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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

11.12.2017
Entzug des Pflichtteils bei Gebrauch einer Schusswaffe

Pflichtteilsentzug auch ohne Strafurteil möglich

Darf die Mutter dem Sohn per Testament den Pflichtteil entziehen, wenn jener mit einer Schreckschusspistole dem Stiefvater ins Gesicht schießt?

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth erläutert zum Pflichtteilsentziehung ein Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken.

Der Leitgedanke des LG Saarbrücken

Schießt der Pflichtteilsberechtigte mit einer Schreckschusspistole dem Stiefvater ins Gesicht, darf die leibliche Mutter dem Sohn den Pflichtteil auch dann entziehen, wenn der Sohn deswegen strafrechtlich gar nicht verurteilt wurde.

Der zu entscheidende Sachverhalt des LG

Die Verstorbene, gemeinsam mit ihrem Ehemann Selbstmord beging aber zuletzt verstarb, hinterließ zwei Söhne. Sie beerbte zunächst alleine ihren Ehemann wegen eines Ehegattentestaments. Ungefähr 13 Jahre zuvor hatte sie in einer notariellen Urkunde ihren Sohn enterbt und eine Pflichtteilsentziehung angeordnet. Dazu wurde in der Urkunde niedergelegt, dass der Sohn sie zunächst beschimpft und bedroht hatte und er nachts bewaffnet bei ihr in die Wohnung eindrang und sie mit dem Tod bedrohte. Mit einer Waffe im Rücken überfiel er später seinen Stiefvater und schoss ihm ins Gesicht. Der Vorfall wurde zwar von der Polizei aufgenommen, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein. Nach dem Tod der Mutter klagte der Sohn gegen mittels Testament bedachten Erben auf seinen Pflichtteil. Das Landgericht weist bereits die gesamte Stufenklage ab.

Die tragenden Gründe des Landgerichts

Die Mutter hat dem Sohn gemäß § 2333 Absatz 1 Nr. 2 BGB den Pflichtteil wirksam entzogen, denn er hat sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ehegatten der Erblasserin schuldig gemacht, wobei für die Schwere des Vergehens auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

Der Kläger gab in der Beweisaufnahme und Anhörung selbst zu, dass er mit der Sportluftpistole geschossen hatte. Sein Bestreiten, dass er auf den Stiefvater gezielt habe, ist durch den in der notariellen Urkunde dargelegten Kernsachverhalt unbeachtlich. Durch sein Verhalten hat er die Verletzung des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen, was eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses auch in Bezug auf die verstorbene Mutter als Erblasserin darstellt, denn hierin liegt eine schwere Verletzung der der Erblasserin geschuldeten familiären Achtung. Da der Kernsachverhalt, der in der Notarurkunde aufgenommen ist, zusammen mit der eigenen Aussage des Sohnes für das Landgericht bewiesen ist, wurde ihm der Pflichtteilsanspruch zu Recht entzogen. Einer strafrechtlichen Verurteilung wegen des Entziehungsgrundes bedarf es dafür nicht. Da auch eine vom Kläger behauptete Verzeihung (§ 2337 Satz 1 BGB) nicht bewiesen ist, ist die Stufenklage erfolglos.

Praxishinweis für Sie

Es immer wieder erstaunlich, mit welcher Dreistigkeit Kinder, denen der Pflichtteil wegen eines erheblichen Fehlverhaltens entzogen wurde, dennoch auf ihre Pflichtteilsberechtigung pochen. Die dazu nötigen Voraussetzungen in Zusammenschau mit der prozessualen Darlegungs- und Beweislast machen es den Erben schwer, sich gegen dieses Verlangen in der Praxis zu wehren. Erfreulicher Weise weist das LG auch die Behauptung, eine Verzeihung nach § 2337 BGB sei durch einen zumindest losen späteren Kontakt des Klägers mit seiner Mutter gegeben, zurück. Damit verliert der Sohn nicht nur den Pflichtteils-, sondern auch seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Fundstelle: LG Saarbrücken, Urteil vom 15.2.2017 – 16 U 210/13

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08.09.2017
Geldentschädigung ist nicht vererblich

Mittäter im KZ Sobibor stirbt während Gerichtsverfahren

An Hand eines nicht alltäglichen Falles, der sich um das ehemalige Vernichtungslager Sobibor dreht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Grundsatzentscheidung zur Vererbbarkeit von Ansprüchen auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung getroffen, den Fachanwalt für Erbrecht und Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert:

Der Leitgedanke des Bundesgerichtshofs

Hat der wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Geschädigte einen Geldentschädigungsanspruch rechtshängig gemacht und stirbt er während des Gerichtsverfahrens, ist dieser Anspruch nicht vererblich und kann von seinen Erben nicht mehr weiter verfolgt werden.

