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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

23.05.2025
Ausgezeichnet

Wieder Auszeichnung für unsere Fachanwaltskanzlei!

CAPITAL zeichnet unsere Kanzlei aus und listet sie im Ebrechtsbereich unter die 60 TOP-Kanzleien Deutschlands:

Auch 2025 hat Statista gemeinsam mit den Magazinen STERN und CAPITAL die besten Anwaltskanzleien für Privatmandanten ermittelt und die Ergebnisse nach Fachgebieten in den aktuellen Printausgaben veröffentlicht.

Unsere Erbrechtskanzlei Roth & Maulbetsch wurde wieder ausgezeichnet!

Die unabhängige Studie basiert auf einer Befragung unter Rechtsanwälten - also einer Empfehlung von Fachleuten - in Deutschland. Insgesamt wurden 15.785 Empfehlungen ausgewertet, die Kanzleien in zwölf verschiedenen Rechtsgebieten betreffen. Nur Kanzleien, die überdurchschnittlich häufig empfohlen wurden, erhalten eine Auszeichnung.

Die Veröffentlichung der Bestenliste finden Sie online unter:

https://www.capital.de/wirtschaft-politik/anwaelte--das-sind-deutschlands-beste-kanzleien-2025--35744896.html

und https://www.stern.de/stern-studien/anwaltsranking--die-besten-kanzleien-fuer-privatmandanten-35730830.html

 

Ihre Erbrechtsexperten Wolfgang Roth und Thomas Maulbetsch freuen sich, mit ihrer Expertise weiterhin an Ihrer Seite zu stehen!

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22.05.2025
Abschiedsbrief abgeben?

Pflicht zur Abgabe eines Abschiedsbriefs im Todesfall

Das Oberlandesgericht Frankfurt weist auch Anwälte an, einen Abschiedsbrief des Mandanten nach dessen Tod beim Nachlassgericht abzugeben, weil dieser ein Testament sein könnte, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert:

Der Leitgedanke des Gerichts

Auch ein Rechtsanwalt, der für einen Mandanten einen persönlichen Abschiedsbrief in Besitz hat, hat diesen im Fall des Todes seines Mandanten vollständig beim Nachlassgericht abzuliefern, wenn darin Angaben zur Rechtsnachfolge enthalten sind. Weder seine berufliche Verschwiegenheitspflicht noch die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Fall der Offenbarung des Abschiedsbriefs stehen der Ablieferungspflicht entgegen.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Verstorbene hatte seinem Anwalt seinen Abschiedsbrief zugesandt. Auf den ersten vier Seiten führte er persönliche Angelegenheiten aus und wies darauf hin, dass dieser Teil seines Briefs nicht als Testament zu eröffnen sei. Im zweiten Briefteil ordnete er an, dass seine Mutter von ihm alles erben würde. Das Nachlassgericht forderte den Anwalt auf, das gesamte Schriftstück im Original abzuliefern. Dies verweigerte der Anwalt, gegen den daraufhin eine Zwangsgeldandrohung verhängt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde bleibt erfolglos.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Der Senat weist darauf hin, dass die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB umfassend ist. Abzuliefern sind alle Schriftstücke, die ein „Testament“ nach ihrer Form und/oder ihrem Inhalt nach darstellen können. Dies sind alle Schriftstücke die vom Erblasser stammen und inhaltlich und äußerlich als letztwillige Verfügung angesehen werden können, auch wenn Form oder Inhalt zweifelhaft sind. Demnach sind auch in Briefform errichtete Schriftstücke abzugeben, wenn solche erbrechtliche Anordnungen darin enthalten sein können. Zweck der Ablieferung ist die Eröffnung der Verfügung. Die Ablieferungspflicht dient den Interessen der gesetzlichen bzw. der testamentarischen Erben sowie dem öffentlichen Interesse alsbald nach dem Erbfall Gewissheit darüber zu haben, ob und wie der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse geregelt haben wollte. Ob ein Testament der Form und dem Inhalt nach vorliegt und ob dieses wirksam ist, obliegt ausschließlich der Prüfung des Nachlassgerichts.

Da sich aus dem Beginn des Briefes u.U. Hinweise auf die erbrechtlichen Angaben ableiten lassen können, ist der gesamte Brief im Original abzuliefern. Dies gilt auch dann, wenn mehrere, nicht miteinander verbundene Blätter ein gesamtes Schriftstück bilden; auch diejenigen Seiten, die keinen erbrechtlichen Bezug haben, könnten zur Auslegung der letztwilligen Verfügung dienen. Nach § 2263 BGB darf der Erblasser die Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung nicht ausschließen.

Die Berufsverschwiegenheit des Anwalts steht der Ablieferungspflicht ebenfalls nicht entgegen. Das Berufsgeheimnis dient dem individuellen Interesse des Mandanten. Die Berufsverschwiegenheitspflicht unterliegt Ausnahmen. In Fällen, in denen es geboten ist, öffentliche Interessen über das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten zu stellen, wird die Verschwiegenheitspflicht durchbrochen. Aus dem öffentlichen Interesse der Ablieferungspflicht folgt, dass die berufliche Verschwiegenheitspflicht des Anwalts hinter die Ablieferungspflicht aus gesetzlichen Gründen zurücktritt. Da der Anwalt dieser Rechtspflicht unterliegt, ist er einem Verstoß gegen § 203 I Nr. 3 des Strafgesetzbuchs nicht ausgesetzt, da er das Geheimnis, das ihm zur Kenntnis gebracht wird, nicht unbefugt offenbart.

