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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

27.10.2020
Erbschein 2 Jahre nicht entschieden

Keine Befangenheit des Nachlassgerichts trotz untätiger Richterin

Selbst wenn ein Nachlassgericht lange über einen Erbschein nicht entscheidet, muss das hingenommen werden, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zeigt; aber es gibt eine Handhabe gegen solch untätige Richter:

Der Leitgedanke des Senats:

Entscheidet der Nachlassrichter 2 Jahre lang nicht über einen Erbscheinsantrag, rechtfertigt der Zeitablauf alleine keinen Vorwurf der Befangenheit des Gerichts.

Der entschiedene Sachverhalt

Mitte 2018 beantragte der Sohn des Verstorbenen einen Erbschein, der ihn zum Alleinerben ausweisen sollte. Einen Monat nach der Antragstellung gab das Nachlassgericht vorläufig bekannt, dass der Erblasser ein sogenanntes Negativtestament hinterlassen hatte: demnach sollte der Sohn ausdrücklich nicht Erbe sein. Dennoch bat er um antragsgemäße Entscheidung. Trotz mehrerer schriftlichen Nachfragen im Verlauf von 2 Jahren erging keine Entscheidung, teilweise blieben die Anfragen sogar unbeantwortet. Mitte 2020 erhob der Sohn ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen die zuständige Nachlassrichterin, das vom Amtsgericht jedoch zurückgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren unterliegt der Sohn ebenfalls.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob aus Sicht des Ablehnenden und bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gegeben sind; so hat der Bundesgerichtshof bereits Leitlinien zu diesem Bereich aufgestellt. Auch die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte können hierfür genügen. Jedoch muss das Verhalten des Richters geeignet sein, den Eindruck einer Unsachlichkeit oder Voreingenommenheit zu rechtfertigen.

Bloße Verfahrensverstöße genügen hierfür nicht, weshalb die schlichte Untätigkeit des Richters über einen längeren Zeitraum keine Besorgnis der Befangenheit begründet. Nur wenn das Unterlassen verfahrensleitender Handlungen durch den Richter objektiv als schlechthin unvertretbar erscheint und aus subjektiver Sicht des Ablehnenden deshalb den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken kann, weil zum Beispiel ein besonderes Bedürfnis an einer baldigen Entscheidung wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde, kann anderes gelten, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu ausgeurteilt hat. Dabei kommt es nicht nur auf die Dauer der Verfahrensverzögerung an, sondern ob durch die Nichtbearbeitung des Antrags die Befürchtung entstehen kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.

Eine dienstliche Stellungnahme der Richterin zu ihrer Untätigkeit ergab, dass sie die Sache „vor sich hergeschoben habe, um sich später die nötige Zeit für die Sachbearbeitung zu nehmen“. Der Senat bejaht eine deutliche Verfahrensverzögerung. Da aber keine weiteren objektiven Umstände zu diesem äußeren Verfahrensgeschehen hinzukommen, begründet die bloße Untätigkeit der Richterin noch keinen hinreichenden Zweifel an ihrer Unparteilichkeit, so dass das Ablehnungsgesuch erfolglos bleibt.

Praxishinweis für Sie

Ja, die Nachlassgerichte sind – wie alle anderen Gerichte auch – überlastet. Dennoch kann eine Verfahrensdauer von über 2 Jahren für einen Erbscheinsantrag, zu dem bereits eine vorläufige Rechtsansicht des Gerichts geäußert wurde, in der Praxis nicht hingenommen werden. Der Weg über den Ablehnungsantrag und die Befangenheit des Gerichts ist jedoch hierzu ungeeignet. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts wäre effektiver gewesen, denn diese ist in der Personalakte des Richters/-in dokumentiert und hält die Richter-/innen wesentlich besser zur zügigen Arbeitserledigung an, als eine Ablehnung wegen angeblicher Befangenheit, wie Erbrechtsexperte Roth erklärt. 

