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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

02.06.2020
Weitere Auszeichnung erhalten

Capital zeichnet Fachanwälte Roth und Maulbetsch aus

Einmal im Jahr listet das Magazin "Captial" die in Deutschland führenden Kanzleien im Erbrecht. Im neuen Heft 6/20 des "Capital" wurde nun erstmals unsere Obrigheimer Erbrechtskanzlei aufgenommen. Ausgewählt wurden bundesweit nur 34 Spezialkanzleien dieses Fachbereichs. In der Auswahl zeigt sich die hohe Fachkompetenz der Fachanwälte Roth und Maulbetsch, die nun auch auf Grund von Empfehlungen von ca. 4000 deutschen Anwälten/-innen zur Aufnahme in die Liste der Genannten führte. Bei derzeit ca. 169 000 Anwälten und -innen, die in Deutschland freiberuflich praktizieren, sind wiederum nur 2000 Fachanwälte für Erbrecht; nur sehr wenige Anwälte bearbeiten also das komplizierte Gebiet des Erbrechts. Und unter diesen wiederum zeichnet uns als Fachanwälte für Erbrecht bzw. die Obrigheimer Erbrechtskanzlei - wie die Magazine "WirtschaftsWoche" und "Focus Spezial" - nun auch "Capital" aus. Eine ganz besondere Auszeichnung!
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14.05.2020
Schloss getauscht - Bewohner von Erben ausgesperrt

Einstweiliger Rechtsschutz muss zügig erfolgen

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert an Hand eines Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken, weshalb aus dem Haus ausgesperrte Nutzer (z.B. Mieter, Erben, Wohnungsrechtsinhaber usw.) nicht lange warten dürfen, um sich Zugang zur Wohnung gerichtlich zu verschaffen:

Der Leitgedanke des Gerichts:

Wenn ein Nutzungsberechtigter im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes den Zutritt zu einer Nachlassimmobilie erst vier Monate nach der Besitzentziehung beantragt, besteht keine Dringlichkeit für eine solche Entscheidung mehr und der Antrag ist abzuweisen.

Der entschiedene Sachverhalt

Nach dem Tod eines Familienangehörigen beantragte der mit dem Erblasser in der gemeinsamen Wohnung Wohnende eine einstweilige Verfügung auf Zutritt, weil er einen  Mietvertrag bzw. ein Wohnrecht hatte. Die Nutzung wurde ihm durch den Austausch der Schlösser für das Haus seitens der Erben verwehrt. Den gerichtlichen Antrag stellte er erst über vier Monate nach dem Austausch der Schlösser. Das Landgericht weist den Antrag zurück.

Die tragenden Gründe des Beschlusses

Auch wenn das Nutzungsrecht tatsächlich bestehen sollte, welches rechtswidrig entzogen ist, hat er durch das Zuwarten von über vier Monaten mit der Antragstellung die Dringlichkeit einer Entscheidung selbst widerlegt. Das Gericht zieht aus dem langen Zuwarten „zwingend“ den Schluss, dass eine Selbstwiderlegung des eigenen Tatsachenvortrages vorliegt. Demnach bleibt der beantragte einstweilige Rechtsschutz ohne Erfolg.

Praxishinweis für Sie

Der Beschluss zeigt, dass bei der Geltendmachung von sogenannten Besitzschutzansprüchen Eile geboten ist. Wer damit zu lange wartet, kann zwar ein "normales" Gerichtsverfahren – das aber unter Umständen recht lange dauert –, jedoch keinen einstweiligen Rechtsschutz (mehr) erfolgreich geltend machen. Langes Zuwarten z.B. aus moralischen Gründen, schadet also. Gerade bei einer einstweiligen Verfügung, die eine schnelle Entscheidung vom Gericht verlangt, muss der Geschädigte seinerseits zügig zu Gericht gehen, andernfalls er durch zu langes Zuwarten zeigt, dass sein Anliegen nicht eilig ist.