Praxishinweis für Sie

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der Senat zeigt, dass jede Person - unabhängig von ihrer beruflichen Stellung - alles beim Nachlassgericht abgeben muss, was ein Testament sein kann, wenn jemand verstirbt. Ob es das tatsächlich ist, entscheidet allein das Gericht.

Fundstelle: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.1.2025 – 20 W 220/22 

 

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02.05.2025
Auch Päpste testieren

Das Testament von Papst Franziskus in deutscher Übersetzung

Auch Papst Franziskus hat ein Testament hinterlassen: viele sprechen darüber, aber kaum jemand kennt dessen Inhalt. Lesen Sie bei Ihrem Erbrechtsexperten Wolfgang Roth den Letzten Willen des im Vatikan verstorbenen Papstes in deutscher Übersetzung (Quelle: Konradsblatt 18/2025):

 

Testament des Heiligen Vaters Franziskus

Miserando atque Eligendo (dt. Aus Barmherzigkeit erwählt)

Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit. Amen.

 

Im Bewusstsein, dass sich der Abend meines irdischen Lebens nähert, und in lebendiger Hoffnung auf das Ewige Leben möchte ich meinen testamentarischen Willen nur hinsichtlich des Ortes meiner Beerdigung zum Ausdruck bringen.

Ich habe mein Leben und mein priesterliches und bischöfliches Amt immer der Mutter unseres Herrn, der heiligsten Maria, anvertraut. Deshalb bitte ich darum, dass meine sterblichen Überreste in Erwartung des Tages der Auferstehung in der päpstlichen Basilika Santa Maria Maggiore ruhen.

Ich wünsche, dass meine letzte irdische Reise in diesem alten marianischen Heiligtum endet, wo ich zu Beginn und am Ende jeder Apostolischen Reise zum Gebet hingegangen bin, um der Unbefleckten Mutter meine Anliegen vertrauensvoll anzuvertrauen und ihr für ihre gütige und mütterliche Fürsorge zu danken.

Ich bitte darum, dass mein Grab in der Nische im Seitenschiff zwischen der Cappella Paolina (Kapelle der Ikone Salus Populi Romani) und der Sforza-Kapelle der genannten päpstlichen Basilika vorbereitet wird, wie in der beigefügten Anlage angegeben.

Das Grab soll im Boden sein, einfach, ohne besonderen Schmuck und mit der einzigen Inschrift: Franciscus.

Die Kosten für die Vorbereitung meines Begräbnisses werden von der Summe des Wohltäters gedeckt, die ich an die Päpstliche Basilika Santa Maria Maggiore überweisen ließ und für die ich Erzbischof Rolandas Makrickas, dem Außerordentlichen Kommissar des Liberianischen Kapitels, entsprechende Anweisungen gegeben habe.

Möge der Herr denen, die mich geliebt haben, den verdienten Lohn geben, indem sie weiterhin für mich beten. Das Leid, das mir im letzten Teil meines Lebens widerfahren ist, opfere ich dem Herrn für den Frieden in der Welt und die Geschwisterlichkeit unter den Völkern auf.

Santa Marta, 29. Juni 2022

Franziskus

 

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01.04.2025
Verbot der Erbteilung

Wenn Erben nicht teilen sollen - Teilungsverbot per Testament

Ihr Erbrechtsexperte, Rechtsanwalt Wolfgang Roth, Obrigheim, stellt die Möglichkeit dar, dass per Testament den Miterben untersagt werden kann, die Erbschaft aufzuteilen.

Nicht selten möchten Erblasser mit ihrer letztwilligen Verfügung erreichen, dass sich die Miterben über den Nachlass zumindest eine gewisse Zeit oder gar nicht auseinandersetzen. Der Zusammenhalt des Nachlasses kann durch ein Verbot der Auseinandersetzung (§ 2044 BGB) grundsätzlich erreicht werden. Wird ein solches Verbot angeordnet, stellen sich jedoch rechtliche als auch praktische Fragen für den weiteren Verlauf der Erbteilung.

1. Die Anordnung des Auseinandersetzungsausschlusses

Nach § 2044 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann mittels letztwilliger Verfügung die Auseinandersetzung entweder des Gesamtnachlasses oder hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen werden. Das Verbot kann auch in einem Erbvertrag beurkundet sein. Selbst bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ist diese Anordnung möglich. 

2. Die Rechtsnatur des Auseinandersetzungsverbots

Je nach dem, welchen Zweck der Erblasser folgt, kann das angeordnete Teilungsverbot verschiedene erbrechtliche Grundlagen haben. Notfalls sind diese im Wege der Auslegung zu ermitteln. Möchte der Testator mit dem Verbot zu Gunsten eines einzelnen Miterben erreichen, dass jener dem Verlangen auf Auseinandersetzung eines anderen Miterben während einer gewissen Dauer des Auseinandersetzungsverbots widersprechen kann, liegt ein Vermächtnis in Form eines Vorausvermächtnisses zu Gunsten des Bedachen Miterben vor. In der Regel ist ein solches Vorausvermächtnis anzunehmen, wenn ein Zeitfaktor im Testament vorgegeben ist, beispielsweise dass der Nachlass bis zur Wiederheirat, dem Eintritt eines bestimmten Alters usw. des Miterben ausgeschlossen sein soll.

Soll das Teilungsverbot die Nachlassauseinandersetzung generell untersagen, liegt eine Auflage (§§ 2192 ff. BGB) zu Lasten aller Miterben vor.

