab. Daraufhin verklagte der Erbe das Finanzamt.
Das Finanzgericht Düsseldorf schließt sich der Meinung des Erben an und gibt der Klage statt. Ob überhaupt und wenn ja, in welchem genauen Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich sind, hängt von den anzuwendenden Vorschriften und den Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes ab; diesen Grundsatz hat der Große Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vorgegeben.
Eine Vererblichkeit kommt nach diesen Leitlinien in den Fällen der sogenannten gespaltenen Tatbestandsverwirklichung und der Verklammerung von sowohl durch den Verstorbenen als auch durch den Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen in Betracht.
Eine solche „Verklammerung“ ist im zu beurteilenden Fall gegeben. Der Erblasser hatte negative Einkünfte aus der Vermietung seines Hauses in der Schweiz erzielt, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bisher nicht ausgeglichen wurden.
Nach seinem Tod hat der erbende Sohn durch seine positiven Einkünfte aus der Vermietung die Voraussetzungen für den Ausgleich dieser Einkünfte durch die verbliebenen negativen Einkünfte (Schuldentilgung des Darlehens) verwirklicht. Dass das Haus, mit dem die Mieteinnahmen erzielt wurden, in der Schweiz steht, spielt für den vom deutschen Finanzamt vorzunehmenden Schuldenabzug in Deutschland keine Rolle:
Die Vorschrift über negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten enthält eine in sich geschlossene Gesamtregelung, wonach der spätere Abzug verbleibender negativer Einkünfte sowohl systematisch als auch inhaltlich an die frühere Versagung des Verlustabzugs anknüpft und ohne die zuvor entstandenen negativen Einkünfte nicht möglich ist.
Ein Teil der bisherigen Rechtsprechung besagt allerdings, dass ein Verlustabzug mangels seiner Vererblichkeit nicht möglich ist. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht diese entgegenstehende Rechtsprechung jedoch als hier nicht einschlägig an, da der Verlustabzug an die verlustbedingte personenbezogene Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anknüpft.
Im nun zu entscheidenden Fall ist hingegen über die Minderung eines künftigen Überschusses eines bereits entstandenen, aber steuerlich noch nicht berücksichtigten Verlustes, zu entscheiden gewesen.
Viele Erben haben dasselbe Problem: Der Erblasser hat in einem „Drittstaat“ eine Immobilie hinterlassen, die er renovierte und dafür ein Darlehen aufnehmen musste. Das deutsche Finanzamt versagt bei der Einkommensteuererklärung des Erben die Verrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mir der von ihm getragenen Schuldenlast. Das FG Düsseldorf berücksichtigt in seinem neuen Urteil die gesondert festgestellten Negativeinkünfte des Erblassers aus Drittstaaten beim Erben.
Wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim mitteilt, hat ein Einspruch gegen diese Bescheide zumindest derzeit gute Erfolgsaussichten. Ob das so bleibt, wird abzuwarten sein, denn das Finanzgericht hat zur Entscheidung über diese Grundsatzfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Fundstelle: Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F
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Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim zeigt an Hand eines aktuellen Falles auf, dass man einen untätigen Notar notfalls mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angehen muss, um selbst kein Zwangsgeld zu kassieren, wenn der Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigert.
Selbst die Anfrage bei 25 Notaren zu deren Bereitschaft, ein notarielles Nachlassverzeichnis für einen Pflichtteilsberechtigten zu errichten, entlastet den auskunftsverpflichteten Erben nicht davon, auch noch eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Notar zu erheben. Fehlt es hieran, ist gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen, denn so kann er den Auskunftsanspruch eventuell noch erfüllen.
Ein Erbe wurde dazu verurteilt, einem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Bestand der Erbschaft errichten zu lassen. Der örtlich zuständige Notar wollte dies aus nicht näher genannten Gründen nicht tun. Der Erbe fragte daraufhin 27 Notare in seinem Umkreis wegen der Erstellung des Verzeichnisses an; auch diese lehnten alle ab.
Der Erbe beantragte deswegen beim Landgericht, ein Zwangsgeld gegen den Erben festzusetzen. Das LG gab dem Zwangsgeldantrag statt. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Erben versagt das OLG Düsseldorf den Erfolg.
Die Vollstreckung der Auskunftspflicht setzt nach § 888 der Zivilprozessordnung voraus, dass die vorzunehmende Handlung allein vom Willen des Verpflichteten (also: dem Erben) abhängt. Hieran fehlt es, wenn ihm die Handlung unmöglich ist oder sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, unabhängig davon, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht.
