Das 1. Mosbacher Vorsorgesymposium war ein voller Erfolg:
Wegen Überfüllung des Saals mussten Zuhörer, die nicht bereits kurz vor Beginn der Veranstaltung erschienen waren, aus feuerpolizeilichen Gründen leider abgewiesen werden.
Bundestag beschließt Gesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 24.02.2011 die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern im Deutschen Erbrecht beschlossen und damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28.05.2009 Rechnung getragen.
Damit eine unentgeltliche Verfügung (Schenkung) des Vorerben wirksam wird, müssen sowohl der Nacherbe als auch Nach-Nacherben zustimmen.
... → mehrBestimmt der Erblasser, dass eine Testamentsvollstreckung dann endet, sobald der Vorerbe keine Schulden mehr hat, insbesondere erfolgreich ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt worden ist, ist diese Einschränkung im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken.
... → mehrFachvorträge 2011: Immobilienübergabe und Berliner Testament
Die Siedlergemeinschaft Weinheim, in Zusammenarbeit mit der Verbandskreisgruppe Rhein-Neckar präsentierten am 24. Januar 2011 im Rolf-Engelbrecht-Haus zwei Fachvorträge zu den vielfältigen Themen des Erbrechts. Hierzu wurden über den Landesverband Baden-Württemberg zwei Fachanwälte zur Verfügung gestellt, welche Gründungsmitglieder des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten sind, einem Zusammenschluß von Anwälten und Notaren die ihr Augenmerk ausschließlich dem Erbrecht widmen.
Am 01.01.2011 sind 1.116 Fachanwaltschaften Erbrecht zugelassen. Von insgesamt 20 möglichen Fachanwaltschaften findet sich die Fachanwaltschaft Erbrecht damit auf der 10. Position wieder.
... → mehrLaut Bundesfinanzministerium, lag das Aufkommen bei der Erbschaftsteuer im Jahr 2010 bei 4,4 Milliarden Euro. Durchschnittlich entfielen also auf jeden Deutschen 54 Euro Erbschaftsteuer.
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Roth hat als Mitautor einen neuen Ratgeber zum Thema "Testamentsvollstreckung" im dtv - Verlag veröffentlicht. Hier die näheren Informationen:
... → mehrAb 1.1.11 sind eingetragene Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsrecht komplett gleichgestellt. Seit 1.1.2009 galt nur eine Gleichstellung bei sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen, wie vor allem beim persönlichen Freibetrag (wie bei Eheleuten : 500.000 Euro).
... → mehrDas Finanzgericht Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob Räumungs- und Steuerberaterkosten Erbschaftsteuer mindernd zu bewerten sind; Ebrechtsspezialist Wolfgang Roth erläutert die Entscheidung.
Kosten eines Steuerberaters, der nach dem Tod des Erblassers Nacherklärungen zu Einkommensteuerveranlagungen vornimmt, sind im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung vom Erben abzugsfähig; nicht abzugsfähig bei der Erbschaftsteuer sind hingegen Aufwendungen für die Räumung einer Nachlassimmobilie.
Nach dem Tod des Erblassers musste für bereits veranlagte Zeiträume vor dessen Tod eine Nacherklärung angefertigt werden, da in der Schweiz erzielte Kapitalerträge auftauchten. Hierfür bediente sich der Erbe eines Steuerberaters, dessen Liquidation er im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung steuermindernd absetzen wollte. Der Erblasser hinterließ auch einen Anteil an einer Wohnung, die der Erbe (teilweise selbst) räumte. Dennoch verauslagte er hierfür ca. 2600 €, die ebenfalls steuermindernd geltend gemacht wurden. Das Finanzamt verweigerte die Abzugsfähigkeit beider Positionen. Das Finanzgericht (FG) erkennt hingegen die Abzugsfähigkeit der Steuerberaterkosten an, nicht jedoch die Räumungskosten.
Laut § 10 Abs. 5 des Erbscchaft- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) sind vom steuerpflichtigen Erwerb, sofern sich nicht aus Abs. 6 - 9 der Norm etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeit die vom Erblasser herrührenden Schulden berücksichtigungsfähig, soweit nicht die weiteren Ausnahmen der Norm greifen. Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 II BGB sind sowohl die Erblasser- als auch die Erbfallschulden.
Abzugsfähig sind solche Verbindlichkeiten, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann auf den Erben übergegangen sind (§ 45 AO) sowie Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, deren Rechtsgrund aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt war. Hierzu zählen die bereits zum Todeszeitpunkt entstandenen Steuerschulden des Erblassers als auch diejenigen Steuerverbindlichkeiten, die noch der Erblasser durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründete und die mit Ablauf des Todesjahres entstehen (BFH, NJW 2012, 3677). Aus dem vom BFH verwendeten Begriff des „Herrührens“ des Steuertatbestandes folgt, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen, denn zivilrechtlich gehen mit dem Erbfall auch „verhaltene, noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers“ auf den Erben über. Der Senat sieht im Sinn dieser Auslegung die Berichtigung der Einkommensteuererklärungen durch die Nacherklärungen der schweizer Kapitalerträge als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 V 1 ErbStG an und bejaht die Abzugsfähigkeit; es kommt nicht auf die Frage, wer Schuldner des Steuerberaters ist (hier: der Erbe) an, sondern darauf , dass die Nacherklärungspflicht bereits beim Erblasser bestanden hatte.
Nicht abzugsfähig sind die Kosten der Räumung der Eigentumswohnung des Erblassers. Diese entstehen nicht „unmittelbar“ beim Erwerber im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Aufwendungen, die auf eigenem Willensentschluss des Erben beruhen, stellen keine Nachlassregelungskosten dar und sind nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof hat noch nicht höchstrichterlich über die Frage, ob Steuerberatungskosten für die Erstellung von Nacherklärungen zu Einkommensteuererklärungen durch den Erben als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind, entschieden. Das FG lässt daher wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision nach § 115 II 1 FGO zu.
Fundstelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2019 – 7 K 2712/18
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