3. Die Absicherung des Verbots

In der Regel ist der angeordnete Ausschluss der Auseinandersetzung eine Auflage. Wenn jedoch alle Miterben (einschließlich etwaiger Nacherben) sich über die Auflage hinwegsetzen und die Erbschaft aufteilen, verstoßen sie nur gegen die schuldrechtliche Wirkung der Anordnung; da die Anordnung keine sogenannte dingliche Wirkung besitzt, können sich Miterben also einverständlich über das Verbot hinwegsetzen. Der Erblasser kann das Auseinandersetzungsverbot durch Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung absichern und dadurch die Verfügungsbefugnis über den Nachlass dem Testamentsvollstrecker übertragen. Jedoch kann auch der Testamentsvollstrecker gemeinsam mit allen Erben sich über das Auseinandersetzungsverbot einvernehmlich hinwegsetzen. Um eine Bindung der Erben an das Auseinandersetzungsverbot zu erreichen, sollte daher eine Anordnung mit strafender Wirkung bei Verstoß gegen das Verbot in der letztwilligen Verfügung aufgenommen sein. Dies kann beispielsweise die Anordnung eines Vermächtnisses zu Gunsten eines Dritten dergestalt sein, dass die Erbschaft an jemanden herausgegeben werden muss, wenn man sich nicht an das Verbot der Teilung hält.

4. Die Wirkungen des Auseinandersetzungsverbotes

Wird bei angeordneter Testamentsvollstreckung und vorgegebenem Auseinandersetzungsverbot von einem Miterben die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks beantragt, können die anderen Miterben eine Drittwiderspruchsklage erheben, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat.

Ein nachlassgerichtliches Vermittlungsverfahren ist bei angeordnetem Auseinandersetzungsverbot nach §§ 2043 ff. BGB nicht statthaft.

Keine Wirkungen entfaltet das Auseinandersetzungsverbot hingegen gegenüber einem Gläubiger eines Miterben, der dessen Erbanteil gepfändet hat, § 751 Absatz 2 BGB.

5. Aushebelung des Teilungsverbotes wegen wichtigem Grund

Nach § 2044 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 749 BGB ist das Teilungsverbot unwirksam, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, die Auseinandersetzung zu verlangen. Ob ein solcher Grund vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig und durch die Abwägung der Interessen der Betroffenen zu entscheiden. Bloße Unstimmigkeiten zwischen den Miterben genügen hierfür nicht, vielmehr muss durch das Auseinandersetzungsverbot eine ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung des Nachlasses erheblich erschwert oder gar unmöglich sein und der Miterbe, der die Auseinandersetzung anstrebt, darf diese Situation nicht überwiegend selbst herbeigeführt haben.

Zuständig zur Entscheidung darüber, ob ein solch wichtiger Grund vorliegt, ist das Prozessgericht.

Insbesondere die Verheiratung oder der Vermögensverfall eines Miterben sowie ein unzumutbares Verbleiben des Miterben in der Miterbengemeinschaft stellen als von der Rechtsprechung anerkannte wichtige Gründe dar, das Auseinandersetzungsverbot außer Kraft zu setzen. Auch der Eintritt der Volljährigkeit stellt einen solchen wichtigen Grund dar, da ein Minderjähriger sich nur durch das Verlangen der Auseinandersetzung eine Haftungsbeschränkung sichern kann, § 1629 a Absatz 4 BGB, um sein Privatvermögen vor einem überschuldeten Nachlass zu schützen.

6. Praxishinweis für Sie

Es gibt durchaus vernünftige und nachvollziehbare Gründe, um eine Erbteilung ganz oder auf gewisse Dauer auszuschließen. Weil diese Möglichkeit kaum bekannt und nicht einfach zu konstruieren ist, hilft Ihnen bei einem solchen Testament Ihr Erbrechtspezialist.

 

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24.03.2025
Erbrecht Ungeborener

Können Ungeborene erben?

Fachanwalt und Erbrechtsexperte Wolfgang Roth hat für Sie eine Übersicht die erbrechtliche Stellung des ungeborenen Kindes zusammengestellt:

Grundsätze der Erbfähigkeit

Laut § 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt. Erbrechtlich wird dieser Gedanke schon vor die Geburt vorverlagert, da schon der Nichtgeborene erbfähig ist. § 1923 Absatz 2 BGB gibt vor, dass derjenige, der zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber schon gezeugt war. Das wird häufig dann streitig, wenn noch nicht geborene Abkömmling in einem Testament bedacht sind.

I. Die Erbfähigkeit des Ungeborenen

Wer zur Zeit des Erbfalls bereits gezeugt war (sog. nasciturus) gilt als vor dem Erbfall geboren und kann daher Erbrechte haben. Stirbt der Vater vor der Geburt des bereits gezeugten Kindes und hat er es testamentarisch bedacht, bleibt es erbrechtlich abgesichert. Nach den Auslegungsregeln der §§ 2066 ff. BGB gelten diejenigen Personen als bedacht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls gesetzliche Erben sein würden, worunter auch bereits gezeugte, jedoch erst nach dem Erbfall Geborene zu verstehen sind. § 1923 Absatz 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Zeugung des Bedachten schon im Zeitpunkt des Erbfalls stattgefunden haben und die Leibesfrucht nach dem Sterbefall lebend geboren werden muss, um die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB zu erhalten.

