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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Obrigheim bei Mosbach

Aktuelles aus der Kanzlei

25.02.2011

Gleichstellung nichtehelicher Kinder beschlossen

Bundestag beschließt Gesetz 

Der Deutsche Bundestag hat am 24.02.2011 die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern im Deutschen Erbrecht beschlossen und damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 28.05.2009 Rechnung getragen. 

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22.02.2011

Nach-Nacherbe muss für Schenkung des Vorerben zustimmen

Damit eine unentgeltliche Verfügung (Schenkung) des Vorerben wirksam wird, müssen sowohl der Nacherbe als auch Nach-Nacherben zustimmen. 

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22.02.2011

Schuldenfreiheit beendet Testamentsvollstreckung

Bestimmt der Erblasser, dass eine Testamentsvollstreckung dann endet, sobald der Vorerbe keine Schulden mehr hat, insbesondere erfolgreich ein Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt worden ist, ist diese Einschränkung im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken. 

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09.02.2011

Enorme Teilnehmerzahl bei Fachvortrag in Weinheim

Fachvorträge 2011: Immobilienübergabe und Berliner Testament 

Die Siedlergemeinschaft Weinheim, in Zusammenarbeit mit der Verbandskreisgruppe Rhein-Neckar präsentierten am 24. Januar 2011 im Rolf-Engelbrecht-Haus zwei Fachvorträge zu den vielfältigen Themen des Erbrechts. Hierzu wurden über den Landesverband Baden-Württemberg zwei Fachanwälte zur Verfügung gestellt, welche Gründungsmitglieder des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten sind, einem Zusammenschluß von Anwälten und Notaren die ihr Augenmerk ausschließlich dem Erbrecht widmen. 

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31.01.2011

Fachanwälte für Erbrecht sind extrem dünn gesät

Am 01.01.2011 sind 1.116 Fachanwaltschaften Erbrecht zugelassen. Von insgesamt 20 möglichen Fachanwaltschaften findet sich die Fachanwaltschaft Erbrecht damit auf der 10. Position wieder. 

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28.01.2011

4,4 Milliarden Euro Erbschaftsteuer im Jahr 2010

Laut Bundesfinanzministerium, lag das Aufkommen bei der Erbschaftsteuer im Jahr 2010 bei 4,4 Milliarden Euro. Durchschnittlich entfielen also auf jeden Deutschen 54 Euro Erbschaftsteuer. 

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14.01.2011

Neues Buch zur Testamentsvollstreckung veröffentlicht

Fachanwalt für Erbrecht Roth hat als Mitautor einen neuen Ratgeber zum Thema "Testamentsvollstreckung" im dtv - Verlag veröffentlicht. Hier die näheren Informationen:  

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03.01.2011

Steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner

Ab 1.1.11 sind eingetragene Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsrecht komplett gleichgestellt. Seit 1.1.2009 galt nur eine Gleichstellung bei sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen, wie vor allem beim persönlichen Freibetrag (wie bei Eheleuten : 500.000 Euro).

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20.06.2005
Miterbschaft bei Sozialhilfe einzusetzen

Erbschaft vor Sozialamt schützen

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert, wie Sie Ihren Nachlass vor dem Zugriff des Sozialamts bei Ihren künftigen Erben schützen können. Dazu folgender aktueller Fall, den das Landessozialgericht (LSG) Baden - Württemberg entschieden hat:

Der Leitgedanke des Gerichts

Sowohl der Erbanteil an einer Nachlassimmobilie als auch ein Miteigentumsanteil daran sind als Vermögen zur Minderung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen.

Der entschiedene Sachverhalt

Der Erblasserin gehörte ein halbes Dreifamilienhaus. Die andere Haushälfte stand einer Erbengemeinschaft zu, an der sie wiederum mit 3/12 beteiligt war; insgesamt gehörten ihr also 9/12 der Immobilie. Sie war in einem Pflegeheim untergebracht, ihre Heimkosten waren nur zum Teil gedeckt. Dien offenen Teil zahlte die Sozialbehörde im Wege des Darlehens, ebenso einen monatlichen Barbetrag sowie später Sozialhilfe. Die Miterben weigerten sich, die Erbengemeinschaft durch Versilberung der Immobilie auseinanderzusetzen. Nach dem Tod der Erblasserin forderte die Sozialbehörde die Darlehenssumme zurück. Der Erbe der Erblasserin wird vom LSG im Berufungsverfahren zur Erstattung verpflichtet.

Die tragenden Gründe der Entscheidung

Die Bewilligung der Zahlung als Darlehen – und nicht als Zuschuss – an die Erblasserin erfolgte zu Recht. Rechtsgrundlage ist § 91 I SGB XVII. Für den Bedarf ist Vermögen einzusetzen, jedoch muss die sofortige Vermögensverwertung möglich sein. Andernfalls ist die Sozialleistung als Darlehen zu gewähren.

