Fast jeder ist heutzutage bei seinem Tod Mitglied in einem sozialen Netzwerk (z.B. facebook, twitter usw.), hat einen Email-Account oder gar eine eigene Homepage. Um diesen „digitalen Nachlass“ kümmert man sich in der Rechtspraxis in der Regel nicht, so dass die Hinterbliebenen bzw. Erben und Angehörige vor fast unlösbaren Problemen stehen, wie Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim aus seiner Praxis mitteilt. Die Datensicherheit bleibt also auf der Strecke. Oft sind die Zugänge zu ihren Daten niemandem bekannt; der Bestatter kümmert sich um diese Aspekte nicht. Die Netzpolitik hat dieses Thema bisher kaum beachtet.
... → mehrDie Bezirksdirektion Mosbach des BGV / Badischen Versicherungen, mit Standort in bester Lage (Palm´ sches Haus), veranstaltete bereits zum 3. Mal einen Infoabend in der Alten Mälzerei zum Thema „Sorglos leben – Vorsorge für den Notfall".
... → mehrIhr Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim informiert Sie über die neuesten Entwicklungen im Nachlassverfahren des Kunstsammlers Cornelius Gurlitt:
Das Nachlassgericht in München hat das Kunstmuseum Bern als rechtmäßigen Erben der Kunstsammlung von Cornelius Gurlitt bestätigt. Damit steht dem Museum die Kunstsammlung zu.
... → mehrDas Oberlandesgericht Naumburg hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, ob eine Testamentskopie eine Erbenstellung begründen und der Erbe auf eine solche Kopie seinen Erbscheinsantrag stützen kann. Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth erklärt, was in einem solchen Fall zu tun ist.
... → mehrDas Oberlandesgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein Erbe ein Nachlassverzeichnis davon abhängig machen darf, dass er selbst vom Pflichtteilsberechtigten Auskünfte zuvor einholen darf. Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erklärt die Hintergründe der für die Praxis wichtigen Entscheidung.
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erörtert für Sie einen Fall aus der Schnittstelle zwischen Erbrecht und Betreuungsrecht.
... → mehrDas Oberlandesgericht Koblenz verweist eine allzu forsche Pflichtteilsberechtigte, die übereilt eine Auskunftsklage gegen den Erben erhob, in die Schranken. Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim stellt Ihnen den Fall vor:
... → mehrDer Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich geklärt, ob es zur Aufgabe eines Testamentsvollstreckers gehört, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erläutert die nun vorliegende Entscheidung.
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim stellt Ihnen einen Fall vor, der sich um die Ausschlagung einer Erbschaft dreht und die Frage klärt, ob die Ausschlagung zugleich den Verzicht auf den Pflichtteil beinhaltet.
... → mehrFachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erörtert für Sie einen Fall aus der Schnittstelle zwischen Erbrecht und Betreuungsrecht.
Leitgedanke der Entscheidung
Bloße Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen reichen nicht aus, um den Erblasser für testierunfähig zu erklären. Wenn Gutachten vorliegen, die zum Beispiel in einem vorherigen Betreuungsverfahren eingeholt wurden, die zeitlich sehr nahe zur Errichtung eines Testaments erstellt wurden, kann keine Testierunfähigkeit bejaht werden, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass Testierfähigkeit ausgeschlossen ist.
Der Fall des Oberlandesgerichts München:
Der Erblasser, der unter Betreuung stand, errichtete ein notarielles Testament. In seinem Nachlass befanden sich Immobilien. In der notariellen Urkundenformel war der Hinweis enthalten, dass der Testierende wegen Schlaganfällen gelähmt war. Deshalb zog der Notar zur Beurkundung des Testaments einen Schreibzeugen hinzu. Nach Ansicht des Notars war der Testator sowohl geschäftsfähig als auch testierfähig. Dies nahm der Notar in den Urkundeneingang ebenfalls auf. Ein nur zwei Wochen vor der Testamentserrichtung eingeholtes Gutachten im Rahmen des Betreuungsverfahrens bejahte ebenfalls die Testierfähigkeit.
Der Erblasser berief im Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin und machte ihr die Auflage, eine gemeinnützige Stiftung zu errichten. Nach seinem Tod sollten die Grundbücher umgeschrieben werden. Das Grundbuchamt forderte hierzu die Vorlage eines Erbscheins an. Wegen der zuvor angeordneten Betreuung und weil das Facharztgutachten nicht automatisch die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung feststellte, sei der Erbschein notwendig. Gegen diese Vorlagepflicht wurde Beschwerde eingelegt.
Die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts:
Der Senat hebt den Beschluss des Grundbuchamtes auf, weil keine ernsthaften Zweifel am behaupteten Erbrecht erkennbar sind. Neben der Eröffnungsniederschrift zum Testament liegt eine öffentliche Urkunde über die Erbeinsetzung (notarielles Testament) vor, was zum Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt ausreichend ist. Nur bei konkreten Zweifeln an der Testierfähigkeit darf das Grundbuchamt zusätzlich zu diesen Unterlagen zur Grundbuchumschreibung einen im (übrigen kostenpflichtigen!) Erbschein verlangen. Bereits die Wahrnehmungen des beurkundenden Notars stellen ein Indiz dar, um die Testierfähigkeit des Erblassers zu klären. Diese Wahrnehmungen müssen zusammen mit dem psychiatrischen Gutachten, welches nur ungefähr zwei Wochen vor der Testamentserrichtung erstellt wurde, im Rahmen einer Gesamtschau betrachtet werden. Da nur ca. 5 Monate nach der Testamentserrichtung ein weiteres fachärztliches Gutachten die Testierunfähigkeit des Erblassers nicht konkret verneinte, ist von Testierfähigkeit auszugehen.
Praxishinweis für Sie:
Ein psychiatrisches Gutachten, welches im zeitlichen Zusammenhang zur Testamentserstellung eingeholt wurde, reicht in aller Regel, um die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu klären. Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, sollte eine fachärztliche Stellungnahme zusammen mit dem Testament verwahrt werden, um die Testierfähigkeit nicht zu verneinen. Nach dem Tod kann auf diese Weise eine Basis geschaffen werden, um einen Angriff gegen das Testament abzuwehren, worauf Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim hinweist.
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 31.10.2014 – 34 Wx 293/14
... → mehr