II. Die Zeugung des Bedachten vor dem Erbfall

Ob derjenige, der nach dem Erbfall geboren, jedoch schon vor dem Erbfall gezeugt gewesen ist, ist Gegenstand freier Beweiswürdigung eines Nachlassgerichts oder Prozessgerichts. Familienrechtliche Abstammungsvermutungen können hierfür herangezogen werden, insbesondere § 1593 Satz 1 BGB: Demnach ist ein Kind, dass binnen 300 Tagen nach dem Tod des Mannes von seiner Ehefrau geboren wird, als dessen Kind anzusehen.

Der Begriff der „Zeugung“ stellt auf den Zeitpunkt der Einnistung des Eis in die Gebärmutter (sog. Nidation) ab. Bleibt unaufklärbar, ob die Nidation vor oder nach dem Erbfall stattfand, kann die Erbfähigkeit des geborenen Kindes nicht festgestellt werden.

III. In-Vitro-Fertilisation

Findet die Befruchtung außerhalb des Mutterleibes statt und wird später der Embryo in die Gebärmutter eingepflanzt, ist davon auszugehen, dass die Erbfähigkeit des später lebend geborenen Kindes schon dann vorliegt, wenn die In-Vitro-Fertilisation zum Zeitpunkt des Erbfalls erfolgt war, unabhängig davon, wann die Implantation des Embryos erfolgte.

War die Eizelle schon zu Lebzeiten des Mannes mit seinem Sperma verschmolzen und der Befruchtungsvorgang mittels Kryokonservierung unterbrochen, besteht die Möglichkeit, nach dem Tod des Mannes durch Auftauen der konservierten Materialien die Einpflanzung vorzunehmen, wodurch das Erbrecht des später geborenen Kindes begründet wird. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. 2025 entschieden, ebenso das Oberlandesgericht Rostock im Jahr 2010. Bei dieser postmortalen Zeugung ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die – möglicherweise erst Jahre nach dem Tod vorgenommene Einsetzung des Embryos – nachträglichen Einfluss auf die Erbfolge genommen wird.  

IV. Das nicht gezeugte Kind als Nacherbe

Im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft gilt die Sonderregel des §§ 2108 Abs. 2, 1923 BGB: Wer bei Eintritt des Erbfalls noch nicht lebte und auch noch nicht gezeugt war, kann nach diesen Vorschriften Nacherbe werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Bedachte zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls geboren oder zumindest gezeugt war.

Nach der Ausnahmevorschrift des § 2101 I BGB kann auch Nacherbe werden, wer bei Eintritt des Erbfalls noch nicht gezeugt war, sofern der Nacherbe vor dem Nacherbfall lebend zur Welt kommt und dann mit der Geburt in die Nacherbenstellung nachrückt, § 2106 II BGB.

Grundsätzlich ist daher im Rahmen der Auslegung letztwilliger Verfügungen die Erbeinsetzung eines noch nicht Gezeugten als Erbe in die Sondernachfolge der Nacherbeinsetzung umzudeuten. 

Praxishinweis

Nicht selten setzen Erblasser „künftig geborene Kinder oder Enkelkinder“ in ihre letztwilligen Verfügungen zu Erben ein. Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermieden, sollte klar geregelt werden, ob die insoweit Bedachten als Ersatz-, Vollerben oder Nacherben eingesetzt sind. Ihr Erbrechtsexperte hilft Ihnen, die genauen Formulierungen zu treffen und dadurch Streit der Nachkommen zu vermeiden.

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11.02.2025
Handschrift des Testaments

Volksschule besucht? Testament wirksam!

Der Oberlandesgericht Brandenburg hat bestätigt, dass auch ein nur kurzer Besuch der Volksschule nach dem 2. Weltkrieg genügen kann, um ein Testament wirksam zu verfassen, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert:

Der Leitgedanke des Gerichts: 

Auch wenn ein Erblasser nur ca. 3-4 Jahre früher die Volksschule besuchte, ist dies kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Eigenhändigkeit eines verfassten Testaments dadurch ausgeschlossen wäre.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Erblasserin setzte ihren vorverstorbenen Lebensgefährten zum Vorerben, eine weitere Person zum Nacherben in handgeschriebenen Testamenten ein. Der ebenfalls bezeichnete Testamentsvollstrecker beantragte einen Alleinerbschein zu Gunsten des Nacherben. Das Amtsgericht kündigte an, diesen zu erlassen. Die vom Sohn der Erblasserin erhobene Beschwerde ist erfolglos.

Die tragenden Gründe des Beschlusses

Der Einwand, die Erblasserin sei Analphabetin gewesen, weil sie nur ca. 3-4 Jahre die Volksschule besucht hatte und daher das Testament nicht eigenhändig geschrieben worden sei, verfängt nicht. Die Eigenhändigkeit des Testamentstextes, den Testierwillen und die Echtheit der Unterschrift muss derjenige beweisen (Darlegungs- und Beweislast), der sich darauf beruft. Mehrere Zeugen sagten aus, dass die Verstorbene zwar selten geschrieben hatte, nicht jedoch, dass sie des Schreibens unfähig gewesen wäre. Sie hatte zum Beispiel ihre Bankdaten auf Zettel aufgeschrieben und das Schriftbild des Testamentstextes deckte sich auch mit demjenigen ihrer Unterschrift. Ein nur kurzer Besuch der Volksschule führt nicht zwangsläufig zu einem bestehenden Analphabetismus, sodass aus den Zeugenaussagen der Schluss gezogen werden kann, dass der Testamentstext zumindest als vorformulierter Text von der Erblasserin selbst abgeschrieben werden konnte.  