Der hälftige Immobilienanteil stellt verwertbares und einzusetzendes Vermögen dar. Dies gilt auch für den Eigentumsanteil an der Erbengemeinschaft von 3/12. Das Vermögen ist kein Schonvermögen nach § 90 II SGB XVII, auch ein Härtefall, der einer Verwertung entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Zum einzusetzenden Vermögen (§ 90 I SGB XVII) gehört auch der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der damit verbundene Anspruch auf den Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Verwertbar war jedenfalls der der Erblasserin gehörende hälftige Miteigentumsanteil an der Immobilie. Da die sofortige Verwertung des Grundvermögens auch wegen der Haltung der Miterben nicht möglich war, erfolgte die Gewährung der Sozialleistungen zur Absicherung des Pflegeplatzes zu Recht als Darlehen, welches der Kläger erstatten muss.

Praxishinweis für Sie

Das LSG zeigt auf, dass der Vermögenseinsatz für Sozialleistungen nicht deshalb scheitert, weil Miterben sich gegen die Verwertung aussprechen. Da die Erblasserin im Pflegeheim war, hätte sie die Teilungsversteigerung beantragen können, um so das Auseinandersetzungsguthaben bzw. einen Erlös im Rahmen der Versteigerung für sich hätte einsetzen können.

Damit Ihr künftiger Nachlass bei Ihrem Erben nicht dem Zugriff des Sozialamtes unterliegt, können Sie ein Testament errichten, das diesen Zugriff ausschließt. Diese Gestaltungsvariante ist nicht einfach, aber von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt worden; Ihr Erbrechtsspezialist hilft Ihnen bei der Testamentserstellung jederzeit!

Fundstelle: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2025 – L 2 SO 545/25

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11.02.2005
Handschrift des Testaments

Volksschule besucht? Testament wirksam!

Der Oberlandesgericht Brandenburg hat bestätigt, dass auch ein nur kurzer Besuch der Volksschule nach dem 2. Weltkrieg genügen kann, um ein Testament wirksam zu verfassen, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert:

Der Leitgedanke des Gerichts: 

Auch wenn ein Erblasser nur ca. 3-4 Jahre früher die Volksschule besuchte, ist dies kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Eigenhändigkeit eines verfassten Testaments dadurch ausgeschlossen wäre.

Der entschiedene Sachverhalt

Die Erblasserin setzte ihren vorverstorbenen Lebensgefährten zum Vorerben, eine weitere Person zum Nacherben in handgeschriebenen Testamenten ein. Der ebenfalls bezeichnete Testamentsvollstrecker beantragte einen Alleinerbschein zu Gunsten des Nacherben. Das Amtsgericht kündigte an, diesen zu erlassen. Die vom Sohn der Erblasserin erhobene Beschwerde ist erfolglos.

Die tragenden Gründe des Beschlusses

Der Einwand, die Erblasserin sei Analphabetin gewesen, weil sie nur ca. 3-4 Jahre die Volksschule besucht hatte und daher das Testament nicht eigenhändig geschrieben worden sei, verfängt nicht. Die Eigenhändigkeit des Testamentstextes, den Testierwillen und die Echtheit der Unterschrift muss derjenige beweisen (Darlegungs- und Beweislast), der sich darauf beruft. Mehrere Zeugen sagten aus, dass die Verstorbene zwar selten geschrieben hatte, nicht jedoch, dass sie des Schreibens unfähig gewesen wäre. Sie hatte zum Beispiel ihre Bankdaten auf Zettel aufgeschrieben und das Schriftbild des Testamentstextes deckte sich auch mit demjenigen ihrer Unterschrift. Ein nur kurzer Besuch der Volksschule führt nicht zwangsläufig zu einem bestehenden Analphabetismus, sodass aus den Zeugenaussagen der Schluss gezogen werden kann, dass der Testamentstext zumindest als vorformulierter Text von der Erblasserin selbst abgeschrieben werden konnte.  

Praxishinweis für Sie

Nicht wenige Überlebende des 2. Weltkrieges besuchten damals die Volksschule. Auch wenn diese nicht allzu lange andauerte und sie oft nur die Grundzüge des Lesens und Schreibens vermitteln konnte, wurden doch die für das Formerfordernis der Eigenhändigkeit eines Testaments notwendigen Strukturen gelegt. Das OLG bestätigt, dass auch eine nur kurze Schulbildung dazu führen kann, ein Testament mit Testierwillen auf diesem Hintergrund zu errichten.

Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2025 – 3 W 55/24

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