Fundstelle: LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.9.2019 – 16 O 153/19

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11.05.2020
Rückgängigmachung der Ausschlagung einer Erbschaft

Falschinformation durch Gemeinde über Nachlass

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth zeigt an Hand eines Gerichtsbeschlusses, wie Sie Ihre Ausschlagung der Erbschaft anfechten können, wenn Sie von der Gemeinde falsch über den Wert einer Erbschaft informiert wurden:

Der Leitgedanke des Gerichts

Bezeichnet eine Gemeinde bzw. Behörde den Nachlass irrtümlich als überschuldet und schlägt ein Erbe deshalb die Erbschaft aus, kann er die Ausschlagung anfechten, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Erbschaft doch werthaltig war.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Die Verstorbene hinterließ 11 Kinder und wurde wegen ihrer ärmlichen Verhältnisse von der öffentlichen Hand (Stadt) bestattet. Die Stadt empfahl einem Teil der Kinder schriftlich, die Erbschaft beim Nachlassgericht wegen möglicher Überschuldung auszuschlagen. Mehrere Kinder taten dies. Später erfuhren sie, dass ein Grundstück vorhanden war und doch keine Überschuldung des Nachlasses vorlag. Daraufhin fochten sie ihre Erbschaftausschlagung an und beantragten den Erlass eines Erbscheins auf gesetzlicher Basis zugunsten aller 11 Kinder. Eines der Kinder trat dem Antrag entgegen, weil die Anfechtung zu Unrecht erfolgt sei. Das Nachlassgericht verweigerte daraufhin den beantragten Erbschein. Die dagegen erhobene Beschwerde ist erfolgreich.

Die wichtigsten Entscheidungsgründe 

Ein Anfechtungsgrund nach §§ 1954 I, 119 II BGB liegt vor. Als Anfechtungsgrund ist aber nicht der Wert des Nachlasses, sondern dessen wertbildende Faktoren anzusehen. Wer pauschal meint, die Erbschaft sei finanziell uninteressant und deswegen ausschlägt, kann dies nicht anfechten, wenn sich nachträglich doch die Werthaltigkeit herausstellt. Es muss also ein Irrtum über die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände oder Rechte zum Nachlass im Zeitpunkt der Ausschlagung vorliegen, worüber man sich bei der Ausschlagung geirrt hat. Zwar haben sich einige Kinder gar keine tieferen Gedanken über die Zusammensetzung des Nachlasses gemacht, allerdings war nach glaubhafter Bestätigung einiger Kinder die Gesamtfamilie immer schon von Schulden verfolgt. Zweifel an der behördlichen Empfehlung über die Überschuldung des Nachlasses bestanden daher nicht, weshalb die Entscheidung zur Ausschlagung der Erbschaft nicht auf einer rein spekulativen, bewusst ungesicherten Überlegungsgrundlage getroffen wurde. Der Irrtum rechtfertigt die Erbschaftausschlagung.

Praxishinweis für Sie

Anfechten kann nur, wer sich bei einer Rechtshandlung im Irrtum befand. Nur der Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses und den wertbildenden Faktoren stellen Eigenschaften nach § 119 II BGB dar, auf die man sich für eine erfolgreiche Anfechtung berufen kann; der Preis oder der Wert eines Nachlassgegenstandes fällt nicht darunter, da dieser die wertbildenden Faktoren nur abbildet. Gibt die Kommune "Empfehlungen" ab, kann man darauf die nachträgliche Anfechtung jedenfalls dann stützen, wenn man keine gegenteiligen Anhaltspunkte dafür hat, dass die "Empfehlung" falsch gewesen ist. Wenn Sie eine Anfechtung durchführen möchten, gilt auch, die Anfechtungsfrist einzuhalten, worauf Ihr Fachanwalt für Erbrecht, Wolfgang Roth, hinweist.

Fundstelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2020 – I-3 Wx 167/19 

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04.05.2020
Keine Angaben zum Wert bei Auskunft im Pflichtteilsrecht

Notarielles Verzeichnis muss keine Wertangaben enthalten

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert ein neues Urteil, wonach der Erbe in einem Nachlassverzeichnis, das ein Pflichtteilsberechtigter von ihm verlangt, keine Angaben zum Wert der Erbschaft machen muss.