Der zu entscheidende Sachverhalt

Die Klägerin beerbte den Ehemann, der vom Landgericht München II wegen dessen ehemaligen Tätigkeiten im Vernichtungslager Sobibor wegen mehrfacher Beihilfe zum Mord an Juden im Jahr 1943 zu einer Freiheitsstrafe erstinstanzlich verurteilt wurde. Während des strafrechtlichen Revisionsverfahrens verstarb er. Über den Prozessverlauf und dessen Hintergründe berichtete ein Internetportal unter voller Nennung des Namens des Erblassers.

Dagegen erhob der Verstorbene selbst noch Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den Portalbetreiber. Nach Zustellung und damit eingetretener Rechtshängigkeit der Klage verstarb der Erblasser, woraufhin seine Witwe als Alleinerbin den Prozess fortführte. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz blieb die Klage erfolglos. Der BGH weist die Revision der Klägerin zurück.

Die Entscheidungsgründe

Jüngst hatte der Senat bereits ausgeurteilt, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls dann unvererblich ist, wenn der Erblasser bereits stirbt, bevor vom Gericht die Klage dem Beklagten überhaupt zugestellt worden ist.

Die Unvererblichkeit gilt auch dann, wenn der Erblasser erst nach der Klagezustellung (sog. Rechtshängigkeit) stirbt, denn die Rechtshängigkeit bildet keine Ausnahme von der grundsätzlichen Unvererblichkeit dieses Anspruchs, wie der Senat nun seine vorgenannte Rechtsprechung ergänzt. Dies folgt aus der Streichung der bis zum 30.6.1990 geltenden Fassung des § 847 I 2 BGB a. F. der diesen Anspruch hergab. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ist kein gesetzgeberischer Wille erkennbar, dass ein solcher Anspruch vererblich ausgestaltet werden sollte; andernfalls wäre trotz der Streichung der sich aus dieser Vorschrift ergebende Anspruch ausdrücklich als verblich eingestuft worden.

Auch die allgemeine Rechtsordnung enthält keinen Grundsatz, woraus die Vererblichkeit dieses rechtshängig gemachten Anspruchs abzuleiten wäre. Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht allein im Rahmen der Zuerkennung einer Geldentschädigung bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Diese Genugtuungsfunktion kommt nur dem Verletzten zugute. Sie kann ihre Wirkung jedoch erst entfalten, wenn der Anspruch auf Geldentschädigung rechtskräftig durch ein Gerichtsurteil zugesprochen worden ist. Den Geldentschädigungsanspruchs nur einzuklagen bringt noch keine Genugtuung zu Gunsten des Verletzten, weshalb auch bereits rechtshängige, aber noch nicht abschließend ausgeurteilte Geldentschädigungsansprüche unvererblich sind. Die Genugtuung für den Verletzten entsteht erst mit rechtskräftiger Verurteilung des Schädigers zu einer Zahlung. Erst ab diesem Zeitpunkt kann dieser Anspruch folgerichtig vererblich sein.

Praxishinweis für Sie

Die Genugtuungsfunktion dieses Anspruchs kommt dem Verletzten erst dann zugute, wenn er ein rechtskräftiges Urteil gegen den Schädiger hat. Zuvor besteht allenfalls eine – ungesicherte – Aussicht hierauf. Da die Genugtuungsfunktion alleine in der Person des Geschädigten bei dieser Art von Ansprüchen eintreten kann, sind solchermaßen noch nicht rechtskräftig entschiedene Ansprüche unvererblich, denn nur die Zustellung der Klage ändert an der noch nicht eingetretenen Genugtuungsfunktion nichts, wie Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth erläutert.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 23.5.2017 – VI ZR 261/16 

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06.06.2017
Taschengeld der Großeltern an Enkel nicht herauszugeben

Kein Sozialhilferegress von Anstandsschenkungen

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim schildert an Hand eines aktuellen Falles, wie das Sozialamt vor Gericht scheiterte, als es von einem Enkelkind das Taschengeld, das es von einem Großelternteil erhielt, zurückforderte:

Der Leitgedanke des Gerichts:

Großeltern geben ihren Enkeln heutzutage gerne ein monatliches Taschengeld. Dabei handelt es sich rechtlich um sogenannte Anstandsschenkungen. Verarmt der das Taschengeld schenkende Großelternteil, sind solche Geldflüsse dem Sozialhilferegress entzogen und das Sozialamt darf dieses Taschengeld nicht mehr zurückfordern.

Der zu entscheidende Sachverhalt:

Der Großvater überwies seit 1998 seiner Enkelin monatlich per Dauerauftrag ein Taschengeld i.H.v. monatlich DM 100,-. Als er pflegebedürftig wurde und die Kosten der Pflege nicht mehr vollständig selbst bezahlen konnte, musste er Sozialhilfe beantragen. Der Sozialhilfeträger leitete wegen Verarmung des Schenkers einen Regressanspruch auf Erstattung der Taschengeldzahlungen gegen die Enkelin auf sich über und forderte diese Gelder zurück. Das Amtsgericht Eschweiler gab der Klage des Sozialhilfeträgers statt. Das Landgericht Aachen weist auf die eingelegte Berufung hingegen die Klage ab.