Fundstelle: Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2020 – 1 W 25/20 

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23.10.2020
Testament auf Tisch geschrieben

Auch Holztischtestamente gelten - ntv berichtet

Ihr Erbrechtsexperte schildert an Hand eines neues Falles, mit welch ungewöhnlichem Material ein Testament geschrieben werden kan. Selbst NTV berichtet über den ungewöhnlichen Sachverhalt und zitiert die Veröffentlichung des Falles durch Erbrechtsexperten Wolfgang Roth, der sich des Falles in der Fachzeitschrift NJW Spezial angenommen hat:

Der Leitgedanke des Gerichts

Ein Testament ist auch dann wirksam, wenn es mit einem Filzstift auf die Tischplatte eines Holztisches geschrieben ist, sofern die sonstigen Formvorschriften eingehalten wurden.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Verstorbene schrieb mittels Filzstift sein Testament auf die Tischplatte seines Holztisches. Darin setzte er eine Alleinerbin für sein ganzes Vermögen ein, allerdings unterschrieb er auf der Tischplatte nicht. Er hinterließ einen Bruder, den er durch ein späteres handschriftliches Testament zum Alleinerben bestimmte. Diese Erbeinsetzung widerrief er handschriftlich mehrfach und legte den handschriftlichen Widerruf neben den Text, den er auf die Tischplatte geschrieben hatte. Das Gericht ordnete Nachlasspflegschaft an, die im "Tischtestament" genannte Alleinerbin beantragte einen Alleinerbschein. Diesen weist das Amtsgericht zurück.

Die tragenden Entscheidungsgründe

Für ein Testaments ist die Eigenhändigkeit der Erklärung und die zugehörige Unterschrift notwendig, §§ 2247 I, 2231 Nr. 2 BGB. Die Verwendung des Materials, auf welche der Testamentstext geschrieben wird, steht dem Erblasser frei. Das Testament kann also auf Glas, Holz, usw. geschrieben werden. Zwingend notwendig ist aber, dass der Verfasser sein Testament unterschreibt.

Andernfalls kann der Verfasser nicht identifiziert und die Funktion des Abschlusses der Testamentsurkunde geklärt werden. Eine Unterschrift ist auf der Tischplatte und auch auf den anderen Teilen des Tisches, z.B. auf den Tischbeinen, nicht vorhanden. Mangels Unterschrift ist das Holztischtestament daher unwirksam und der Erbscheinsantrag erfolglos.

Praxishinweis für Sie

Es erstaunt immer wieder, welche Materialien zur Anfertigung eines Testaments herangezogen werden. Der Gesetzgeber gibt Erblassern hierzu größtmögliche Entscheidungsfreiheit, selbst Notizzettel sind dafür zulässig. Ist das Testament jedoch nicht unterschrieben, gilt es nicht. Nur daran scheitert im vorliegenden Fall das Testament und damit auch der Erbschein.

Fundstelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 25.05.2020 – 30 VI 92/20 

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28.09.2020
Vergessener Erbe - gesetzliche Erbfolge tritt ein

Nichtnennung des Erben: was dann?

An Hand eines neu ausgurteilten Falles schildert Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth, wer erbt, wenn schlichtweg vergessen wurde, einen Erben zu benennen:

Der Leitsatz der Entscheidung

Wenn der Testierende in seinem Testament den zunächst bezeichneten Alleinerben durchstreicht und den Zusatz „wird noch genannt“ aufnimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn vergessen wird, später den Erben noch zu bestimmen.

Der entschiedene Sachverhalt

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hinterließ eine Schwester. Ein Nachlasspfleger fand in der Wohnung der Verstorbenen ein handschriftliches Testament. Darin hatte sie einen gemeinnützigen Verein zum Erben eingesetzt. Später wurde die Erbeinsetzung durchgestrichen und auf dem Testament darunter „wird noch genannt. 01.12.06“ handschriftlich hinzugesetzt. Die Schwester beantragte einen Erbschein zu ihren Gunsten auf Basis der gesetzlichen Erbfolge. Der Verein trat dem entgegen, da sowohl Datum, die Unterschrift der Erblasserin als auch der Ort der Streichung nicht im Testament auftauchten. Damit sei das ursprüngliche Testament, also dessen Erbeinsetzung, gültig geblieben. Das Nachlassgericht folgte dem Antrag der Schwester. Die Beschwerde des Vereins weist das Oberlandesgericht Stuttgart kostenpflichtig zurück.

