Im Prinzip taucht nach jedem Sterbefall nicht nur die Frage der Bestattung mit der Erstanlage einer Grabstätte auf, sondern werden Probleme rund um die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit des Erblassers relevant. Das gilt vor allem in den Bereichen des Pflichtteilsrechts und Erbschaftsteuerrechts. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim fasst praxisrelevante Fragen, auch anhand neuester BGH-Rechtsprechung, zu diesen Themen anschaulich zusammen.
Im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen war lange Zeit streitig, ob die Kosten der laufenden Grabpflege pflichtteilsminimierend vom Nachlasswert abgezogen werden können. Als „Beerdigungskosten“ i.S.d. § 1968 BGB sind grundsätzlich nur solche Kosten anzusehen, die für die Erstanlage der Grabstätte aufgewendet werden. Die Kosten für die übliche Grabpflege fallen nicht mehr darunter, weil die Grabpflege nur eine sittliche, nicht jedoch eine Rechtspflicht darstellt, denen die Hinterbliebenen unterworfen sind (BGH NJW 1973, 2103). Ein Teil der Rechtsprechung ordnete dennoch die Grabpflegekosten unter § 1968 BGB ein (LG Heidelberg, ZEV 2011, 583). Dem ist der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst allerdings entgegengetreten: Selbst dann, wenn die Grabpflege per Testament angeordnet wird, ist diese pflichtteilsrechtlich nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusetzen (BGH, BeckRS 2021, 13049). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser bereits selbst zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hatte, der noch für die nach seinem Tod restliche Ruhezeit gilt: dann stammt diese Verbindlichkeit noch vom Erblasser her und stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar.
Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung sind pauschal EURO 10.300,00 ohne Nachweis bei der Erbschaftsteuer für die Kosten der Bestattung des Erblassers sowie für die übliche Grabpflege abzugsfähig, § 10 V Nr.3 S. 2 ErbStG. Damit sind alle Kosten für die Bestattung, insbesondere für die Grabpflege grundsätzlich abgegolten. Außerdem sind nach § 10 V Nr. 2 ErbStG Verbindlichkeiten aus Auflagen abzugsfähig. Eine Auflage liegt vor, wenn der Erblasser den Erben oder einem Vermächtnisnehmer testamentarisch zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden (§§ 1940, 2192 BGB). Eine solche Auflage muss eine rechtliche Verpflichtung des Erben formwirksam begründen. Soll laut Testament ein Geldbetrag vermacht und zur Grabpflege verwendet werden, fragt sich, ob dadurch die Pauschale des § 10 V Nr.3, 2 ErbStG gegenüber § 10 V Nr.2 ErbStG vorrangig ist und diese Vorschrift, soweit der Pauschbetrag reicht, verdrängt. Für eine solche Verdrängung spricht sich die Finanzgerichtsbarkeit aus.
Nicht selten musste der Erblasser selbst bereits eine Grabpflege für einen Grabstätte durchführen, in der eine dritte Person bestattet ist (zum Beispiel der vorverstorbene Ehegatte oder Verwandte). Solche Aufwendungen sind als Nachlassverbindlichkeit erbschaftsteuerlich abzugsfähig, wenn sich schon der Erblasser für die Dauer des Grabnutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf seinen eigenen Erben übergegangen ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Für den Übergang des Grabnutzungsrechts auf den Erben des zur Grabpflege Verpflichteten ist die durch den Friedhofsträger in der Friedhofsatzung getroffenen Regelung entscheidend. Eine Friedhofsatzung kann Rechtsnachfolgeregelungen für das Grabnutzungsrecht treffen, die an die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anknüpfen und damit die Übertragung auf den Erben des Grabpflegeberechtigten bestimmen. Sofern und soweit dies der Fall ist, geht die Pflicht zur Grabpflege auf den Erben des Grabpflegeverpflichteten nur über, wenn jener dem Erwerb zustimmt, da er sich damit die Bestimmungen der Friedhofsatzung unterwirft. Die Zustimmung zum Übergang kann beispielsweise bereits in der Entgegennahme der Grabnutzungsurkunde liegen.