Praxishinweis für Sie

Nicht wenige Überlebende des 2. Weltkrieges besuchten damals die Volksschule. Auch wenn diese nicht allzu lange andauerte und sie oft nur die Grundzüge des Lesens und Schreibens vermitteln konnte, wurden doch die für das Formerfordernis der Eigenhändigkeit eines Testaments notwendigen Strukturen gelegt. Das OLG bestätigt, dass auch eine nur kurze Schulbildung dazu führen kann, ein Testament mit Testierwillen auf diesem Hintergrund zu errichten.

Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2025 – 3 W 55/24

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14.01.2025
Erbschaftsteuer minimieren

Steuern sparen durch Abzug von Lagerkosten

Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach der Senat den Abzug bestimmter Kosten vom erbschafsteuerpflichtigen Erwerb zulässt:

Der Leitgedanke des Gerichts: 

 Kosten für die Lagerung von Nachlassgegenständen bis zu deren (Teilungs-)Versteigerung und Ausgaben für Sachverständige zur Bewertung dieser Objekte können von der Erbschafsteuer abgesetzt werden, wenn die Veräußerung notwendig wird, um Miterben auszuzahlen.

Der entschiedene Sachverhalt

Gegen eine Miterbin wurde Erbschaftsteuer festgesetzt. Ein Testamentsvollstrecker (S. dazu das Video Ihres Erbrechtsexperten zur Testamentsvollstreckung) wollte Kosten für die Einlagerung von Nachlassgegenständen ebenso erbschaftsteuerlich absetzen, wie das Honorar einer Kunstexpertin, das für die Beratung bei der Veräußerung der Nachlassobjekte anfiel. Die Expertin hatte er kurz nach dem Tod der Erblasserin mit der Sichtung, Lagerung, Inventarisierung und Vermittlung der Veräußerung der Nachlassgegenstände kostenpflichtig beauftragt. Nachdem weder das Finanzamt noch das Finanzgericht diese Aufwendungen berücksichtigen wollten, ist die Miterbin vor dem BFH im Revisionsverfahren erfolgreich.

Die tragenden Gründe des Urteils

Laut § 10 Abs. 5, 3 S. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) sind vom steuerlichen Erwerb auch Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar in Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung seines Erwerbs entstehen. Der Begriff der Kosten der „Regelung des Nachlasses“ ist weit auszulegen und umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich von Bewertungskosten. Hinzuzuzählen sind alle Kosten, die aufzuwenden sind, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Solche Kosten müssen jedoch in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 V 3 S. 3 ErbStG). Dabei kommt es jeweils auf die Sichtweise im Einzelfall an.

Laut Testament sollten die Miterben bestimmte Geldbeträge erhalten. Zur Erlangung flüssiger Geldmittel war die Bewertung, Lagerung sowie die Durchführung der Veräußerung notwendig. Daher sind dafür anfallende Kosten nicht unter Nachlassverwaltungskosten zu subsummieren, denn der Verkauf dient in diesem Fall nicht der Erhaltung, Mehrung und Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens. Vielmehr ist die Veräußerung – und die bis dahin anfallenden Kosten – notwendig, um den Nachlass gemäß dem Testament in Geld auf die Miterben zu verteilen und demnach unter § 10 V 3 S. 1 ErbStG einzuordnen.

Praxishinweis für Sie

Der BFH stellt zu Gunsten der Miterben heraus, dass dann, wenn das Testament die Vorgabe macht dass Miterben Geldbeträge erhalten und der Nachlass dafür erst noch zu versilbern ist, im Prinzip alle bis dahin angfallenden Kosten erbschaftsteuerlich abgesetzt werden können. Der Letzte Wille gibt demnach die erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen und Kosten vor.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 43/22

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06.01.2025
Akteneinsicht

Einsichtnahme in Nachlassakte

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass man zwar in eine Nachlassakte Einsicht nehmen kann, das setzt allerdings gewisse Darlegungen voraus. Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert für Sie die neue Entscheidung:

Der Leitgedanke des Gerichts

Das Recht zur Einsichtnahme in eine Nachlassakte setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Unstrukturierter Sachvortrag und die bloße Übersendung verschiedener Konvolute von Unterlagen genügen hierfür nicht. Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, sich aus diversen Unterlagen selbst ein berechtigtes Interesse nach § 13 Absatz 2 FamFG zusammenzustückeln.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Antragsteller wollte in eine Nachlassakte Einsicht nehmen und Übersendung von Kopien hiervon nach zwei Sterbefällen erreichen. Zu seinem rechtlichen Interesse führte er aus, er müsse die letzte Adresse seiner verstorbenen Tante erfahren. Er verfolge seine Erbrechte, u. a. aus einem Vertrag aus dem Jahr 1907. Außerdem „wisse er“, dass das Fiskuserbrecht des Freistaates Bayern, welches vom Nachlassgericht festgestellt wurde, "falsch" sei. Dem Nachlassgericht legte er diverse Unterlagen sowie ein Schreiben der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes deutscher Volks- und Raiffeisenbanken vor. Ebenso reichte er alte Flurkarten, Schreiben an ein anderes AG sowie diverse Abstammungs-, Geburts- und Heiratsurkunden verschiedenster Personen und einen Übergabevertrag aus dem Jahr 1907 vor. Die Unterlagen waren aus sich heraus unverständlich, weshalb das Amtsgericht seine Anträge ablehnte.