Die Leitgedanken des Senats

Wer ein Testament errichtet, kann jederzeit Ergänzungen oder Streichungen darin vornehmen. Zusätze oder Nachträge müssen aber unterschrieben sein und die Verfügung von der Unterschrift und vom Erblasserwillen gedeckt sein. Die Testamentsform muss allerdings dann eingehalten werden, wenn die Streichung zugleich indirekt eine positive Verfügung des Erblassers enthält. Die Änderung der Erblasserin in ihrem Testament zeigt sich in der Ankündigung, dass ein neuer Testamentserbe angekündigt wurde. Da diese allerdings unterblieb, trat gesetzliche Erbfolge ein. Die Streichung als Änderung des Testaments ist unabhängig von der Ankündigung, den neuen Erben zu benennen. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der Erbeinsetzung des Vereins „rückwirkend“ entfallen soll, wenn trotz der Ankündigung kein neuer Erbe berufen wird, ergibt sich aus der Testamentsänderung nicht. Somit verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge zu Gunsten deren Schwester.

Praxishinweis für Sie

Die Entscheidung ist richtig, wie Erbrechtsexperte Roth darstellt. Es war angekündigt, einen Testamentserben noch zu benennen, jedenfalls war nicht (mehr) der ursprünglich bedachte Verein als Erben gewünscht. Da kein neuer Erbe genannt war, kommt der "Auffangbestand" der gesetzlichen Erbfolge ins Spiel und danach richtet sich die Erbfolge.

Wer also vergisst, den Erben im Testament zu bezeichnen, wird in der Regel nicht von denjenigen beerbt, die er sich vorstellte. Bei der Gestaltung Ihres Testaments steht Ihnen Ihr Erbrechtsspezialist gerne zur Seite, damit Ihr Nachlass dorthin gelangt, wo Sie es sich wünschen.

Fundstelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2020 – 8 W 104/19

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07.08.2020
Nachlassverzeichnis trotz Corona

Covid-19 und Auskunft im Pflichtteilsrecht

Corona schlägt auch im Pflichtteilsrecht auf: Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert die neue Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Erben im Pflichtteilsrecht trotz Corona:

Auskunftspflicht trotz Corona

Der zur Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilte Erbe kann sich seiner Auskunftspflicht nicht dadurch entziehen, dass er im Hinblick auf eine „momentane Situation“ sowie seine eigene stark erhöhte Gefährdungslage bei Durchführung des Notartermins verweist. 

Der entschiedene Sachverhalt

Die Erbin ist 77 Jahre alt und muss laut eines Urteils ein notarielles Nachlassverzeichnis für einen Pflichtteilsberechtigten erstellen zu lassen. Den auf Mitte April 2020 vereinbarten Notartermin sagte sie wegen der „momentane Situation“ ab, und weil sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage jegliche Kontakte mit Dritten vermeidet. Daraufhin wurde gegen sie ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Auskunft festgesetzt. Der dagegen erhobenen Beschwerde versagt das Oberlandesgericht den Erfolg; sie muss nun auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Die Gründe der Entscheidung

Die Argumente fasst der Senat als Gründe einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf. Hierfür ist die Erbin aber darlegungs- und beweispflichtig. Der pauschale Hinweis auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage wegen der COVID-19-Pandemie sowie deren Alter reichen hierfür nicht aus. Vorzutragen wäre gewesen, dass eine Terminswahrnehmung beim Notar – oder bei der Schuldnerin zu Hause – auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen unzumutbar ist. Außerdem setzt § 2314 BGB keine persönliche Terminswahrnehmung zur Aufnahme des Verzeichnisses voraus, denn dies könnte auch schriftlich oder per telefonischer Korrespondenz mit dem Notar und/oder der Mitwirkung des Vertreters der Erbin geschehen. Die sofortige Beschwerde bleibt daher erfolglos.