Hat der Erbe vom Erblasser das Grabnutzungsrecht erworben, sind die Aufwendungen für die Grabpflege nach § 10 V Nr.1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, sofern sich der Erblasser schon für die Dauer der Nutzung zur Pflege verpflichtet hatte und der Erbe diese Pflicht übernimmt. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Aufwendungen für die Grabpflege, wobei als Schätzungsgrundlage Kostenvoranschläge ortsnaher Friedhofsgärtner herangezogen werden können.
Testamentarisch kann sowohl ein Erbe als auch ein Vermächtnisnehmer mit der Auflage zur Grabpflege beschwert werden, § 1940 BGB. Verstirbt der auf diese Weise mit der Auflage Beschwerte vor Ablauf der Ruhezeit, fragt sich, ob seinen eigenen Erben die übernommene Grabpflege weiterhin trifft und auf ihn vererbt wurde. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Grabpflegepflicht eine höchstpersönliche Pflicht des Verstorbenen war. Dies kann in einem Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem zur Grabpflege Verpflichteten liegen, wie das Amtsgericht München im Jahr 2023 urteilte (AG München, BeckRS 2023, 32676).
Das Recht der Totenfürsorge und die Grabpflege stehen in engem Zusammenhang. Wem das Recht der Totenfürsorge zusteht, kann einen Dritten bei der Entscheidung, wie die Grabstätte gestaltet wird und deren Erscheinungsbild aussieht, ausschließen. Ihm steht das Recht der dauerhaften Pflege der Grabstelle unter Ausschluss Dritter selbst zu. Dabei kommt es auf den Erblasserwillen an, der zu ermitteln und sodann umzusetzen ist.
Wem das Grabpflegerecht zusteht, kann auch alleine darüber entscheiden, ob Grabschmuck auf dem Grab durch Dritte abgelegt werden darf. Dies beinhaltet hingegen keinen vollständigen Ausschluss des Dritten, der das Grab schmücken will. Aus § 242 BGB folgt, dass aus Pietätsgründen einem Dritten zumindest der Anspruch zusteht, an der Grabpflege dergestalt beteiligt zu werden, dass der Grabpflegeberechtigte den Grabschmuck nur dann zurückweisen darf, wenn jener nicht dem übrigen Grabschmuck und Gestaltung entspricht. Insoweit folgt aus § 242 BGB das Recht des Dritten, an der Grabpflege zumindest in der Weise beteiligt zu werden, indem der Grabpflegeberechtigte zu prüfen hat, ob der ihm zugeleitete Grabschmuck der sonstigen Grabgestaltung entspricht, wie das Amtsgericht Bergen vor wenigen Jahren entschieden hat (AG Bergen auf Rügen, NJW-RR 2015, 648).
... → mehrDas Oberlandesgericht München (OLG) hat entschieden, dass ein Testament unwirksam ist, wenn die Unterschrift des Testators nur innerhalb des Testamentstextes steht. Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert den entschiedenen Fall für Sie:
Befindet sich die Unterschrift des Errichters eines Testaments nicht unter dem Testamentstext, um diesen abzuschließen, sondern in der Mitte des Testaments und wird die Person des Erben erst unterhalb der Unterschrift genannt, ist das ganze Testament unwirksam.
Eine Dame errichtet ein handschriftliches Testament, in dem sie zunächst ihr Vermögen auflistete und dass sie dies alles „vermachen“ wollte. Diese Erklärung unterschrieb sie. Erst im Anschluss daran setzte sie denjenigen ein, der dies alles erhalten sollte, nämlich ihren Neffen. Den Zusatz unterschrieb sie nicht mehr, sondern steckte ihre Verfügung in einen Briefumschlag mit der Aufschrift „Testament“. Nach ihrem Tod beantragte der Neffe einen Alleinerbschein, den ihm das OLG letztendlich versagt.