Die tragenden Gründe des Urteils:

Das monatliche Taschengeld ist als Anstandsschenkung nach § 534 BGB seitens des Großvaters zu klassifizieren, sodass laut dieser Vorschrift der Regressanspruch ausgeschlossen ist. Auch wenn Anstandsschenkungen - anders als Pflichtschenkungen - auf einer geringeren moralischen Verpflichtung beruhen, kann deren Unterlassen gegen die Anschauungen der sozialen Kreise des Schenkers verstoßen und für ihn einen Verlust an Ansehen und Achtung herbeiführen. Dabei kommt es auf die jeweiligen sozialen Kreise des Schenkers als Maßstab für das jeweilige Geschenk an. Das LG bestätigt, dass es heutzutage üblich ist, dass Großeltern den Enkeln ein monatliches Taschengeld zukommen lassen. Als die Zuwendungen begannen, war nicht absehbar, dass der Großvater einmal pflegebedürftig werden würde. Ein Ausbleiben der monatlichen Zuwendung hätte für ihn einen Ansehensverlust in seinem sozialen Umfeld bedeutet.

Auch wenn üblicherweise Anstandsschenkungen vor allem im Rahmen von Geburtstagen, Weihnachts- und Hochzeitsgeschenken genannt werden, sind Taschengeldzahlungen in der genannten Höhe (50 Euro monatlich) solchen Anstandsschenkungen gleichzustellen. Dass das Geld angespart wurde, ist irrelevant, denn die Enkelin darf über ihr Taschengeld frei verfügen und ist dem Großvater gegenüber keine Rechenschaft schuldig.

Praxishinweis für Sie:

Die sozialen Verhältnisse haben sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten geändert. Zuwendungen der Großeltern an Enkelkinder sind, sofern sie sich in einem gewissen Maß und Rahmen halten, als Anstandsschenkungen zu werten. Der „Rahmen“ von 50 Euro, den das Gericht als nicht überzogen annimmt, entspricht den tatsächlichen aktuellen Lebensverhältnissen. Die Entscheidung bringt ein Stück Rechtsicherheit im Rahmen des ausfüllungsbedürftigen Begriffs der „Anstandsschenkungen“, wie Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth betont.

Fundstelle: LG Aachen, Urteil vom 14.2.2017 – 3 S 127/16 

 

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09.05.2017
Wer pflegt, kann kein Erbe werden

Erblasser muss Pflege und Person des Erben definieren

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert an Hand eines neuen Gerichtsurteils, wie man juristisch richtig denjenigen zu seinem Erben einsetzt - falls man dies möchte -, der zuletzt die Pflege übernommen hatte; im entschiedenen Fall ging dies nämlich schief!

Der Leitgedanke des Gerichts:

Bestimmt der Erblasser denjenigen zu seinem Alleinerben, der ihn „begleitet und gepflegt hat“, kann das keine Erbenstellung begründen, weil dies dem Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2  BGB widerspricht.

Der entschiedene Sachverhalt:

Die Verstorbene hatte mit ihrem Ehemann ein Testament errichtet, in welchem verfügt war, dass „nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten derjenige Alleinerbe sein sollte, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat“. Das Nachlassgericht erteilte einen Alleinerbschein, den das Amtsgericht in Wipperfürth jedoch wieder einzog.

Die Entscheidungsgründe:

Die Erblasserin hat die genaue Benennung des Erben nicht selbst vorgenommen, sondern einem Dritten überlassen. Die Entwicklung der Ereignisse sowie deren Beurteilung und Einordnung durch Leser des Testaments stellen unbestimmbare und unbestimmte Umstände dar, die nicht dazu geeignet sind, die Erbeinsetzung zu konkretisieren. Der Begriff des „Begleitens“ kann alle möglichen Tätigkeiten umfassen, selbst nur seelische Unterstützungen könnten hierfür bereits genügen.

Dasselbe gilt für den Begriff der „Pflege“, der weder Art, noch Häufigkeit, noch Umfang der Pflegeleistungen der Erblasserin gegenüber klarstellt. Eine hinreichend klare Begrenzung der Begriffe müsste letztendlich ein Richter vornehmen, der hierzu aber seine eigenen Wertvorstellungen und Kriterien anzulegen hätte. Dies führt schlussendlich dazu, dass der Wortlaut des Testaments derart unbestimmt ist, dass seine Auslegung nach dem  Erblasserwillen ergebnislos bleibt. Die Bestimmung über die Person des letztendlich Bedachten erfordert, dass zwar nichts explizit eine Namensnennung im Testament erfolgt, jedoch verlangt das Gesetz, dass der Bedachte mittels des Inhalts des Testaments, notfalls durch dessen Auslegung zuverlässig festgestellt werden kann. Hieran fehlt es, so dass  § 2065 Abs. 2 BGB (Verbot der Drittbestimmung) der Alleinerbeinsetzung entgegen steht und der erteilte Erbschein wieder einzuziehen ist.