Der Leitgedanke des Gerichts - keine Wertangaben

Wird im Rahmen eines gerichtlichen Pflichtteilsverfahrens die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gefordert, sind Wertangaben zu einzelnen Nachlassobjekten darin nicht anzugeben.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein Kind wurde per Testament auf den Pflichtteil gesetzt. Das Kind hatte vor Gericht ein Urteil erstritten, wonach ein von einem Notar aufzunehmendes Nachlassverzeichnis vom Erben zu erstellen war. Weil der Notar auch Monate nach Vorlage des Urteils immer noch kein Verzeichnis angefertigt und dem Erben zur Weitergabe ausgehändigt hatte, leitete das pflichtteilsberechtigte Kind die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ein. Der Notar händigte dem Erben einen Entwurf eines Verzeichnisses aus; daran bemängelte der Pflichtteilsberechtigte unter anderem, dass Wertangaben über Gegenstände, welche einzelne Personen als Vermächtnis erhielten, fehlten. Das Amtsgericht wies den Zwangsvollstreckungsantrag zurück. Auch die dagegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos.

Die wichtigsten Gründe der Entscheidung

Der Senat des Oberlandesgerichts (OLG) stellt in Übereinstimmung mit der bundesweiten obergerichtlichen Judikatur heraus, dass Wertangaben in einem notariellen Nachlassverzeichnis gar nicht aufgenommen werden müssen: Wertangaben haben mit der reinen Auskunft zunächst gar nichts zu tun.

Wenn man Wertangaben verlangt, besteht dafür ein eigenständiger Wertermittlungsanspruch. Dieser steht dem Pflichtteilsberechtigten zusätzlich zum Auskunftsanspruch zu und is deshalb im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Auskunftserteilung gar nicht geschuldet; demnach sind im Auskunftsverfahren keine Wertangaben zu machen.

Praxishinweis für Sie

Das OLG führt weiterhin aus, dass selbst 8 Monate nach Erlass des Urteils auf Auskunftserteilung das Nichtvorliegen des Nachlassverzeichnisses noch hinzunehmen sein kann. Die herrschende Meinung anderer Oberlandesgerichte sieht hingegen nur eine Erstellungszeit von 3 bis 4 Monaten als noch angemessen an; insoweit stellt die Ansicht des OLG Düsseldorf also nur eine Einzelfallmeinung dar. Der Erbe kann sich nicht darauf zurückziehen, den Notar mit der Verzeichniserstellung beauftragt zu haben, sondern muss sich zusätzlich um die fristgemäße Erstellung und Vorlage des Verzeichnisses bemühen. Dazu muss er vom Notar „eindringlich“ dessen erforderliche Mitwirkungshandlungen – notfalls durch eine Beschwerde gemäß § 15 BNotO gegen die Untätigkeit des Notars - einfordern (OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 9506); Verzögerungen, die vom Notar selbst verursacht werden, muss sich der Erbe als Auskunftsschuldner grundsätzlich zurechnen zu lassen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524, bespr. in NJW-Spezial 2017, 104).

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.2.2020 – 7 W 9/20

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16.04.2020
Keine Zahlung der Erbschaftsteuer

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Untätigkeit

Eine neue Entscheidung befasst sich mit der Entlassung eines Testamentsvollstreckers, der die Erbschaftsteuer nicht zahlte, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert.

Der Leitgedanke des Gerichts

Ein Testamentsvollstrecker begeht eine grobe Pflichtverletzung, die zu seiner Entlassung führt, wenn er jahrelang die Festsetzung der Erbschaftsteuer verschleppt und sie nicht abführt.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein kinderloses Ehepaar setzte sich per Testament gegenseitig zu Erben, am Ende sollten 2 Pflegetöchter erben. Zugleich wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Tod der nachverstorbenen Ehefrau wurde der Testamentsvollstrecker im September 2015 ernannt und ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis hierzu erteilt. Knapp zwei Jahre später beantragte eine der Pflegetöchter dessen Entlassung, was allerdings erfolglos war. Dennoch sah das Nachlassgericht mehrere Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers, vor allem weil seine Handlungen n zeitlicher Hinsicht nicht mehr tolerierbar waren. In der Gesamtwürdigung der Entlassungsgründe kam das Gericht aber (noch) nicht zu dem Schluss, dass insgesamt ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB vorlag. Im Dezember 2019 wurde erneut die Entlassung beantragt. Der Entlassungsantrag war vor dem Nachlassgericht erfolgreich, da die weiteren Verfehlungen des Testamentsvollstreckers zwischenzeitlich den wichtigen Grund nach § 2227 BGB darstellten. Die dagegen erhobene Beschwerde des Testamentsvollstreckers ist erfolglos.