Seine dagegen erhobene Beschwerde vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) ist erfolglos. Inhaltlich scheitert der Antragsteller, weil er zunächst behauptete, die Erblasserin sei seine Tante, zuletzt sei sie aber seine Großtante 2. Grades gewesen.

Seine vorgelegten Urkunden für diverse Verwandtschaftsverhältnisse sind aus sich heraus nicht verständlich, um sein gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht abzuleiten. Ein berechtigtes Interesse nach § 13 Abs. 2 FamFG für die Akteneinsicht setzt ein durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse voraus, welches tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und vorliegt, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Hierfür genügt auch, dass der Antragsteller durch den Streitstoff der Akten nur mittelbar betroffen sein kann. Allerdings ist glaubhaft zu machen und darzulegen, dass eine gesetzliche oder testamentarische Erbenstellung, ein Pflichtteilsrecht oder eine Vermächtnisnehmereigenschaft in Betracht kommt. Die bloße Tatsache, mit dem Erblasser verwandt zu sein, genügt nicht, ebenso wenig ein pauschales Interesse an der Aufklärung irgendwelcher erbrechtlicher Hintergründe. Da kein nachvollziehbarer Sachvortrag hinsichtlich der tatsächlichen Verwandtschaft mit der Erblasserin vorliegt und Angaben zu einer lückenlosen möglichen Reihe von Erbfolgen fehlen, fehlt es an der Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen.

Praxishinweis für Sie

Das BayObLG versagt der beantragten Nachlassakteneinsicht zu Recht den Erfolg. Es stellt ausdrücklich dar, dass es „nicht Aufgabe des Senats ist, sich aus dem völlig unüberschaubaren Konvolut an vorgelegten Unterlagen selbst herauszusuchen, wie sich die Kette von Erbfolgen vollzog“. Die Entscheidung zeigt, dass zur Einsichtnahme und/oder Erteilung von Ablichtungen der Nachlassakte konkret das rechtliche Interesse hierzu vorzutragen und glaubhaft zu machen ist. Entsprechende Einsichtsrechte haben kraft ihrer erbrechtlichen Stellung immer Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte, jedoch nur eingeschränkt Erbenermittler.

FundstelleBayObLG, Beschluss vom 09.12.2024 – 102 VA 138/24 

 

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11.12.2024
Erbschaftsteuer Abzugsposten

Erbschaftsteuer sparen - Abzugsfähige Bestattungskosten

Ihr Erbrechtsexperte und Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth gibt Tipps, wie man bei der Erbschaftsteuer sparen kann, indem man in der Erbschaftsteuererklärung bestimmte Abzugsposten aufnimmt.

In der Erbschaftsteuererklärung können unter Zeilen 98 ff. unter der Rubrik „Erbfallkosten“ entweder der Pauschalbetrag in Höhe von 10.300 Euro oder konkret angefallene Erbfallkosten, die dort näher bezeichnet sind, eingetragen und damit erbschaftsteuermäßig abgezogen werden. Der Beitrag gibt einen Überblick über verschiedene abzugsfähige Einzelpositionen.

I. Bestattungskosten

Die Kosten der Bestattung des Erblassers können alle in Zeile 99 eingetragen werden. Dabei handelt es sich vor allem um Aufwendungen für die Erd- oder Feuerbestattung des Verstorbenen. Auch die üblichen Aufwendungen für ein Trauerkaffee (Leichenschmaus) sind abzugsfähig. Anzusetzen sind alle mit der Bestattung des Erblassers verbundenen Aufwendungen, so dass auch die von der Kommune festgesetzten Gebühren für die Bestattung abzugsfähig sind. Wurde der Leichnam überführt, sind auch diese Kosten unter Zeile 99 einzuordnen.

Wird extra für die Bestattung Trauerkleidung angeschafft, stellt diese Bestattungskosten im Sinn des § 1968 BGB dar. Ebenfalls sind Todesanzeigen, selbst wenn sie ohne Nennung des Namens eines Angehörigen aufgegeben und veröffentlicht werden, unter dem Begriff der Beerdigungskosten zu nennen, ebenso wie Danksagungen, die publiziert werden. Reisekosten von Angehörigen zur Bestattung sind, sofern keine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Anwesenheit besteht, nicht abzugsfähig.

II. Kosten des angemessenen Grabdenkmals

In Zeile 100 sind diese Aufwendungen einzutragen. Ein Grabdenkmal ist „angemessen“ (§ 10 V 3 S. 1 ErbStG), wenn es sich im üblichen Rahmen hält. Ausgaben für eine Zweitgrabstätte gehören hierzu dann, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehender Ruheplatz des Verstorbenen bestimmt war. Hierzu zählen insbesondere ein Grabstein sowie die Grabeinfassung. Kosten, die für ein Mausoleum anfallen und ca. 4/5 des gesamten Nachlasses ausmachen, sind nicht mehr „angemessen“.

III. Grabpflege

Dass Grabpflegekosten bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigungsfähig sind, ist zwischenzeitlich durch den BGH entschieden, da es sich bei der Grabpflege nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine sittliche Pflicht handelt. Nur wenn der Erblasser schon einen Grabpflegevertrag zu Lebzeiten abgeschlossen oder er den Erben testamentarisch zur Grabpflege beauftragte, ist dies anders zu werten.