Praxishinweis für Sie

So geht es nicht: Auch wenn der Auskunftsschuldnerin aufgrund ihres Alters und des damit erhöhten Gefahrpotentials im Rahmen der COVID-19-Pandemie zuzugestehen ist, dass im April 2020 möglichst alle Kontakte unterlassen werden sollte, genügen in einem Gerichtsverfahren pauschale Hinweise hierauf nicht. Der Senat gibt vor, was man dem Gericht darlegen muss, um sich im Vollstreckungsverfahren auf eine vorübergehende Unmöglichkeit berufen zu können. Ihr Erbrechtsexperte kann Ihnen in solchen Situationen zur Seite stehen und das Richtige gegenüber dem Gericht für Sie vortragen.

Fundstelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.2020 – 10 W 21/20 

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17.07.2020
Straftat des Testamentsvollstreckers

Keine Testamentsvollstreckung durch Straftäter

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat einen verurteilten Straftäter die Möglichkeit versagt, Testamentsvollstrecker zu sein, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand eines aktuellen Beschlusses zeigt:

Straftäter erhält kein Zeugnis als Testamentsvollstrecker

Wird ein Testamentsvollstrecker gegen den Nachlass straffällig, kann er vom Nachlassgericht nicht zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ihm kein entsprechendes Zeugnis erteilt werden.

Der entschiedene Sachverhalt 

Die Verstorbene und ihr Ehemann setzten sich in einem notariellen Testament gegenseitig zu Erben und sodann die Kinder des Ehemannes aus erster Ehe zu Schlusserben. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten sollte der Überlebende einseitig das Testament ändern dürfen, wenn nach seiner Auffassung in der Person der Schlusserben hierfür berechtigte Gründe vorliegen.

Der Ehemann verstarb im Jahr 2000. Die Witwe lernte einen Partner kennen, der bei ihr einzog. Eine eigene Wohnung oder Einkommen hatte er nicht. Kurz vor ihrem Tod verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in welchem sie eine gemeinnützige Stiftung als Erbe bestimmte, ihr Partner die Stiftung gründen und dort in verantwortlicher Stellung tätig sein sollte.

Nach ihrem Tod wurde ihr Lebensgefährte wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen Missbrauch von zum Nachlass gehörende Bankkonten für private Zwecke verurteilt.

Ein Kind des vorverstorbenen Ehemannes berief sich auf das ursprüngliche Testament und beantragte einen Erbschein zu dessen Gunsten; die damals noch nicht gegründete Stiftung begehrte die Alleinerbenstellung. Im Beschwerdeverfahren über die Erbscheinsanträge verweigert der Senat dem verurteilten Lebensgefährten die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Gründe der Entscheidung

Da die Stiftung (noch) nicht existiert, kann nur ein Dritter den Erbscheinsantrag für diese stellen. Das Testament der Erblasserin ist so auszulegen, dass sie zur Stiftungsgründung ihren Lebenspartner als Testamentsvollstrecker eingesetzt wissen wollte, auch wenn sie das mit ihren Worten nicht zum Ausdruck brachte; im übrigen stellt dieses Vorgehen den allgemein üblichen Weg zur Gründung einer Stiftung von Todes wegen dar.

Dem Lebenspartner der Verstorbenen wäre jedoch ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu verweigern, denn er wäre schon vor Erteilung des Zeugnisses zu entlassen, da es bei einem offensichtlichen Entlassungsgrund  gar nicht zum Amtsbeginn durch den Vollstrecker kommt. Die Verurteilung wegen 74 Untreuestraftaten zum Nachteil des Nachlasses geben ohne weiteres einen wichtigen Entlassungsgrund nach § 2227 BGB her. 