Die tragenden Gründe des Beschlusses

Der Senat definiert als wichtigen Entlassungsgrund nach § 2227 BGB eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die tatsächlichen Umstände müssen jedoch in ihrer Gesamtschau die Merkmale des wichtigen Grundes erfüllen. Das muss das Nachlassgericht prüfen, welches bei einer Bejahung zusätzlich ein Entlassungsermessen hat. 

Die Bezugnahme im zweiten Entlassungsverfahren auf die Verhaltensweisen des Testamentsvollstreckers aus dem ersten Entlassungsverfahren ist zulässig, da die damals aufgeführten Umstände nicht „verbraucht“ sind. Monatelange Phasen der Untätigkeit sowie fehlende Informationen oder Auskünfte gegenüber den Erbinnen oder dem Nachlassgericht rechtfertigen in ihrer Gesamtheit, dass ein solcher wichtiger Grund gegeben ist. Vor allem die Nichtabführung der Erbschaftsteuer über 5 Jahre nach der Amtsannahme und die Nichtbeendigung des Erbschaftsteuerverfahrens innerhalb dieser langen Zeit stellen eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar. Das Bündel aller Entlassungsgründe rechtfertigt die Entlassung des Testamentsvollstreckers. 

Praxishinweis für Sie

Das Gericht fasst in der Beschwerdeentscheidung mehrere, für eine Testamentsvollstreckung wichtige Aspekte zusammen:

  • Auch wenn einer oder mehrere Entlassungsgründe vorliegen, ist der Entlassungsantrag nicht automatisch erfolgreich.
  • Ein Entlassungsermessen ist als „zweite Prüfungsstufe“ nach § 2227 BGB vorgegeben. 
  • Der „Nichtverbrauch“ von Entlassungsgründen in einem früheren Entlassungsverfahren kann für die Begründung eines späteren Entlassungsverfahrens herangezogen werden. 
  • Die Verletzung regelmäßiger Informations- und Auskunftsverpflichtungen gegenüber den Erbinnen und dem Nachlassgericht können laut OLG Naumburg für das „Fehlerbündel“ herangezogen werden. 
  • Hinsichtlich der Kosten ist anzumerken, dass es sich beim Entlassungsverfahren um einen sog. „persönlichen Prozess“ des Testamentsvollstreckers handelt, so dass dieser bei Unterliegen die Prozesskosten nicht dem Nachlass entnehmen kann, sondern aus eigener Tasche zu zahlen hat.

Fundstelle: OLG Naumburg, Beschluss vom 23.02.2021 – 2 Wx 31/20 

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19.02.2020
Steuerbefreiung für Erben des behinderten Kfz-Halters

Kfz-Steuer kann nachträglich gesenkt werden

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert einen aktuellen Fall in der Schnittstelle zwischen Behindertenrecht, Erbrecht und Kfz-Steuerrecht:

Der Leitgedanke des FG Baden-Württemberg

Die Erben eines behinderten Kfz-Halters dürfen selbst eine rückwirkende Kfz-Steuerbefreiung beantragen, denn das Antragsrecht des Behinderten geht auf sein Erben über; es stellt kein höchstpersönliches Recht dar und hängt nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab.

Die vom beklagten Hauptzollamt eingelegte Revision führt der BFH unter dem Aktenzeichen IV R 38/19.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Kläger sind Miterben des am 18.07.2017 verstorbenen behinderten Erblassers. Er war Halter eines Kfz bis zu dessen Abmeldung am 07.05.2017. Infolge der Abmeldung ermäßigte die beklagte Finanzbehörde am 18.05.2017 die festgesetzte Kfz-Steuer. Das Landratsamt (LRA) stellte mit Bescheid vom 22.06.2017 für den Erblasser einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF seit dem 24.02.2017 fest. Im Januar 2018 beantragten die Kläger, das Fahrzeug nach § 3a Abs. 1 KraftStG rückwirkend ab dem 24.02.2017 von der Kfz-Steuer zu befreien. Dies lehnte das LRA ab, weil nach dem Tod des Fahrzeughalters der Zweck der Steuerbefreiung, die Förderung der Mobilität behinderter Menschen, nicht mehr erreicht werden könne.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Aufgrund der erfolgreichen Klage ist der Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern. § 3a Abs. 1 KraftStG befreit das Halten von Kfz "solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind", welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen. Stichtag für die Steuerermäßigung ist das Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenausweises, außer der Ausweis stellt – wie im Streitfall – ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung fest.