Steuerrechtlich sieht das anders aus:

Grabpflegekosten sind die am Bestattungsort üblichen, für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts entstehenden Kosten, die abgesetzt werden können. Hatte sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege eines Grabes eines Dritten (z.B. für das Grab der Eltern) verpflichtet und ist diese Pflicht auf seinen Erben übergegangen, sind die dafür anfallenden Aufwendungen ebenfalls abzugsfähig, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der erbende Dritte dem Erwerb zustimmt und sich dadurch der öffentlich-rechtlichen Friedhofssatzung unterwirft. Die Zustimmung kann schon in der Entgegennahme der Grabnutzungsurkunde liegen.

Nach § 15 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind die „üblichen“ Grabpflegekosten an den Aufwendungen zu orientieren, die bei der Einschaltung von Fremdleistungen (z.B. einer Friedhofsgärtnerei) nach den üblichen Durchschnittspreisen des Ruheortes zu erwarten sind.

IV. Kosten der Nachlassregelung

Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufzuwenden sind, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden hat. Demnach zählen zu Nachlassregelungskosten auch diejenigen, welche dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG sind, soweit sich nicht aus Absätzen 6-9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten u. a. diejenigen Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber/Erbe unmittelbar in Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung seines Erwerbs, entstehen. Dieser unmittelbare Zusammenhang mit der Nachlassregelung liegt vor, wenn die Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen, was jeweils von den Einzelfallumständen abhängt.

Der enge sachliche Zusammenhang von Prozesskosten mit dem Nachlasserwerb ist gegeben, wenn die Klage eines Erben dazu dient, das Bestehen von nachlasszugehörigen Ansprüchen des Erblassers und somit den Nachlassumfang zu klären. Dasselbe gilt für die Prozesskosten des Erben, der die Herausgabe von Nachlassgegenständen einklagt.

Hat der Erbe die Nachlassobjekte in Besitz genommen, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erbschaftserwerb. Notwendig ist, dass die Prozesskosten in engem, auch zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb stehen, was eine unverzügliche Klage nach dem Erbfall voraussetzt. Eine angemessene Prüfungs- und Vorbereitungszeit für eine Klage gewährt der BFH.

Zu den Nachlassregelungskosten rechnen auch die Kosten der Testamentseröffnung, die Gebühren für den Erbschein, Notar- und Sachverständigenkosten für die Erbauseinandersetzung und auch Kosten eines Steuerberaters für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren wird hierunter nicht (mehr) verstanden. Die Gebühren des Testamentsvollstreckers sind ebenfalls abzugsfähig.

V. Sterbegeld

Nach Zeile 103 sind auch Zahlungen als Sterbegeld anzugeben, die beispielsweise die Krankenkasse oder die Beamtenversorgung oder sonstige Stellen leisten, da sie die Eigenaufwendungen des Erben mindern. Wenn der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu seinen Lebzeiten bereits an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöht sich der Nachlass um den Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen, also um die Kosten der tatsächlich erfolgten Bestattung. 

VI. Praxishinweis

Ihr Erbrechtsspezialist kann Sie dabei unterstützen, gegenüber dem Finanzamt möglichst wenige Erbschaftsteuern zu zahlen, indem die Vielzahl der Abzugsmöglichkeiten genutzt werden.

 

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23.09.2024
Pflichtteil und Werte

Wertermittlung bei Immobilien im Pflichtteilsrecht

Einige Spezialfragen, die im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Bewertung des Nachlasses, vor allem bei Immobilien, immer wieder auftauchen, erläutert Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth das richtige Vorgehen.

I. Vorlage von Unterlagen zur Wertermittlung?

Soll ein Sachverständiger eine Nachlassimmobilie bewerten, ist er in der Regel auf die Vorlage von Unterlagen angewiesen, die er zur Herstellung seiner Expertise benötigt (z.B. Baupläne usw.). Der Anspruch auf Bewertung mittels eines Gutachtens steht neben dem Recht auf Vorlage der für die Wertberechnung erheblichen Unterlagen. Der Pflichtteilsschuldner hat alle Unterlagen, die für die konkrete Wertberechnung des am Todestag vorhandenen oder fiktiven Nachlasses erforderlich sind, vorzulegen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) und das Oberlandesgericht (OLG) Köln entscheiden haben. Insbesondere hat der zur Auskunft verpflichtete Erbe einen Grundbuchauszug vorzulegen, Angaben über Instandhaltungsmaßnahmen, Kontaminierungen zu machen und, sofern einschlägig, Mietverträge zur Berechnung der Ertragswertbestimmung vorzulegen. Stützt der Sachverständige sein Gutachten auf solche Unterlagen, sind sie seinem Gutachten beizufügen, andernfalls kann der Pflichtteilsberechtigte die Richtigkeit der Angaben nicht sicher feststellen.

II. Besichtigung der Nachlassimmobilie zwecks Begutachtung

Nicht selten ist im Rahmen der Ermittlung des fiktiven Nachlasswertes eine Immobilie erblasserseits noch vermietet oder veräußert worden. Grundsätzlich kann sich der Mieter bzw. Neueigentümer weigern, die Immobilie zwecks Bewertung betreten zu lassen. In diesem Fall hat der Erbe notfalls klageweise Duldungserklärungen des Besitzers zu erzwingen, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) 1989 entschieden hat. Der Anspruch stützt sich auf § 241 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als nachvertragliche Nebenpflicht des neuen Eigentümers, § 242 BGB oder § 809 BGB als Besichtigungsrecht des Vermieters. Hatte der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte hingegen selbst nach § 242 BGB einen Duldungsanspruch gegen den Dritten durchsetzen; dieses Recht gesteht ihm der BGH zu.