Praxishinweis für Sie

Der Lebenspartner hat sich, wie aus den Gründen des Beschlusses herausgelesen werden kann, bei der Erblasserin „eingenistet“, zumal er nach deren Tode seine Freundin in die Immobilie mit aufnahm und sich aufgrund einer transmortalen Vollmacht der Erblasserin weidlich an deren Vermögen in Höhe von ca. 130.000 Euro bediente. Nur seriöse Personen sollten Testamentsvollstreckung betreiben, damit der Wille des Verstorbenen korrekt umgesetzt wird. Informationen zur Testamentsvollstreckung finden Sie unter diesem video  Ihres Erbrechtsexperten oder unter www.NDTV.info.

Fundstelle: OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2020 – 3 W 19/20 

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02.06.2020
Weitere Auszeichnung erhalten

Capital zeichnet Fachanwälte Roth und Maulbetsch aus

Einmal im Jahr listet das Magazin "Captial" die in Deutschland führenden Kanzleien im Erbrecht. Im neuen Heft 6/20 des "Capital" wurde nun erstmals unsere Obrigheimer Erbrechtskanzlei aufgenommen. Ausgewählt wurden bundesweit nur 34 Spezialkanzleien dieses Fachbereichs. In der Auswahl zeigt sich die hohe Fachkompetenz der Fachanwälte Roth und Maulbetsch, die nun auch auf Grund von Empfehlungen von ca. 4000 deutschen Anwälten/-innen zur Aufnahme in die Liste der Genannten führte. Bei derzeit ca. 169 000 Anwälten und -innen, die in Deutschland freiberuflich praktizieren, sind wiederum nur 2000 Fachanwälte für Erbrecht; nur sehr wenige Anwälte bearbeiten also das komplizierte Gebiet des Erbrechts. Und unter diesen wiederum zeichnet uns als Fachanwälte für Erbrecht bzw. die Obrigheimer Erbrechtskanzlei - wie die Magazine "WirtschaftsWoche" und "Focus Spezial" - nun auch "Capital" aus. Eine ganz besondere Auszeichnung!
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14.05.2020
Schloss getauscht - Bewohner von Erben ausgesperrt

Einstweiliger Rechtsschutz muss zügig erfolgen

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert an Hand eines Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken, weshalb aus dem Haus ausgesperrte Nutzer (z.B. Mieter, Erben, Wohnungsrechtsinhaber usw.) nicht lange warten dürfen, um sich Zugang zur Wohnung gerichtlich zu verschaffen:

Der Leitgedanke des Gerichts:

Wenn ein Nutzungsberechtigter im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes den Zutritt zu einer Nachlassimmobilie erst vier Monate nach der Besitzentziehung beantragt, besteht keine Dringlichkeit für eine solche Entscheidung mehr und der Antrag ist abzuweisen.

Der entschiedene Sachverhalt

Nach dem Tod eines Familienangehörigen beantragte der mit dem Erblasser in der gemeinsamen Wohnung Wohnende eine einstweilige Verfügung auf Zutritt, weil er einen  Mietvertrag bzw. ein Wohnrecht hatte. Die Nutzung wurde ihm durch den Austausch der Schlösser für das Haus seitens der Erben verwehrt. Den gerichtlichen Antrag stellte er erst über vier Monate nach dem Austausch der Schlösser. Das Landgericht weist den Antrag zurück.

Die tragenden Gründe des Beschlusses

Auch wenn das Nutzungsrecht tatsächlich bestehen sollte, welches rechtswidrig entzogen ist, hat er durch das Zuwarten von über vier Monaten mit der Antragstellung die Dringlichkeit einer Entscheidung selbst widerlegt. Das Gericht zieht aus dem langen Zuwarten „zwingend“ den Schluss, dass eine Selbstwiderlegung des eigenen Tatsachenvortrages vorliegt. Demnach bleibt der beantragte einstweilige Rechtsschutz ohne Erfolg.