Das Testament ist nicht von der Erblasserin unterschrieben und daher nichtig. Die Formvorschriften für Testamente dienen dazu, dass sich der Erblasser darüber klar wird, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll und dass bloße Vorüberlegungen und Entwürfe eine Nachfolgeregelung von der letztendlich maßgebenden letztwilligen Verfügung exakt abgegrenzt werden. Erst mit der Unterschrift bekennt sich der Erblasser zu dem errichteten Testamentstext und schließt ihn räumlich ab. Somit werden unwirksame, nachträgliche Ergänzungen und Zusätze von diesen Vorüberlegungen ausgeschlossen.
Die Unterschrift muss also den Mindestinhalt eines Testaments räumlich abschließen. Änderungen oder nachträgliche Ergänzungen sind ebenfalls zu unterzeichnen, wenn sie wirksam sein sollen.
Die Erblasserin konkretisiert zwar ihren Nachlassumfang an Hand der Vermögensaufstellung und beschreibt damit ihr Vermögen; mit der Aufstellung hatte sie aber nicht erbrechtlich verfügt, weil sie damit noch nicht angab, wer dies erben sollte. Die Benennung des Erben ist ein solche Verfügung, die aber gerade nicht unterschrieben worden war. Die letztendlich geschaffene Klarheit über ihren Erben hatte sie daher nicht vor Anbringung der Unterschrift gehabt, weshalb mangels Unterschrift das Testament formnichtig ist.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Ergänzungen, Nachträge oder spätere Änderungen, die nach der Unterzeichnung des Testamentstextes vorgenommen werden, nochmals unterschrieben werden sollten, um wirksam zu sein. Der Senat weist im Sachverhalt auch darauf hin, dass eine Publikation, nämlich ein Erbrechtsratgeber auf dem Wohnzimmertisch der Erblasserin vorgefunden wurde, aus dem sich das Erfordernis der Unterschrift mit vollem Namen ergab. Auch hieraus wird der Schluss gezogen, dass sich die Verstorbene über die Wichtigkeit der anzubringenden Unterschrift im Klaren war. Die Bezeichnung als „Testament“ auf dem Umschlag, in welchem es verwahrt wurde, stellt laut OLG nur eine Inhaltsangabe hinsichtlich des Kuverts dar und ersetzt die fehlende Unterschrift nicht.
Fundstelle: OLG München, Beschluss v. 25.8.2023 – 33 Wx 119/23 e
... → mehrIhr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert den in der Praxis häufig auftretenden Fall, der um die Rückzahlung von Geld handelt, das auf Grund einer Vorsorgevollmacht vom Konto des Verstorbenen entnommen worden war; folgende Konstellation musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Brandburg entscheiden:
Kann die vor dem Tod des Erblassers von diesem Bevollmächtigte nicht beweisen, dass sie das aufgrund der Vollmacht von dessen Konto Erlangte gemäß den Weisungen des Erblassers entnommen bzw. verbraucht hat, ist sie den Miterben gegenüber zur Erstattung verpflichtet.
Der im dtv-Verlag erschienene Rechtsberater "Testamentsvollstreckung - richtig anordnen, durchführen und kontrollieren" wurde neu aufgelegt und in der inzwischen 4. Auflage auch inhaltlich aktualisiert.
Nach dem Tod des bisherigen Mitautors Bernhard Klinger ist als neuer Co-Autor zu RA Wolfgang Roth Herr Fachanwalt für Erbrecht Ludger Bornewasser, München, dazugestossen und hat die bisher von RA Klinger bearbeiteten Buchabschnitte neu bearbeitet.
Das Werk wurde insgesamt überarbeitet und auf den neuesten Stand der Rechtsprechung und Gesetzeslage gehoben.
Das Buch kann hier bestellt werden: https://www.beck-shop.de/bornewasser-klinger-roth-testamentsvollstreckung/product/33167241
... → mehrIhr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert einen neuen, vom OLG München entschiedenen Fall, wonach die Erbeinsetzung aufgrund von Pflege und Betreuung versagt wurde:
Wird jemandem per Testament das gesamte Vermögen zugewiesen, wenn diese Person den Erblasser „bis zum Tode pflegt und betreut“, liegt darin auch dann keine Erbeinsetzung, wenn die pflegende Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung namentlich benannt wird.