Die Auskunftsverpflichtung hängt von der Bereitschaft eines Dritten, nämlich des Notars, ab. Die Erbin hat aber die Pflicht, die Handlung des mitwirkenden Notars mit der ihr gebotenen Intensität einzufordern und die zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hierfür auszuschöpfen. Erst wenn diese Optionen fruchtlos verlaufen, ist die im Urteil festgeschriebene Auskunftspflicht per notariellem Verzeichnis nicht unmittelbar von der Erbin erzwingbar: Der Schuldner hat also alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die notarielle Mitwirkung zu erlangen. Nur die Anfrage bei über 25 Notariaten genügt hierfür nicht. Nach § 15 Absatz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) darf der Notar seine Urkundentätigkeit nicht grundlos verweigern. Geschieht dies dennoch, kann dagegen die Beschwerde zum Landgericht eingelegt werden.
Diesen Rechtsbehelf hat die Erbin aber gerade nicht eingelegt, sodass das gegen sie festgesetzte Zwangsgeld mit 1.000,00 € erforderlich ist.
Die Entscheidung wird den Notaren nicht gefallen: Der Senat zwingt den auskunftsverpflichteten Erben nunmehr dazu, förmliche Beschwerdeverfahren gegen die Untätigkeit des Notars einzuleiten, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Zwangsgeld vom Pflichtteilsberechtigten zu kassieren, wenn der Notar seiner Arbeit nicht nachkommen will, worauf der Obrigheimer Erbrechstexperte hinweist.
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.01.2017 – I – 7 W 67/16
... → mehrDer Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth hielt am 10.11.2016 auf Einladung des Deutschen Steuerberaterverbandes in der Kommende Dortmund ein Impulsreferat für Steuerberater und Steuerberaterinnen.
Der Berufsethos dieser Beratergruppe in Ansehung von Konfliktpotenzial bei der Nachfolgeplanung (Testament, Erbvertrag) wurde in leicht verständlicher Form vor ca. 60 interessierten Steuerberatern erörtert.
Dabei sprach Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth die größten Konfliktpotenziale, die bei der Erbrechtsberatung auftauchen können, an. Die nachstehende, kurze Zusammenfassung zeigt, wo Streit im Erbrecht seine Ursachen haben kann, wie Fachanwalt Wolfgang Roth aus langjähriger Praxiserfahrung weiß.
... → mehrOb ein Deutscher, der mit einer ausländischen Staatsangehörigen (hier: einer Türkin) verheiratet ist, in der Türkei oder in Deutschland bestattet werden darf, hat das Amtsgericht München entschieden, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim, erläutert:
Ob ein deutscher Katholik in der Türkei oder im Familiengrab in München beigesetzt werden darf, hängt vom Recht der Totenfürsorge ab. Dieses hat die türkische Witwe inne, welche die Beisetzung in der Türkei - auch gegen dem Wunsch der Mutter des Verstorbenen - vorgeben darf, wie das Amtsgericht München entschieden hat.
... → mehrDer Obrigheimer Erbrechtsexperte, Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, gibt in der neuesten Ausgabe von Finanztest der Stiftung Warentest Tipps dazu, wie man sein Haustier per Testament versorgen kann.
... → mehrRA Roth zählt wieder zu Deutschlands TOP-Erbrechtsanwälten
Focus-Spezial September 2016: Der Erbrechtsexperte und Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim zählt wieder zu Deutschlands Top-Anwälten im Erbrecht!
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hat in seinem neuen Buch "Erbfall und Betreuungsrecht" die Schnittstelle zwischen Betreuungsrecht und Erbrecht umfassend aufgearbeitet.
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim weist auf einen Fall hin, den das Oberlandesgericht Düsseldorf jüngst entschieden hat: Allzu neugierige Kinder dürfen das Grundbuch ihrer Eltern nicht einsehen.
... → mehrErbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim erläutert an Hand eines Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) München, wie man bei einer Erbauseinandersetzung mit Umschreibung des Grundbuchs Kosten sparen kann:
Bei einer Testamentsvollstreckung tauchen immer steuerrechtliche Fragen auf. Die Erklärung der Erbschaftsteuer, vor und nach dem Erbfall anfallende Steuern, Zahlung der Erbschaftsteuer usw. muss der Testamentsvollstrecker vornehmen. Praxisrelevante Konstellationen sind nachfolgende für Sie zusammengefasst:
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