Grundsätzlich beginnt die Steuerbefreiung mit dem Tag der schriftlichen Antragstellung. Abweichend davon ist nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 171 Abs. 10 AO der im Schwerbehindertenausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung für die Steuerbefreiung maßgebend. Die Erben des Halters sind als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) zur Antragstellung berechtigt, denn Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gehen nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO auf sie über. Das Antragsrecht ist kein höchstpersönliches Recht. Es hängt nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab, so das Finanzgericht.

Praxishinweis für Sie:

Erben sollten sich nicht scheuen, nach dem Tod eines behinderten Menschen, die "geerbten" Steuervorteile und Steuermöglichkeiten auszuschöpfen. Im Bereich der Kfz-Steuer steht das Finanzgericht Baden-Württemberg unter den genannten Voraussetzungen auf Seiten der Miterben. Ob sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren anschließt, bleibt abzuwarten.

Fundstelle: zu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2019 - 13 K 1012/18

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17.02.2020
Wenn Urenkel zu Abkömmlingen werden

Begriffe bei der Erbeinsetzung richtig wählen

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert einen neuen vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall, wonach Enkel und auch Urenkel als „Abkömmlinge“ bei der Erbeinsetzung galten. Er zeigt, welches Risiko bei einem Erbgang entstehen kann, wenn die falschen Rechtsbegriffe in einem Testament benutzt werden.

Der Leitgedanke der Entscheidung

Werden in einem notariellen Testament von Ehepartnern zum Schluss „die Abkömmlinge“ zu Erben bestimmt, umfasst dieser Begriff nicht nur die Kinder der Ehegatten, sondern auch deren Enkel und Urenkel.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein Ehepaar verfasste im Jahr 1973 ein notarielles gemeinsames Testament, in welchem sie sich zunächst gegenseitig zu Erben einsetzten. Der Überlebende sollte über das Nachlassvermögen des Erstversterbenden frei verfügen können. Zu Erben des Überlebenden waren „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ zu gleichen Teilen bestimmt. Nachdem der Ehemann verstorben war, setzte die Witwe durch ein handschriftliches Testament im Jahr 2001 eine ihrer Töchter und deren Kind je hälftig zu Erben ein. Insgesamt hatte sie 7 Kinder. Als sie verstarb, beantragte eine Tochter einen Erbschein, wonach die verbliebenen 6 Kinder zu je 1/6 Erben geworden seien; die durch das spätere Testament eingesetzte Tochter beantragte hingegen einen Erbschein, wonach sie selbst und ihr Kind je 1/2 Erben sein sollten. Die Klage zur Erbenfeststellung gewann die Klägerin dahingehend, dass sie zu 1/6 Erbin wurde.

Die dagegen eingelegte Berufung hat Erfolg. Die Enterbung durch das spätere Testament aus dem Jahr 2001 ist wirksam. Für die Auslegung, dass das Wort „Abkömmlinge“ im Jahr 1973 im Sinne des § 1924 BGB, der dies regelt, verstanden werden muss, ist ganz entscheidend, dass die Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 2001 offenbar ohne Weiteres davon ausging, auch deren Enkel zum Erben berufen zu können. Der Senat sieht es als plausibel an, dass Menschen für den Fall ihres Todes auch die Enkel direkt bedenken wollen. Eine gleichmäßige Verteilung zwischen allen familiären Abkömmlingen ist gerecht und plausibel. Vor allem, weil der Notar das Wort „Abkömmlinge“ wählte, zeigt, dass gerade nicht nur die „Kinder“ damit gemeint waren, denn „gemeinschaftlich“ sind auch Enkelkinder. Da die Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten im Ursprungstestament ebenfalls aufgenommen war, bleibt die Berufung erfolglos.