Die Erblasserin erstellte handschriftlich ein Testament und bestimmte die Person, die sie bis zu ihrem Tode pflegt und betreut als diejenige, die das gesamte Vermögen bekommen soll. Sie benannte dazu eine sie „zurzeit“ pflegende Dame. Jene beantragte nach deren Tode einen Alleinerbschein, den das Nachlassgericht erteilen wollte. Der dagegen erhobenen Beschwerde gibt das OLG München statt.
Eine Erbeinsetzung enthält das Testament laut Senat nicht, da die Namensnennung der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung pflegenden Dame nur beispielhaft erfolgte. Sie sollte nur dann Erbin werden, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllte. Dazu muss das Testament ausgelegt werden. Ein Erbe ist dann korrekt bestimmt, wenn er nach dem Erblasserwillen den Nachlass regeln, insbesondere Nachlassschulden tilgen und zugleich unmittelbare Rechte am Nachlass haben soll. Ausgangspunkt für die Auslegung ist das, was die Erblasserin mit ihren Worten im Testament sagen wollte. Die Verwendung des Wortes „derzeit“ als die Erblasserin pflegende Person spricht dafür, dass die damalige Pflegende nur beispielhaft erwähnt wurde. Vielmehr schuf die Erblasserin nur die Bedingungen und Voraussetzungen (Pflege und Betreuung), welche jemand erfüllen sollte, um Erbe zu werden. Die Auswahlkriterien für die zeitliche, örtliche oder umfangmäßig vorzugebende Pflege und Betreuungstätigkeit fehlen im Testament. Dasjenige, was die Erblasserin konkret unter ihrer „Pflege und Betreuung“ verstanden haben wollte, tritt nicht zu tage, ebenso unklar ist, ob Pflege und Betreuung synonym im Testament verwendet wurden oder beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen mussten, um die genannte Person zum Erben einzusetzen. Mangels Aufklärungsmöglichkeit führt die Testamentsauslegung nicht zur Erbeinsetzung der genannten Person, so dass die gesetzliche Erbfolge eingreift und der Beschwerde stattgegeben wird.
Der nachvollziehbare Wunsch, dass derjenige, der sich um den Erblasser in alten und kranken Tagen kümmert zum Erbe eingesetzt wird, muss konkret im Testament ausformuliert werden. Insbesondere Art und Umfang der Pflegetätigkeit ggf. der Ort (Pflege zu Hause) und sonstige Kriterien, welche nach dem Tode des Testators eine konkrete Prüfung dieser Bedingung ermöglichen, dürfen im Testament nicht fehlen, andernfalls verhilft eine solch allgemeine Formulierung nicht zur Erbeinsetzung.
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 15.9.2023 – 33 Wx 38/23e
... → mehrDer Bundesgerichtshof (BGH) hat eine für die pflichtteilsrechtliche Praxis weitreichende Entscheidung getroffen, die ihnen Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert:
Erstellt ein Notar ein Nachlassverzeichnis in einem Verfahren über den Pflichtteil nicht, obwohl er den Auftrag vom Erben hierzu übernommen hat, kann der Pflichtteilsberechtigte gegen den untätigen Notar keine Notarbeschwerde erheben.
Der Pflichtteilsberechtigte erstritt bei Gericht gegen die Erbin ein Urteil auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Ein von der Erbin damit beauftragter Notar bleibt untätig, woraufhin der Pflichtteilsberechtigte eine Notarbeschwerde erhebt. Im Instanzenzug versagt der BGH der Beschwerde allerdings den Erfolg.
Dem Pflichtteilsberechtigten fehlt die sogenannte materielle Beschwer nach §§ 15 II 3 BNotO i. V. m. 59 I, II FamFG, also die Befugnis, sich überhaupt direkt gegen den Notar beschweren zu dürfen. Allein der Erbe beauftragt den Notar mit der Verzeichniserstellung, sodass auch nur dieser gegen dessen Untätigkeit vorgehen kann. Die sich aus der Bundesnotarordnung (BNotO) ergebenden Vorschriften dienen nicht dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten, da jener nur in seinen wirtschaftlichen Interessen bei Notaruntätigkeit betroffen wird, nicht aber in rechtlicher Hinsicht. Dies führt dazu, dass ihm ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht.
