Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim zeigt an Hand eines aktuellen Falles auf, dass man einen untätigen Notar notfalls mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angehen muss, um selbst kein Zwangsgeld zu kassieren, wenn der Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigert.
Selbst die Anfrage bei 25 Notaren zu deren Bereitschaft, ein notarielles Nachlassverzeichnis für einen Pflichtteilsberechtigten zu errichten, entlastet den auskunftsverpflichteten Erben nicht davon, auch noch eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Notar zu erheben. Fehlt es hieran, ist gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen, denn so kann er den Auskunftsanspruch eventuell noch erfüllen.
Ein Erbe wurde dazu verurteilt, einem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Bestand der Erbschaft errichten zu lassen. Der örtlich zuständige Notar wollte dies aus nicht näher genannten Gründen nicht tun. Der Erbe fragte daraufhin 27 Notare in seinem Umkreis wegen der Erstellung des Verzeichnisses an; auch diese lehnten alle ab.
Der Erbe beantragte deswegen beim Landgericht, ein Zwangsgeld gegen den Erben festzusetzen. Das LG gab dem Zwangsgeldantrag statt. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Erben versagt das OLG Düsseldorf den Erfolg.
Die Vollstreckung der Auskunftspflicht setzt nach § 888 der Zivilprozessordnung voraus, dass die vorzunehmende Handlung allein vom Willen des Verpflichteten (also: dem Erben) abhängt. Hieran fehlt es, wenn ihm die Handlung unmöglich ist oder sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, unabhängig davon, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht.
Die Auskunftsverpflichtung hängt von der Bereitschaft eines Dritten, nämlich des Notars, ab. Die Erbin hat aber die Pflicht, die Handlung des mitwirkenden Notars mit der ihr gebotenen Intensität einzufordern und die zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hierfür auszuschöpfen. Erst wenn diese Optionen fruchtlos verlaufen, ist die im Urteil festgeschriebene Auskunftspflicht per notariellem Verzeichnis nicht unmittelbar von der Erbin erzwingbar: Der Schuldner hat also alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die notarielle Mitwirkung zu erlangen. Nur die Anfrage bei über 25 Notariaten genügt hierfür nicht. Nach § 15 Absatz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) darf der Notar seine Urkundentätigkeit nicht grundlos verweigern. Geschieht dies dennoch, kann dagegen die Beschwerde zum Landgericht eingelegt werden.
Diesen Rechtsbehelf hat die Erbin aber gerade nicht eingelegt, sodass das gegen sie festgesetzte Zwangsgeld mit 1.000,00 € erforderlich ist.
Die Entscheidung wird den Notaren nicht gefallen: Der Senat zwingt den auskunftsverpflichteten Erben nunmehr dazu, förmliche Beschwerdeverfahren gegen die Untätigkeit des Notars einzuleiten, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Zwangsgeld vom Pflichtteilsberechtigten zu kassieren, wenn der Notar seiner Arbeit nicht nachkommen will, worauf der Obrigheimer Erbrechstexperte hinweist.
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.01.2017 – I – 7 W 67/16
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