Praxishinweis für Sie:

Vielfach wird der Wunsch geäußert, denjenigen erbrechtlich zu bedenken, der den (künftigen) Erblasser auf seinem letzten Lebensweg begleitet und/oder durch Pflegeleistungen unterstützt. Dies kann aber am Drittbestimmungsverbot scheitern. Für die Gestaltungspraxis ist dieser – durchaus nachvollziehbare – Erblasserwunsch deshalb exakt auszuformulieren, wie auch andere obergerichtliche Rechtsprechung zeigt (OLG München, BeckRS 2013, 09727, bespr. in NJW-Spezial 2013, 520; OLG Köln, NJW-RR 2015, 7). Hierbei hilft Ihnen auch der Obrigheimer Erbrechtsspezialist Wolfgang Roth.

Fundstelle: AG Wipperfürth, Beschluss vom 13.9.2016 – 8 VI 62/16 

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02.05.2017
Stiftung per Testament

Falle bei testamentarischer Stiftungserrichtung

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erklärt an Hand eines vom Oberlandesgericht (OLG) Celle entschiedenen Falles, wie die gutgemeinte Gründung einer Stiftung per Testament fehlschlagen kann.

Stiftungszweck muss im Testament stehen

Gibt ein Erblasser in seinem Testament per Auflage vor, dass sein Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen ist, ist die gesamte Erbeinsetzung unwirksam, wenn er den Stiftungszweck nicht selbst angegeben hat. So schreibt das OLG Celle seinen Leitgedanken zusammengefasst nieder.

Der fehlerhafte Inhalt des Testaments:

Die Verstorbene ordnete in ihrem Testament an, dass ihre Erbschaft „… in die Stiftung L.“ eingebracht und die Stiftung von der im Testament vorgegebenen Person geleitet werden muss. Der auf diese Weise Genannte beantragte einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten. Das Nachlassgericht lehnte dies ab. Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt vor dem OLG Celle erfolglos.

Die Entscheidungsgründe des OLG:

Das OLG Celle erkennt, dass es die im Testament genannte „Stiftung L.“ überhaupt nicht gibt. Der Verstorbenen ist deren Gründung als Bestimmung derjenigen jur. Person, an welche die Leistung des Nachlasses erfolgen sollte, nicht möglich. Dem im Testament mit der Auflage zur Stiftungsgründung genannten Erben konnte sie diese Aufgabe nicht überlassen. Sie hat den Stiftungszweck selbst nicht im Testament bestimmt und aus ihrer letztwilligen Verfügung ist nicht ersichtlich, welchen Zweck die Erblasserin die Stiftung überhaupt haben sollte. Die Auflage zur Stiftungsgründung ist daher unwirksam. Dies hat die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung zur Folge. Der von der Verstorbenen Genannte wäre nicht persönlich zum Erben eingesetzt worden, da er aus der Erbschaft selbst keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ziehen sollte. Aufgabe war nur, den Nachlass in die Stiftung einzubringen, was jedoch rechtlich nicht möglich ist.

Praxishinweis für Sie:

Der Beschluss zeigt, dass der vielfach vorgetragene Wunsch, mit dem „Erbe Gutes zu tun“, gar nicht so leicht umzusetzen ist, wie vielfach angenommen wird. Die Vorgaben des Stiftungsrechts, insbesondere des Stiftungszwecks, der dazu erforderlichen rechtlichen Grundlagen usw., bedürfen sorgfältiger Planung und juristischer Ausarbeitung. Andernfalls kann die Absicht der Mildtätigkeit des Erblassers an erbrechtlichen Vorschriften scheitern. Lassen Sie sich von einem Erbrechtsexperten beraten, wenn Sie solche Überlegungen umsetzen möchten.

Fundstelle:

OLG Celle, Beschluss vom 10.4.2017 – 6 W 36/17 

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05.04.2017
Besteuerung des nicht geltend gemachten Pflichtteils

Erbschaftsteuer schlägt wieder zu

Ein geerbter Pflichtteilsanspruch zählt auch dann zur Besteuerungsgrundlage, wenn der vorverstorbene Erblasser diesen gar nicht angemeldet hatte, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim an Hand einer neuen Gerichtsentscheidung erklärt.

Der Leitgedanke der Entscheidung:

Auch der nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass des Verstorbenen und ist von dessen Erben auf Grund Erbanfalls auch dann zu versteuern, wenn der vorverstorbene Erblasser seinen Pflichtteilsanspruch gar nicht selbst angemeldet hatte.

Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt:

Der Sohn beerbte seinen Vater als Alleinerbe. Der Vater wiederum hatte seine vorverstorbene Ehefrau beerbt, mit der er in Zugewinngemeinschaft lebte. Der Vater schlug diese Erbschaft jedoch aus, anschließend machte der Sohn den infolge der Erbausschlagung entstandenen Pflichtteilsanspruch seines Vaters am Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau geltend.

Das Finanzamt setzte gegen den Sohn Erbschaftsteuer fest und zählte den von ihm geltend gemachten Pflichtteilsanspruch zur Besteuerungsgrundlage hinzu. Es argumentierte, dass der entstandene Pflichtteilsanspruch Teil der Erbmasse des Vaters war und infolge dessen als Forderung auf den Sohn übergegangen war. Der gegen das Finanzamt erhobenen Klage versagte das FG München den Erfolg. Der Bundesfinanzhof weist die  Revision des Sohnes zurück.

Die Entscheidungsgründe:

Der vom Erblasser nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch unterliegt bei dessen Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls nach § 3 I 1, 1. Alt. Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), ohne dass es auf dessen Geltendmachung ankommt. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 I 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Als Erbanfall ist der Übergang des Gesamtnachlasses auf den Erben anzusehen. Der Umfang des Vermögens, der am Stichtag dem Erblasser zuzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Der vom Erblasser nicht geltend gemacht Pflichtteilsanspruch gehört als Forderung auch dann zu dessen Nachlass, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, da er neben dem Zugewinnausgleich den Pflichtteil auch dann verlangen kann, wenn dieser ihm nach erbrechtlichen Vorschriften nicht zustünde (§ 1371 III, 1. Halbs. BGB). Trotz der Ausschlagung der Erbschaft verbleibt dem überlebenden Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand lebte, das Pflichtteilsrecht erhalten und fällt somit in dessen Nachlass. Dieser Anspruch entsteht nach § 2317 I BGB bereits mit dem Erbfall und zwar unabhängig davon, ob er geltend gemacht wird oder nicht, andernfalls der Anspruch nach § 2317 II BGB, weder vererblich noch übertragbar wäre.

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist bei einem ererbten Pflichtteilsanspruch für die Besteuerung nach § 3 I 1, 1. Alt. ErbStG nicht erforderlich. Der ererbte Pflichtteilsanspruch fällt nicht unter die Ausnahme des § 3 I 1, 3. Alt. ErbStG, die auf dessen Geltendmachung abstellt. Der „Erwerb“ des Pflichtteilsanspruch und die dadurch ausgelöste Steuerverpflichtung bei einem durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruch hängt nur vom Tod des Pflichtteilsberechtigten ab, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt, §§ 3 I 1, 1. Alt. i. V. m. 9 I 1 ErbStG. Aus diesem Grund weist der BFH die Revision als unbegründet zurück.

Praxishinweis:

Der BFH klärt das Konkurrenzverhältnis des § 3 I 1, 1. Alt. zur 3. Alt. ErbStG. Der Erwerb durch Erbanfall bzw. die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs muss künftig bei der erbschaftsteuerlichen Beratung berücksichtigt werden, wobei die Entscheidung des BFH für die Steuerschuldner nachteilig, jedoch folgerichtig ist, wie der Obrigheimer Erbrechtsexperte darstellt.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 07.12.2016 – II R 21/14 

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27.02.2017
Erbschaftsteuer minimieren trotz Prozessverlust

Prozesskosten senken Erbschaftsteuer

Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth aus Obrigheim erklärt an Hand eines neuen Gerichtsurteils, dass auch Prozesskosten eines verlorenen Gerichtsprozesses bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Das war bisher unklar.

Der Leitgedanke des Finanzgerichts

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen auch solche Kosten eines Gerichtsverfahrens abgezogen werden, die zur erfolglosen Geltendmachung eines erbrechtlichen Anspruchs aufgewendet worden sind.

Der Fall des Finanzgerichts Düsseldorf

Die Mutter hatte mit ihren zwei Söhnen einen Erbvertrag abgeschlossen und darin beide zu ihren Erben eingesetzt. Außerdem ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Einem Sohn erteilte sie zusätzlich eine Vorsorgevollmacht, die auch eine Vollmacht für ihre Bankgeschäfte enthielt. Damit hatte er binnen sechs Jahren vor dem Tod der Mutter 345.000 Euro von deren Konten abgehoben; außerdem tätigte er Überweisungen und hob Darlehensbeträge von ca. 95.000 Euro zu Lasten des Kontos der Mutter ab.