Ein Zwangsmittel gegen einen untätigen Notar hat der Pflichtteilsberechtigte nicht, wie nun letztinstanzlich entschieden wurde. Der Pflichtteilsberechtigte steht vor einem in der Praxis nicht selten auftretenden Problem, wenn der Notar das Nachlassverzeichnis verzögert oder gar nicht erstellt. Gegen den Notar selbst und direkt kann er laut BGH nicht vorgehen. Er muss sich vielmehr an den Erben halten, gegen den gegebenenfalls durch das Gericht ein Zwangsgeld festzusetzen ist; dem Erben hingegen ist der Weg über die Untätigkeitsbeschwerde ausdrücklich eröffnet, da er dem Notar gegenüber der Auftraggeber und bei Untätigkeit beschwerdeberechtigt ist.
Wie ist also vorzugehen in diesen Fällen?
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – IV ZB 31/22
... → mehrDas Landgericht (LG) Heilbronn hat entschieden, dass derjenige die Verfahrenskosten auch dann tragen muss, der ein Vermächtnis wegen starker Trauer vorläufig nicht erfüllt, wie Ihr Erbrechtsexperte Wolfgang Roth an Hand dieses neu entschiedenen Falls erläutert:
Wird ein Geldvermächtnis eingeklagt, trägt der Erbe die Prozesskosten auch dann, wenn er durch den Tod des Erblassers aufgewühlt oder psychisch belastet ist.
Die Verstorbene setzte mit ihrem Testament eine Alleinerbin ein und ordnete zu Gunsten der späteren Klägerin ein Geldvermächtnis an. Das Vermächtnis wurde ca. 3,5 Monate nach dem Tod der Erblasserin zur Zahlung angefordert. Die Erbin fragte per E-Mail nach der Bankverbindung der Bedachten an, was ihr mitgeteilt wurde. Mangels Zahlung forderte der daraufhin eingeschaltete Rechtsanwalt nochmals das Geldvermächtnis an und erhob kurz darauf Zahlungsklage zum Landgericht. Vor der Weiterleitung der Klageschrift an die Erbin erfolgte die Zahlung, woraufhin die Klage zurückgenommen wurde. Das LG legt der beklagten Erbin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf.
Der Einwand, sie sei nach dem Tod aufgewühlt und psychisch sehr belastet gewesen, rechtfertigt nicht, den Verzugseintritt zu verneinen. Krankheitsbedingte Einschränkungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn die psychischen Belastungen es rechtfertigen, eine Banküberweisung nicht zu tätigen. Nur dann wäre zu überlegen, ob das Verschulden der vorläufigen Nichterfüllung die Verzugsfolgen (hier: die Kosten zu tragen) entfallen lässt. Da die Bankverbindung angefragt wurde und das vorgelegte Arztattest nicht erkennen lässt, weshalb eine einfache Geldüberweisung aufgrund der psychischen Belastungen nicht möglich gewesen sein soll, ist die ausgesprochene Kostenfolge zu bejahen.
Praxishinweis für Sie
Nicht selten „verteidigen“ sich zahlungspflichtige Erben mit dem Argument, sie seien krankheits- oder altersbedingt nicht in der Lage, ihren erbrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Zu Recht lässt das LG diese durch nichts belegten Argumente in kostenrechtlicher Hinsicht nicht gelten. Nur wenn ein Arzt bestätigt, dass die Trauer und damit verbundene seelische Belastung dazu führen, eine Überweisung nicht tätigen zu können, wäre dies anders zu sehen. Dann fragt sich, ob die Erledigung der Zahlung nicht auch durch eine Person erfolgen könnte, die eine Vorsorgevollmacht innehat.