Praxishinweis für Sie

Der Beschluss zeigt, dass bei der Geltendmachung von sogenannten Besitzschutzansprüchen Eile geboten ist. Wer damit zu lange wartet, kann zwar ein "normales" Gerichtsverfahren – das aber unter Umständen recht lange dauert –, jedoch keinen einstweiligen Rechtsschutz (mehr) erfolgreich geltend machen. Langes Zuwarten z.B. aus moralischen Gründen, schadet also. Gerade bei einer einstweiligen Verfügung, die eine schnelle Entscheidung vom Gericht verlangt, muss der Geschädigte seinerseits zügig zu Gericht gehen, andernfalls er durch zu langes Zuwarten zeigt, dass sein Anliegen nicht eilig ist.

Fundstelle: LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.9.2019 – 16 O 153/19

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11.05.2020
Rückgängigmachung der Ausschlagung einer Erbschaft

Falschinformation durch Gemeinde über Nachlass

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth zeigt an Hand eines Gerichtsbeschlusses, wie Sie Ihre Ausschlagung der Erbschaft anfechten können, wenn Sie von der Gemeinde falsch über den Wert einer Erbschaft informiert wurden:

Der Leitgedanke des Gerichts

Bezeichnet eine Gemeinde bzw. Behörde den Nachlass irrtümlich als überschuldet und schlägt ein Erbe deshalb die Erbschaft aus, kann er die Ausschlagung anfechten, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Erbschaft doch werthaltig war.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Die Verstorbene hinterließ 11 Kinder und wurde wegen ihrer ärmlichen Verhältnisse von der öffentlichen Hand (Stadt) bestattet. Die Stadt empfahl einem Teil der Kinder schriftlich, die Erbschaft beim Nachlassgericht wegen möglicher Überschuldung auszuschlagen. Mehrere Kinder taten dies. Später erfuhren sie, dass ein Grundstück vorhanden war und doch keine Überschuldung des Nachlasses vorlag. Daraufhin fochten sie ihre Erbschaftausschlagung an und beantragten den Erlass eines Erbscheins auf gesetzlicher Basis zugunsten aller 11 Kinder. Eines der Kinder trat dem Antrag entgegen, weil die Anfechtung zu Unrecht erfolgt sei. Das Nachlassgericht verweigerte daraufhin den beantragten Erbschein. Die dagegen erhobene Beschwerde ist erfolgreich.

Die wichtigsten Entscheidungsgründe 

Ein Anfechtungsgrund nach §§ 1954 I, 119 II BGB liegt vor. Als Anfechtungsgrund ist aber nicht der Wert des Nachlasses, sondern dessen wertbildende Faktoren anzusehen. Wer pauschal meint, die Erbschaft sei finanziell uninteressant und deswegen ausschlägt, kann dies nicht anfechten, wenn sich nachträglich doch die Werthaltigkeit herausstellt. Es muss also ein Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände oder Rechte zum Nachlass im Zeitpunkt der Ausschlagung vorliegen, worüber man sich bei der Ausschlagung geirrt hat. Zwar haben sich einige Kinder gar keine tieferen Gedanken über die Zusammensetzung des Nachlasses gemacht, allerdings war nach glaubhafter Bestätigung einiger Kinder die Gesamtfamilie immer schon von Schulden verfolgt. Zweifel an der behördlichen Empfehlung über die Überschuldung des Nachlasses bestanden daher nicht, weshalb die Entscheidung zur Ausschlagung der Erbschaft nicht auf einer rein spekulativen, bewusst ungesicherten Überlegungsgrundlage getroffen wurde. Der Irrtum rechtfertigt die Erbschaftausschlagung.

Praxishinweis für Sie

Anfechten kann nur, wer sich bei einer Rechtshandlung im Irrtum befand. Nur der Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses und den wertbildenden Faktoren stellen Eigenschaften nach § 119 II BGB dar, auf die man sich für eine erfolgreiche Anfechtung berufen kann; der Preis oder der Wert eines Nachlassgegenstandes fällt nicht darunter, da dieser die wertbildenden Faktoren nur abbildet. Gibt die Kommune "Empfehlungen" ab, kann man darauf die nachträgliche Anfechtung jedenfalls dann stützen, wenn man keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür hat, dass die "Empfehlung" falsch gewesen ist. Wenn Sie eine Anfechtung durchführen möchten, gilt auch, die Anfechtungsfrist einzuhalten, worauf Ihr Fachanwalt für Erbrecht, Wolfgang Roth, hinweist.

Fundstelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2020 – I-3 Wx 167/19 

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04.05.2020
Keine Angaben zum Wert bei Auskunft im Pflichtteilsrecht

Notarielles Verzeichnis muss keine Wertangaben enthalten

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert ein neues Urteil, wonach der Erbe in einem Nachlassverzeichnis, das ein Pflichtteilsberechtigter von ihm verlangt, keine Angaben zum Wert der Erbschaft machen muss.

Der Leitgedanke des Gerichts - keine Wertangaben

Wird im Rahmen eines gerichtlichen Pflichtteilsverfahrens die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gefordert, sind Wertangaben zu einzelnen Nachlassobjekten darin nicht anzugeben.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein Kind wurde per Testament auf den Pflichtteil gesetzt. Das Kind hatte vor Gericht ein Urteil erstritten, wonach ein von einem Notar aufzunehmendes Nachlassverzeichnis vom Erben zu erstellen war. Weil der Notar auch Monate nach Vorlage des Urteils immer noch kein Verzeichnis angefertigt und dem Erben zur Weitergabe ausgehändigt hatte, leitete das pflichtteilsberechtigte Kind die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ein. Der Notar händigte dem Erben einen Entwurf eines Verzeichnisses aus; daran bemängelte der Pflichtteilsberechtigte unter anderem, dass Wertangaben über Gegenstände, welche einzelne Personen als Vermächtnis erhielten, fehlten. Das Amtsgericht wies den Zwangsvollstreckungsantrag zurück. Auch die dagegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos.

Die wichtigsten Gründe der Entscheidung

Der Senat des Oberlandesgerichts (OLG) stellt in Übereinstimmung mit der bundesweiten obergerichtlichen Judikatur heraus, dass Wertangaben in einem notariellen Nachlassverzeichnis gar nicht aufgenommen werden müssen: Wertangaben haben mit der reinen Auskunft zunächst gar nichts zu tun.

Wenn man Wertangaben verlangt, besteht dafür ein eigenständiger Wertermittlungsanspruch. Dieser steht dem Pflichtteilsberechtigten zusätzlich zum Auskunftsanspruch zu und is deshalb im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Auskunftserteilung gar nicht geschuldet; demnach sind im Auskunftsverfahren keine Wertangaben zu machen.

Praxishinweis für Sie

Das OLG führt weiterhin aus, dass selbst 8 Monate nach Erlass des Urteils auf Auskunftserteilung das Nichtvorliegen des Nachlassverzeichnisses noch hinzunehmen sein kann. Die herrschende Meinung anderer Oberlandesgerichte sieht hingegen nur eine Erstellungszeit von 3 bis 4 Monaten als noch angemessen an; insoweit stellt die Ansicht des OLG Düsseldorf also nur eine Einzelfallmeinung dar. Der Erbe kann sich nicht darauf zurückziehen, den Notar mit der Verzeichniserstellung beauftragt zu haben, sondern muss sich zusätzlich um die fristgemäße Erstellung und Vorlage des Verzeichnisses bemühen. Dazu muss er vom Notar „eindringlich“ dessen erforderliche Mitwirkungshandlungen – notfalls durch eine Beschwerde gemäß § 15 BNotO gegen die Untätigkeit des Notars - einfordern (OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 9506); Verzögerungen, die vom Notar selbst verursacht werden, muss sich der Erbe als Auskunftsschuldner grundsätzlich zurechnen zu lassen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524, bespr. in NJW-Spezial 2017, 104).

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.2.2020 – 7 W 9/20

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16.04.2020
Keine Zahlung der Erbschaftsteuer

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Untätigkeit

Eine neue Entscheidung befasst sich mit der Entlassung eines Testamentsvollstreckers, der die Erbschaftsteuer nicht zahlte, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert.