Praxishinweis für Sie

Ob tatsächlich eine Beratung des beurkundenden Notars über die Reichweite und Bedeutung des gewählten Wortes „Abkömmlinge“ erfolgte, kann durchaus bezweifelt werden. In der täglichen Praxis werden die kleinen, aber feinen Unterschiede zwischen „Kindern“ und „Abkömmlingen“ oftmals nicht genau mit allen Konsequenzen bei der Testamentserrichtung erörtert. Gerade der Begriff „Abkömmlinge“ ist mehrdeutig und auslegungsbedürftig, wie schon der Bundesgerichtshof ausgeurteilt hat; er geht weiter als der Begriff "Kinder", was aber bei einer Testamentserrichtung oft übersehen oder verkannt wird.

Daher sollte die Erstellung eines Testaments unter Zuhilfenahme eines Erbrechtsexperten erfolgen: Der Teufel steckt leider oft im Detail!

Fundstelle: OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18 

 

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07.02.2020
Kein Bestattung wie Jesus Christus

Bestattung im Leintuch unzulässig

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert eine neue Gerichtsentscheidung, die in der Schnittstelle zur christlichen Religion spielt und wonach kein Anspruch auf eine Bestattungsart wie Jesus Christus besteht:

Der Leitgedanke des Gerichts

Ein Anspruch darauf, ohne Sarg und nur in ein Leintuch gehüllt, bestattet zu werden, besteht nur dann, wenn die Religionszugehörigkeit eine solche Bestattungsart vorsieht. Lediglich emotionale Gründe genügen nicht.

Der entschiedene Sachverhalt

Ein der ev. Landeskirche in Baden angehöriges Ehepaar, das zugleich dem Zentralrat orientalischer Christen in Deutschland angehörte, wollte nach deren Tod in einem Leintuch gehüllt bestattet werden. Einen Sarg lehnten sie aus traditionellen Gründen ab. Muslime hingegen haben den sich aus der Bibel ergebenden, urchristlichen Ritus, dass sowohl ein Leichnam als auch ein Täufling in ein Leintuch gehüllt werden, bewahrt. Auch Kartäuser und Trappisten führen diese Bestattungsart heute noch durch. Die Gemeinde lehnte den Antrag zur Leintuchbestattung ab, der eingelegte Widerspruch dagegen war erfolglos. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Klage ebenfalls ab, lässt aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.

Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts

Laut § 39 I 3 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg besteht grundsätzlich kein Anspruch, sarglos in Tüchern bestattet zu werden. Nur wenn der Verstorbene einer Religionsamtsgemeinschaft angehört, die diese Bestattungsart vorsieht, ist dies möglich; außerdem darf durch die Bestattungsart keine gesundheitliche Gefahr zu befürchten sein. Weder die Religionszugehörigkeit der Antragsteller noch eine Glaubensregel der Religionsgemeinschaften, denen sie angehören, sehen eine Bestattung ohne Sarg vor. Das nach Art. 4 des Grundgesetzes geschützte Grundrecht der Religionsfreiheit wird nicht verletzt, denn eine religiöse Pflicht, eine Leintuchbestattung durchzuführen, ergibt sich nicht aus der Religionszugehörigkeit der Kläger. Sie gaben an, dass der Wunsch nach der sarglosen Bestattung nicht auf einem Glaubenssatz, sondern nur emotionalen Gründen beruht: Die Kläger hätten „einfach ein besseres Gefühl bei der sarglosen Bestattung", eine schwere Gewissensnot bei Versagung dieser Bestattungsart lag nicht vor, weshalb die Klage erfolglos bleibt.

Praxishinweis für Sie

Die Sargbestattung wird immer weniger durchgeführt. Der Trend geht zu Feuerbestattungen, nicht zuletzt wegen Platzproblemen der Gemeinden auf örtlichen Friedhöfen, Folgekosten für nächste Angehörige (Grabpflege) und auch reinen Modeerscheinungen. Auch wenn es urchristlichen Grundsätzen entspricht, die Bestattung nur in einem Leintuch vorzunehmen, sind dennoch Gesetze und Verordnungen für die Frage der anzuwendenden Bestattungsart heranzuziehen, leider nicht  die Bibel, auch wenn dies für den ein oder anderen wünschenswert ist.

Fundstelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2019 – 12 K 7491/18 

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21.01.2020
Mündlicher Verzicht auf Pflichtteil

Pflichtteilsverzicht ohne Notar möglich

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsverzicht ausnahmsweise mündlich vereinbart werden kann. Dazu ist eine neue Entscheidung des Landgerichts Deggendorf ergangen:

Der Leitgedanke des Gerichts zum Pflichtteilsverzicht

Wird nach dem Tod des Erblassers auf den Pflichtteil verzichtet, ist dies als formloser Erlassvertrag nach § 397 BGB zu werten.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Verstorbene hinterließ zwei Töchter und seine zweite Ehefrau, von der eine der Töchter abstammte. Er selbst übertrug ohne Wissen seiner zweiten Ehefrau an eine Tochter eine Immobilie. Die Ehefrau übertrug mit seiner Zustimmung eines ihrer eigenen Grundstücke an die gemeinsame Tochter. Nach dem Tod des gemeinsamen Vaters beerbten die beiden Töchter diesen je zu 1/2. Die hinterlassene Erbschaft war gering. Die eine Tochter klagte auf Pflichtteilsergänzung gegen ihre Schwester, da jene sich verpflichtet hatte, der Mutter einen Nießbrauch und ein Wohnungsrecht am Übergabeobjekt zu gewähren. Gegenüber jener Tochter hatte der gemeinsame Vater allerdings zuvor schriftlich mitgeteilt, dass er nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau zwar Alleinerbe ist, er aber von seiner Tochter dennoch „nichts haben wolle“. Die Klage wegen des Pflichtteils ist erfolglos.

Die Begründung des Gerichts 

Der Erblasser hatte wirksam nach dem Tod seiner Ehefrau als Alleinerbe auf seine Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die beschenkte Tochter verzichtet. Der Verzicht ist rechtlich als Erlassvertrag nach § 397 BGB zu werten, der formlos (mündlich) geschlossen werden kann. Diese Erklärung muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen und zeigen, dass eine Verzichtserklärung abgegeben werden soll. Das Angebot auf Abschluss des Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden, wobei auf die Feststellung des Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen sind. Dieser muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Das Schreiben des Verstorbenen gegenüber seiner zweiten Tochter, dass er „nichts haben wolle“ aus der Erbschaft seiner vorverstorbenen zweiten Ehefrau wird vom Landgericht als Angebot auf Abschluss des Erlassvertrages ausgelegt, der angenommen wurde. Die Anhörung der Geschwister vor Gericht sowie die Aussage eines Zeugen lassen den sicheren Schluss darauf zu, dass der Erblasser mit einem Verzichtswillen handelte. Wegen des wirksamen mündlichen Erlasses des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist dieser Anspruch nicht Teil seines eigenen Nachlasses, so dass er auch nicht durch die jetzige Klägerin als Miterbin nach § 2039 BGB eingefordert werden kann.

Praxishinweis für Sie

Die sogenannte Genussverzichtsrechtsprechung, auf die sich die klagende Miterbin beruft, greift wegen des Erlassvertrages nicht ein. Die Entscheidung zeigt, dass, wenn zur Überzeugung des Gerichts ein Verzicht auf die Geltendmachung pflichtteilsrechtlicher Ansprüche nach dem Tod des Erblassers feststeht, es sich rechtlich um einen Erlassvertrag handelt und dadurch die Pflichtteilsansprüche hinfällig werden können (so auch der Bundesgerichtshof in NJW 2001, 2325).

Fundstelle: Landgericht Deggendorf, Endurteil vom 19.9.2019 – 32 O 779/18 

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13.12.2019
Der alleine handelnde Miterbe

Haftungsgefahr bei Notmaßnahmen

Ihr Erbrechtsexperte und Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth, Obrigheim, erläutert, welche Haftungsgefahr für einen Miterben besteht, der meint, ohne sich mit den anderen Miterben abstimmen zu müssen und alleine Handlungen in Bezug auf den Nachlass vornimmt.

Solange eine Erbengemeinschaft besteht, kann nur von der Mehrheit der Miterben die Vornahme ordnungsgemäßer Verwaltungsmaßnahmen beschlossen werden. Ein Miterbe allein kann nur dann alleine handeln und den gesamten Nachlass zur Bezahlung seiner allein getroffenen Maßnahme verpflichten, wenn eine Notverwaltungsmaßnahme vorgenommen werden soll. Die Abgrenzung der Notverwaltung zur ordentlichen Verwaltungsmaßnahme ist oft schwierig.