Fundstelle:
LG Heilbronn, Beschluss vom 18.07.2023 – I 3 O 117/23
... → mehrQualität zahlt sich aus:
Wie schon in den letzten Jahren hat das Magazin FOCUS SPEZIAL - TOP - ANWÄLTE DEUTSCHLANDS Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth wieder unter Deutschlands 77 Top-Juristen im Erbrechtsbereich aufgenommen. In der Sonderausgabe des FOCUS, die im September 2023 erschien, wurden "exzellente Anwälte und Kanzleien" für spezielle Rechtsgebiete - auch für das Erbrecht - ausgewählt. Auch durch CAPITAL (Heft 06/2021) erfolgte die Auszeichnung als eine der deutschlandweit führenden Erbrechtskanzleien Deutschlands.
... → mehrDie Besteuerung des Vor- und Nacherben, die von der Erbfolge laut Testament im Zivilerbrecht abweicht, ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zulässig, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert
Wird der Vor- bzw. Nacherbe erbschaftsteuerlich in abweichender Weise vom zivilrechtlichen Erbrecht besteuert, ist dies zulässig und verfassungsgemäß.
Die verstorbene Ehefrau setzte ihren Ehemann zum Vorerben, zwei ihrer drei Kinder zu Nacherben ein. Nach dem späteren Tod des Vaters wurde dieser von den beiden Kindern ebenfalls hinsichtlich seines Nachlasses beerbt. Das Finanzamt setzte Werte für die Immobilien der vorverstorbenen Erblasserin fest und rechnete diese allerdings dem Nachlass des nachverstorbenen Vaters zur Festsetzung der Erbschaftsteuer zu. In allen Instanzen verliert die Nacherbin mit ihrem Einwand, dass das Immobilienvermögen nicht dem väterlichen, sondern dem zuvor vorhandenen mütterlichen Nachlass für die Besteuerungsgrundlage zuzurechnen sei.
Der BFH weist darauf hin, dass die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vor- und Nacherbschaft nach § 6 ErbStG in zulässiger Weise teilweise von der Systematik des Zivilrechts abweist. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Zwar erben der Vor- und Nacherbe zivilrechtlich zeitlich nacheinander vom selben Erblasser, nur zeitlich versetzt, dennoch gilt der Anfall der Nacherbschaft in erbschaftsteuerlicher Hinsicht nach § 6 ErbStG grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Insoweit bestimmt § 6 I ErbStG den Vorerben als "Erben", dessen Erwerb in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegt; demnach haben beim Eintritt der Nacherbfolge die Nacherben nach § 6 II 1 ErbStG den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Für die Erbschaftsteuer unterstellt die Norm also, dass der Nacherbe Erbe des Vorerben wird. Dies gilt auch dann, wenn die Nacherben zugleich im Schlusserbfall Erben des Vorerben werden, auch wenn zivilrechtlich zwei getrennte Erbfälle vorhanden sind. Gleichwohl liegt erbschaftsteuerrechtlich ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben vor. Die Abweichung der Besteuerungsgrundlage vom Zivilrecht liegt innerhalb der von der Verfassung vorgegebenen Grenzen, so dass kein Verfassungsverstoß vorliegt.
Die Entscheidung zeigt einen der wenigen Sonderfälle auf, in welchen die Erbschaftsteuerliche Behandlung nicht den zivilrechtlichen Vorgaben folgt. Bei Testamentsgestaltungen muss auf diese steuerliche Folge seitens des Erbrechtsberaters hingewiesen werden. „Rettung“ kann in steuerlicher Hinsicht, § 6 II 2-5 ErbStG bieten, wonach auf Antrag die Versteuerung nach dem Verhältnis des Nacherben zum (ursprünglichen) Erblasser zugrunde zu legen ist. Weiteres zur Vor- und Nacherbschaft finden Sie in den Publikationen Ihres Erbrechtsspezialisten Wolfgang Roth.
Fundstelle: BFH, Beschluss vom 28.6.2023 – II B 79/22
... → mehrEine gelungene Veranstaltung führte die Volksbank Mosbach mit 3 Erbrechtsexperten für ihre Kundinnen und Kunden sowie einer interessierten Zuhörerschaft durch.