Der Leitgedanke des Gerichts

Ein Testamentsvollstrecker begeht eine grobe Pflichtverletzung, die zu seiner Entlassung führt, wenn er jahrelang die Festsetzung der Erbschaftsteuer verschleppt und sie nicht abführt.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein kinderloses Ehepaar setzte sich per Testament gegenseitig zu Erben, am Ende sollten 2 Pflegetöchter erben. Zugleich wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Tod der nachverstorbenen Ehefrau wurde der Testamentsvollstrecker im September 2015 ernannt und ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis hierzu erteilt. Knapp zwei Jahre später beantragte eine der Pflegetöchter dessen Entlassung, was allerdings erfolglos war. Dennoch sah das Nachlassgericht mehrere Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers, vor allem weil seine Handlungen n zeitlicher Hinsicht nicht mehr tolerierbar waren. In der Gesamtwürdigung der Entlassungsgründe kam das Gericht aber (noch) nicht zu dem Schluss, dass insgesamt ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB vorlag. Im Dezember 2019 wurde erneut die Entlassung beantragt. Der Entlassungsantrag war vor dem Nachlassgericht erfolgreich, da die weiteren Verfehlungen des Testamentsvollstreckers zwischenzeitlich den wichtigen Grund nach § 2227 BGB darstellten. Die dagegen erhobene Beschwerde des Testamentsvollstreckers ist erfolglos.

Die tragenden Gründe des Beschlusses

Der Senat definiert als wichtigen Entlassungsgrund nach § 2227 BGB eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die tatsächlichen Umstände müssen jedoch in ihrer Gesamtschau die Merkmale des wichtigen Grundes erfüllen. Das muss das Nachlassgericht prüfen, welches bei einer Bejahung zusätzlich ein Entlassungsermessen hat. 

Die Bezugnahme im zweiten Entlassungsverfahren auf die Verhaltensweisen des Testamentsvollstreckers aus dem ersten Entlassungsverfahren ist zulässig, da die damals aufgeführten Umstände nicht „verbraucht“ sind. Monatelange Phasen der Untätigkeit sowie fehlende Informationen oder Auskünfte gegenüber den Erbinnen oder dem Nachlassgericht rechtfertigen in ihrer Gesamtheit, dass ein solcher wichtiger Grund gegeben ist. Vor allem die Nichtabführung der Erbschaftsteuer über 5 Jahre nach der Amtsannahme und die Nichtbeendigung des Erbschaftsteuerverfahrens innerhalb dieser langen Zeit stellen eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Das Bündel aller Entlassungsgründe rechtfertigt die Entlassung des Testamentsvollstreckers. 

Praxishinweis für Sie

Das Gericht fasst in der Beschwerdeentscheidung mehrere, für eine Testamentsvollstreckung wichtige Aspekte zusammen:

  • Auch wenn einer oder mehrere Entlassungsgründe vorliegen, ist der Entlassungsantrag nicht automatisch erfolgreich.
  • Ein Entlassungsermessen ist als „zweite Prüfungsstufe“ nach § 2227 BGB vorgegeben. 
  • Der „Nichtverbrauch“ von Entlassungsgründen in einem früheren Entlassungsverfahren kann für die Begründung eines späteren Entlassungsverfahrens herangezogen werden. 
  • Die Verletzung regelmäßiger Informations- und Auskunftsverpflichtungen gegenüber den Erbinnen und dem Nachlassgericht können laut OLG Naumburg für das „Fehlerbündel“ herangezogen werden. 
  • Hinsichtlich der Kosten ist anzumerken, dass es sich beim Entlassungsverfahren um einen sog. „persönlichen Prozess“ des Testamentsvollstreckers handelt, so dass dieser bei Unterliegen die Prozesskosten nicht dem Nachlass entnehmen kann, sondern aus eigener Tasche zu zahlen hat.

Fundstelle: OLG Naumburg, Beschluss vom 23.02.2021 – 2 Wx 31/20 

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