Nachdem die Mutter verstorben war, forderte sein Bruder als Miterbe den Bevollmächtigten auf, Rechenschaft über die Geldbewegungen abzulegen und die sich daraus ergebenden Beträge an die Erbengemeinschaft wieder zu erstatten. Der Testamentsvollstrecker legte sein Amt nieder, woraufhin der Rechenschafts- und Zahlungsanspruch vom Miterben gerichtlich eingeklagt wurde. Das Landgericht verurteilte den Bevollmächtigten, auf die Berufung hob das Oberlandesgericht die Entscheidung wieder auf. Das Finanzamt verweigerte die Abzugsfähigkeit dieser Prozesskosten beim klagenden Miterben im Rahmen seiner Erbschaftsteuer. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht das anders und gewährt ihm  die steuerliche Abzugsmöglichkeit.

Die Gründe der Entscheidung

Laut § 10 Absatz 5 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten diejenigen Kosten abzugsfähig, die dem Erben unmittelbar in Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs der Erbschaft entstehen. Zu den „Erwerbskosten“ und Nachlassregelungskosten zählen auch Prozesskosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zur Durchsetzung eines Anspruchs entstanden sind, wenn der geltend gemachte Anspruch in Zusammenhang mit der Erbschaft steht. Der Kläger hatte einen zum Nachlass gehörenden Anspruch angemeldet und vor dem Landgericht damit Erfolg gehabt. Diese Kosten sind zwangsläufig mit dem Erwerb der Erbschaft verknüpft.

Hätte der Kläger in der letzten Instanz Erfolg gehabt, wäre die Regressforderung in den Nachlass gefallen. Die Vorschrift des Erbschaftsteuergesetzes setzt wegen der Abzugsfähigkeit der Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer nach dem Wortlaut der Norm nicht voraus, dass das Gerichtsverfahren erfolgreich geführt wird. Deshalb erkennt das Finanzgericht die Abzugsfähigkeit an.

Praxishinweis für Sie

Das Finanzgericht stellt heraus, dass allein die erbrechtlich-sachliche Sichtweise des geführten Gerichtsprozesses für steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten entscheidend ist und nicht, wie der Gerichtsprozess letztendlich ausgeht. Allerdings verwundert sehr, dass angesichts der sehr hohen Geldbewegungen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums durch den Bevollmächtigten das Oberlandesgericht von einem stillschweigenden Verzicht der Verstorbenen auf die Geltendmachung der Ansprüche aus auftragsrechtlichen Vorschriften ausgeht. Ähnliche Fälle hat die Rechtsprechung nämlich bereits gegenteilig entschieden, zum Beispiel das Oberlandesgericht Schleswig (besprochen von Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth in NJW-Spezial 2014, 455), und das Amtsgericht Bad Mergentheim, FamRZ 2014, 971.

Fundstelle: 

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2017 – 4 K 509/16 Erb

 

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24.02.2017
Annahme der Erbschaft durch Handlungen des Erben

Erbschaftsannahme durch Bestattung?

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erklärt an Hand der Rechtsprechung, wann die Annahme einer Erbschaft durch bloße Handlungen des Erben unmittelbar nach dem Tod des Erblassers erfolgen kann. Hat man die Erbschaft - und somit den Nachlass - angenommen, ist es nämlich sehr schwierig, sich davon wieder zu lösen, zum Beispiel durch Anfechtung der Annahme und gleichzeitiger Ausschlagung!

Annahme der Erbschaft

Die Erklärung der Annahme einer Erbschaft ist an keinerlei Form gebunden. Das bedeutet, dass man eine Erbschaft entweder ausdrücklich oder durch sogenanntes schlüssiges Verhalten annehmen kann. Dann muss dieses Verhalten aus Sicht eines außenstehenden Dritten darauf schließen lassen, man wolle die Erbschaft endgültig behalten. Die Gerichte haben in Einzelfällen entschieden, worin ein solches Verhalten, das zur Erbschaftsannahme führt, liegen kann:

Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten

  • Beantragung eines Erbscheins (OLG Karlsruhe, ZEV 2007, 380)
  • Zustimmung eines Miterben zum Erbscheinsantrag (OLG Hamm, ZEV 2004, 286)
  • Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung als Eigentümer
  • Verwendung von Nachlassgegenständen für eigene Zwecke
  • Verkaufsangebot über eine Nachlassimmobilie (OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 141)
  • Verkauf wertvollen Nachlasses zur Tilgung von Schulden (BayObLG, BeckRS 2010, 08036)
  • Nicht eilbedürftige Einziehung einer Nachlassforderung, wenn keine Verjährung droht
  • Verkauf oder Abtretung des Erbteils

Bloße Fürsorgemaßnahmen - keine Annahme

Maßnahmen, die der nur Sicherung oder dem Erhalt des Nachlasses dienen, die entweder z.B. wegen drohender Verjährung dringend sind, der Pietät entsprechen oder der reinen Informationsbeschaffung über den Nachlassumfang dienen, stellen noch keine Annahme nach der hierzu einschlägigen Vorschrift des § 1943 BGB dar. Keine Annahmehandlung sieht die Rechtsprechung in:

  • Beantragung der Testamentseröffnung
  • Bezahlung der Bestattungskosten
  • Kontensperrung um den Nachlass vor Geldabflüssen zu sichern (OLG Koblenz, ZEV 2001, 440)
  • Klage gegen einen Testamentsvollstrecker auf Auskunft über den Nachlassbestand (BayObLG, ZEV 2006, 455)
  • Verfügung über sämtliche Nachlassgegenstände, um Geld zur Bestattung zu generieren
  • Fortführung eines Handelsgeschäfts zum Schutz des Unternehmens (MüKoBGB/Leipold, 5. Aufl., 2010, § 1943 Rn. 5)

Wertung im Einzelfall

Ob ein solches "schlüssiges" Verhalten als Annahmeerklärung zu werten ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Dabei ist in der Regel Zurückhaltung geboten, wie Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth ausführt. Ansonsten wäre die Fürsorgebereitschaft eines nur vorläufigen Erben gemindert; außerdem will der Gesetzgeber bloße Fürsorgemaßnahmen für den Nachlass gerade nicht ausschließen, wie die Vorschrift des § 1959 BGB zeigt. 

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10.02.2017
Schuldenabzug des Verstorbenen für Erben möglich

Renovierungsaufwand für Schweizer Wohnung durch deutschen Erben abzugsfähig

Der Obrigheimer Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erklärt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, das Erben bei deren Einkommensteuererklärung erheblich begünstigen kann: 

Der zu entscheidende Sachverhalt:

Der Verstorbene besaß ein Haus in der Schweiz, das er vermietet hatte. Diese Immobilie renovierte er umfassend und nahm hierfür ein Darlehen auf. Noch bevor er starb, hatte das Finanzamt nach Gegenüberstellung seiner Mieteinnahmen mit den Darlehens-/ Renovierungsaufwendungen ihm verbleibende negative Einkünfte 251.907 Euro festgestellt.

Sein Erbe hatte natürlich nicht nur die Darlehensschulden, sondern auch das Haus in der Schweiz geerbt, das weiterhin vermietet wurde. In der Zeit der Weitervermietung erzielte der Erbe eigene positive Einkünfte aus der Vermietung.

Beim Finanzamt wollte der Erbe den Mieteinnahmen die übernommenen Darlehensschulden abgezogen wissen, da er diese ja auch bedienen musste.

Diesen Ausgleich lehnte das Finanzamt allerdings ab, woraufhin der Erbe gegen die gegen ihn inzwischen ergangenen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegte. Er beantragte außerdem, dass das Finanzamt per Beschluss feststellen sollte, dass verbleibende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz fürd dei Jahre 2012, 2013 und 2014 bestanden. Das Finanzamt lehnte dies ab. Daraufhin verklagte der Erbe das Finanzamt.

Finanzgericht Düsseldorf gibt der Klage statt

Das Finanzgericht Düsseldorf schließt sich der Meinung des Erben an und gibt der Klage statt. Ob überhaupt und wenn ja, in welchem genauen Umfang steuerrechtliche Positionen vererblich sind, hängt von den anzuwendenden Vorschriften und den Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes ab; diesen Grundsatz hat der Große Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vorgegeben.

Eine Vererblichkeit kommt nach diesen Leitlinien in den Fällen der sogenannten gespaltenen Tatbestandsverwirklichung und der Verklammerung von sowohl durch den Verstorbenen als auch durch den Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen in Betracht.

Finanzgericht bejaht BFH-Vorgaben

Eine solche „Verklammerung“ ist im zu beurteilenden Fall gegeben. Der Erblasser hatte negative Einkünfte aus der Vermietung seines Hauses in der Schweiz erzielt, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bisher nicht ausgeglichen wurden.

Nach seinem Tod hat der erbende Sohn durch seine positiven Einkünfte aus der Vermietung die Voraussetzungen für den Ausgleich dieser Einkünfte durch die verbliebenen negativen Einkünfte (Schuldentilgung des Darlehens) verwirklicht. Dass das Haus, mit dem die Mieteinnahmen erzielt wurden, in der Schweiz steht, spielt für den vom deutschen Finanzamt vorzunehmenden Schuldenabzug in Deutschland keine Rolle:

Die Vorschrift über negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten enthält eine in sich geschlossene Gesamtregelung, wonach der spätere Abzug verbleibender negativer Einkünfte sowohl systematisch als auch inhaltlich an die frühere Versagung des Verlustabzugs anknüpft und ohne die zuvor entstandenen negativen Einkünfte nicht möglich ist.

Entgegenstehende Rechtsprechung gilt nicht 

Ein Teil der bisherigen Rechtsprechung besagt allerdings, dass ein Verlustabzug mangels seiner Vererblichkeit nicht möglich ist. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht diese entgegenstehende Rechtsprechung jedoch als hier nicht einschlägig an, da der Verlustabzug an die verlustbedingte personenbezogene Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anknüpft.