III. Die prozessuale Wirkung des Sachverständigentestats

Der Wertermittlungsanspruch ist als vorbereitender Anspruch für den Zahlungsanspruch im Rahmen der Pflichtteilsgeltendmachung zu sehen. Er hat den Zweck, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, das Risiko eines Prozesses über den Pflichtteil abschätzen zu können, wie das OLG Karlsruhe ausgeurteilt hat. Prozessual ist das vorgerichtlich eingeholte Wertermittlungsgutachten als Parteivortrag zu sehen und somit nicht bindend laut OLG Köln. Hingegen ist es als substantiierter Parteivortrag zu werten, wodurch die Darlegungslast für den den im Gutachten festgestellten Wert bestreitenden Pflichtteilsschuldner erhöht wird.

IV. Wertermittlungsanspruch bei Verdacht fiktiven Nachlasses?

Der bloße Verdacht, dass eine ergänzungspflichtige Schenkung vorliegt, genügt nicht, um auf Kosten des Nachlasses ein Gutachten einholen zu lassen. Dass die verschenkte Nachlassimmobilie der Pflichtteilsergänzung unterliegt, muss der Pflichtteilsberechtigte darlegen und beweisen, was auch bei einer gemischten Schenkung gilt, so der BGH. Um einen Anspruch aus § 2042 BGB zur Wertermittlung zuzulassen, müssen also greifbare Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung vorliegen und der Pflichtteilsberechtigte die Kosten selbst übernehmen.

V. Die Auswahl des Sachverständigen

Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht vorgeben, welchen Sachverständigen der Erbe auszuwählen hat. Dies obliegt allein dem Erben, wie das OLG Schleswig schon 1974 festgestellt hat. Allerdings muss der Gutachter unabhängig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn er nach den Grundsätzen, die zur Befangenheit eines Sachverständigen von der Rechtsprechung entwickelt wurden, befangen sein kann. Liegen engere persönliche, familiäre oder geschäftliche Beziehungen zwischen dem Erben und dem Gutachter vor, ist in der Regel die Befangenheit gegeben. Seine Unparteilichkeit muss nicht dadurch nachgewiesen sein, dass er öffentlich vereidigt ist.

VI. Der Bewertungszeitpunkt

Nach dem Stichtagsprinzip ist als Bewertungszeitpunkt der Erbfall heranzuziehen, § 2311 Absatz 1 Satz 1 BGB. Nachträglich eingetretene Wertsteigerungen oder Wertverluste des Bewertungsobjekts sind irrelevant, wie der BGH bekräftigt. Wird der Nachlassgegenstand jedoch ca. 3 Jahre nach dem Todesfall veräußert, ist statt der Einschätzung des Wertes mittels Gutachten der Verkaufserlös maßgeblich; der Gutachter schätzt nur den Wert es Objekts, den Wert selbst macht der Markt, der sich im zeitnahen Verkaufserlös niederschlägt.

Bei ergänzungspflichtigen Zuwendungen richtet sich der Bewertungszeitpunkt nach § 2325 II BGB. Demnach kommt es auf den Zeitpunkt der Schenkung an hinsichtlich verbrauchbarer Sachen. Das Niederstwertprinzip ist zu beachten: Sind Nutzungen vorbehalten (z.B. Nießbrauch oder Wohnungsrecht bei vorweggenommener Immobilienübergabe mittels eines Übergabevertrages) sind diese ebenfalls auf den Zeitpunkt der Einräumung als auch auf den Todeszeitpunkt zu bewerten, um im Rahmen des Niederstwertprinzips eine korrekte Berechnung vorzunehmen. 

VII. Selbstvornahme durch den Pflichtteilsberechtigten?

Der Anspruch auf Wertermittlung ist sofort fällig, § 271 BGB. Holt der Pflichtteilsgläubiger auf eigene Kosten eigenmächtig ein Gutachten ein, kann er die dadurch entstehenden Kosten dem Erben bzw. dem Nachlass nicht aufbürden. Dies gilt selbst dann, wenn der Erbe mit der Erstellung des Gutachtens in Verzug ist (§ 286 BGB). Insoweit liegt kein kausaler Verzugsschaden vor.

Gelingt es dem Pflichtteilsberechtigten hingegen, unter Zugrundelegung seines eigenmächtig eingeholten Gutachtens seinen späteren Zahlungsanspruch zu untermauern, kann er diese Gutachterkosten nach § 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) als Kosten des Rechtsstreits erstattet verlangen, sofern diese zur Rechtsverfolgung notwendig waren, wie das OLG Stuttgart 2006 bekräftigte. Dieselben Grundsätze gelten für ein vom Pflichtteilsgläubiger eingeholtes Gegengutachten, mit dem er ein gerichtlich eingeholtes Wertgutachten widerlegt oder erschüttert. Kommt der Erbe seiner Wertermittlungspflicht nicht nach, schuldet er keine Vorschusszahlung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlass, damit jener das Gutachten im Rahmen einer Ersatzvornahme selbst erstellen kann. Hierfür ist ein Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einzuleiten, wie das OLG Frankfurt 1987 bestätigte.

IIX. Fazit

Die Bewertung einer Nachlassimmobilie ist nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Diverse Fallstricke können dem Pflichtteilsberechtigten zum wirtschaftlichen Nachteil gereichen, die er entweder gar nicht erkennt oder die ihm der Erbe auslegt. Ihr Erbrechtsexperte unterstützt Sie bei der korrekten Wertermittlung.

 

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