Notverwaltungsmaßnahme als Ausnahme

Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses kann jeder Miterbe nach der Vorschrift des § 2038 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alleine treffen. Dazu ist jeder Miterbe sogar rechtlich verpflichtet, wenn es sich um eine unaufschiebbare Notverwaltungsmaßnahme handelt, die geeignet ist, Schaden vom Gesamtnachlass abzuwenden. Unterlässt der Miterbe eine solche Notverwaltungsmaßnahme, macht er sich einer Pflichtverletzung schuldig, was zu einem Schadenersatzanspruch gegen ihn führen kann.  

Voraussetzungen der Notmaßnahme

Die vom Miterben alleine durchgeführte Notmaßnahme muss sich im Rahmen der „ordnungsgemäßen“ Verwaltung bewegen und der Erhaltung der gesamten Erbschaft dienen. Sofern seine Handlung nur den Zweck hat, einen einzelnen Nachlassgegenstand zu erhalten, ist sie ordnungsgemäß, wenn dadurch der gesamte Nachlass nicht geschädigt wird, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Die Maßnahme muss „notwendig“ sein, weshalb bloße Nützlichkeit der Handlung nicht genügt. Ob eine Maßnahme notwendig ist, ist aus Sicht eines vernünftig wirtschaftlich Denkenden zu entscheiden. Zu beurteilen ist dies nach dem Zeitpunkt, zu dem die Handlung vorgenommen werden soll. Die Maßnahme muss vor allem so dringlich sein, dass die vorherige Zustimmung der übrigen Miterben nicht mehr erreicht werden kann, bevor die Maßnahme durchgeführt wird. Eine Notmaßnahme liegt also nicht vor, wenn ohne Gefährdung des Nachlasses die Zustimmung der Miterben zuvor noch eingeholt werden kann.

Rechtsfolgen der Notverwaltungsmaßnahme

Ist eine wirksame Notverwaltungsmaßnahme gegeben, werden im Innenverhältnis die Miterben untereinander vom handelnden Einzelerben verpflichtet, also muss sich jeder andere Miterbe an den dadurch entstandenen Kosten beteiligen - entsprechend seiner Erbquote. Der allein handelnde Miterbe kann über die Notverwaltung auch wirksam Verfügungsgeschäfte vornehmen, beispielsweise den Notverkauf einer verderblichen Ware usw.  

Und wenn keine Notverwaltung vorlag?

War die Handlung des einzelnen Miterben nicht dringlich, kommt ein Anspruch des handelnden Miterben gegen die anderen Miterben auf Ersatz seiner Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage. Zusätzlich kann dem handelnden Miterben in dieser Konstellation ein Freistellungsanspruch gegen die übrigen Miterben aus denselben Anspruchsgrundlagen zustehen.

War die von ihm vorgenommene Maßnahme schon nicht „ordnungsgemäß“ nach § 2038 Absatz 1 Satz 2 BGB, ist die durchgeführte Maßnahme im Außenverhältnis unwirksam und im Innenverhältnis gegenüber den Miterben nicht verpflichtend; die Miterben müssen also die dadurch angefallenen Kosten nicht mitbezahlen.

Fazit

Handelt ein Miterbe ohne Abstimmung mit den anderen und meint er, eine Notverwaltungsmaßnahme durchführen zu dürfen, kann dies für ihn wegen des damit verbundenen persönlichen Haftungsrisikos nachteilig sein. Um die Dringlichkeit der Maßnahme zu dokumentieren, sollte er alles tun, um vor Einleitung seiner Maßnahme die Miterben zu erreichen, sei es per E-Mail, Telefon, Fax usw. Zu beachten ist auch, dass die reine Nützlichkeit von Maßnahmen regelmäßig keine Notverwaltungsmaßnahme darstellt, auch wenn dies in der Praxis von vielen einzelnen Miterben so empfunden wird, worauf Ihr Erbrechtsexperte hinweist.

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Ausgezeichnet durch:

Capital 2022 Focus 2023 Focus 2022 Focus 2021 Focus 2020 WiWo 2021 WiWo 2019 WiWo 2019

Empfohlen durch:

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In Kooperation mit:

Fachanwälte für Erbrecht Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung Mediation im Erbrecht