Im nun zu entscheidenden Fall ist hingegen über die Minderung eines künftigen Überschusses eines bereits entstandenen, aber steuerlich noch nicht berücksichtigten Verlustes, zu entscheiden gewesen.

Praxishinweis für Sie:

Viele Erben haben dasselbe Problem: Der Erblasser hat in einem „Drittstaat“ eine Immobilie hinterlassen, die er renovierte und dafür ein Darlehen aufnehmen musste. Das deutsche Finanzamt versagt bei der Einkommensteuererklärung des Erben die Verrechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mir der von ihm getragenen Schuldenlast. Das FG Düsseldorf berücksichtigt in seinem neuen Urteil die gesondert festgestellten Negativeinkünfte des Erblassers aus Drittstaaten beim Erben.

Wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim mitteilt, hat ein Einspruch gegen diese Bescheide zumindest derzeit gute Erfolgsaussichten. Ob das so bleibt, wird abzuwarten sein, denn das Finanzgericht hat zur Entscheidung über diese Grundsatzfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Fundstelle: Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 20.12.2016 - 13 K 897/16 F 

 

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06.02.2017
Notar - Nachlassverzeichnis - Untätigkeit

Beschwerde gegen untätigen Notar ist "Pflicht"

Untätigkeitsbeschwerde gegen Notar muss erhoben werden, andernfalls man ein Zwangsgeld riskiert

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim zeigt an Hand eines aktuellen Falles auf, dass man einen untätigen Notar notfalls mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde angehen muss, um selbst kein Zwangsgeld zu kassieren, wenn der Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigert.

Der Leitgedanke der Entscheidung:

Selbst die Anfrage bei 25 Notaren zu deren Bereitschaft, ein notarielles Nachlassverzeichnis für einen Pflichtteilsberechtigten zu errichten, entlastet den auskunftsverpflichteten Erben nicht davon, auch noch eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den Notar zu erheben. Fehlt es hieran, ist gegen ihn ein Zwangsgeld festzusetzen, denn so kann er den Auskunftsanspruch eventuell noch erfüllen.

Der Sachverhalt des OLG Düsseldorf:

Ein Erbe wurde dazu verurteilt, einem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Bestand der Erbschaft errichten zu lassen. Der örtlich zuständige Notar wollte dies aus nicht näher genannten Gründen nicht tun. Der Erbe fragte daraufhin 27 Notare in seinem Umkreis wegen der Erstellung des Verzeichnisses an; auch diese lehnten alle ab.

Der Erbe beantragte deswegen beim Landgericht, ein Zwangsgeld gegen den Erben festzusetzen. Das LG gab dem Zwangsgeldantrag statt. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Erben versagt das OLG Düsseldorf den Erfolg.

Die tragenden Gründe der Entscheidung:

Die Vollstreckung der Auskunftspflicht setzt nach § 888 der Zivilprozessordnung voraus, dass die vorzunehmende Handlung allein vom Willen des Verpflichteten (also: dem Erben) abhängt. Hieran fehlt es, wenn ihm die Handlung  unmöglich ist oder sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, unabhängig davon, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht.

Die Auskunftsverpflichtung hängt von der Bereitschaft eines Dritten, nämlich des Notars, ab. Die Erbin hat aber die Pflicht, die Handlung des mitwirkenden Notars mit der ihr gebotenen Intensität einzufordern und die zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hierfür auszuschöpfen. Erst wenn diese Optionen fruchtlos verlaufen, ist die im Urteil festgeschriebene Auskunftspflicht per notariellem Verzeichnis nicht unmittelbar von der Erbin erzwingbar: Der Schuldner hat also alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die notarielle Mitwirkung zu erlangen. Nur die Anfrage bei über 25 Notariaten genügt hierfür nicht. Nach § 15 Absatz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) darf der Notar seine Urkundentätigkeit nicht grundlos verweigern. Geschieht dies dennoch, kann dagegen die Beschwerde zum Landgericht eingelegt werden.

Diesen Rechtsbehelf hat die Erbin aber gerade nicht eingelegt, sodass das gegen sie festgesetzte Zwangsgeld mit 1.000,00 € erforderlich ist.

Praxishinweis für Sie:

Die Entscheidung wird den Notaren  nicht gefallen: Der Senat zwingt den auskunftsverpflichteten Erben nunmehr dazu, förmliche Beschwerdeverfahren gegen die Untätigkeit des Notars einzuleiten, um nicht selbst Gefahr zu laufen, ein Zwangsgeld vom Pflichtteilsberechtigten zu kassieren, wenn der Notar seiner Arbeit nicht nachkommen will, worauf der Obrigheimer Erbrechstexperte hinweist.

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.01.2017 – I – 7 W  67/16  

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