Fachanwalt für Erbrecht Roth hat als Mitautor einen neuen Ratgeber zum Thema "Testamentsvollstreckung" im dtv - Verlag veröffentlicht. Hier die näheren Informationen:
... → mehrAb 1.1.11 sind eingetragene Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsrecht komplett gleichgestellt. Seit 1.1.2009 galt nur eine Gleichstellung bei sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen, wie vor allem beim persönlichen Freibetrag (wie bei Eheleuten : 500.000 Euro).
... → mehrErbrechtsexperte Wolfgang Roth schildert, wie Sie Ihren Nachlass vor dem Zugriff des Sozialamts bei Ihren künftigen Erben schützen können. Dazu folgender aktueller Fall, den das Landessozialgericht (LSG) Baden - Württemberg entschieden hat:
Sowohl der Erbanteil an einer Nachlassimmobilie als auch ein Miteigentumsanteil daran sind als Vermögen zur Minderung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen.
Der Erblasserin gehörte ein halbes Dreifamilienhaus. Die andere Haushälfte stand einer Erbengemeinschaft zu, an der sie wiederum mit 3/12 beteiligt war; insgesamt gehörten ihr also 9/12 der Immobilie. Sie war in einem Pflegeheim untergebracht, ihre Heimkosten waren nur zum Teil gedeckt. Dien offenen Teil zahlte die Sozialbehörde im Wege des Darlehens, ebenso einen monatlichen Barbetrag sowie später Sozialhilfe. Die Miterben weigerten sich, die Erbengemeinschaft durch Versilberung der Immobilie auseinanderzusetzen. Nach dem Tod der Erblasserin forderte die Sozialbehörde die Darlehenssumme zurück. Der Erbe der Erblasserin wird vom LSG im Berufungsverfahren zur Erstattung verpflichtet.
Die Bewilligung der Zahlung als Darlehen – und nicht als Zuschuss – an die Erblasserin erfolgte zu Recht. Rechtsgrundlage ist § 91 I SGB XVII. Für den Bedarf ist Vermögen einzusetzen, jedoch muss die sofortige Vermögensverwertung möglich sein. Andernfalls ist die Sozialleistung als Darlehen zu gewähren.
Der hälftige Immobilienanteil stellt verwertbares und einzusetzendes Vermögen dar. Dies gilt auch für den Eigentumsanteil an der Erbengemeinschaft von 3/12. Das Vermögen ist kein Schonvermögen nach § 90 II SGB XVII, auch ein Härtefall, der einer Verwertung entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Zum einzusetzenden Vermögen (§ 90 I SGB XVII) gehört auch der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der damit verbundene Anspruch auf den Anteil am Auseinandersetzungsguthaben. Verwertbar war jedenfalls der der Erblasserin gehörende hälftige Miteigentumsanteil an der Immobilie. Da die sofortige Verwertung des Grundvermögens auch wegen der Haltung der Miterben nicht möglich war, erfolgte die Gewährung der Sozialleistungen zur Absicherung des Pflegeplatzes zu Recht als Darlehen, welches der Kläger erstatten muss.
Das LSG zeigt auf, dass der Vermögenseinsatz für Sozialleistungen nicht deshalb scheitert, weil Miterben sich gegen die Verwertung aussprechen. Da die Erblasserin im Pflegeheim war, hätte sie die Teilungsversteigerung beantragen können, um so das Auseinandersetzungsguthaben bzw. einen Erlös im Rahmen der Versteigerung für sich hätte einsetzen können.
Damit Ihr künftiger Nachlass bei Ihrem Erben nicht dem Zugriff des Sozialamtes unterliegt, können Sie ein Testament errichten, das diesen Zugriff ausschließt. Diese Gestaltungsvariante ist nicht einfach, aber von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt worden; Ihr Erbrechtsspezialist hilft Ihnen bei der Testamentserstellung jederzeit!
Fundstelle: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2025 – L 2 SO 545/25
... → mehrDer Oberlandesgericht Brandenburg hat bestätigt, dass auch ein nur kurzer Besuch der Volksschule nach dem 2. Weltkrieg genügen kann, um ein Testament wirksam zu verfassen, wie Erbrechtsexperte Wolfgang Roth erläutert:
Auch wenn ein Erblasser nur ca. 3-4 Jahre früher die Volksschule besuchte, ist dies kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Eigenhändigkeit eines verfassten Testaments dadurch ausgeschlossen wäre.
Die Erblasserin setzte ihren vorverstorbenen Lebensgefährten zum Vorerben, eine weitere Person zum Nacherben in handgeschriebenen Testamenten ein. Der ebenfalls bezeichnete Testamentsvollstrecker beantragte einen Alleinerbschein zu Gunsten des Nacherben. Das Amtsgericht kündigte an, diesen zu erlassen. Die vom Sohn der Erblasserin erhobene Beschwerde ist erfolglos.
Der Einwand, die Erblasserin sei Analphabetin gewesen, weil sie nur ca. 3-4 Jahre die Volksschule besucht hatte und daher das Testament nicht eigenhändig geschrieben worden sei, verfängt nicht. Die Eigenhändigkeit des Testamentstextes, den Testierwillen und die Echtheit der Unterschrift muss derjenige beweisen (Darlegungs- und Beweislast), der sich darauf beruft. Mehrere Zeugen sagten aus, dass die Verstorbene zwar selten geschrieben hatte, nicht jedoch, dass sie des Schreibens unfähig gewesen wäre. Sie hatte zum Beispiel ihre Bankdaten auf Zettel aufgeschrieben und das Schriftbild des Testamentstextes deckte sich auch mit demjenigen ihrer Unterschrift. Ein nur kurzer Besuch der Volksschule führt nicht zwangsläufig zu einem bestehenden Analphabetismus, sodass aus den Zeugenaussagen der Schluss gezogen werden kann, dass der Testamentstext zumindest als vorformulierter Text von der Erblasserin selbst abgeschrieben werden konnte.
Nicht wenige Überlebende des 2. Weltkrieges besuchten damals die Volksschule. Auch wenn diese nicht allzu lange andauerte und sie oft nur die Grundzüge des Lesens und Schreibens vermitteln konnte, wurden doch die für das Formerfordernis der Eigenhändigkeit eines Testaments notwendigen Strukturen gelegt. Das OLG bestätigt, dass auch eine nur kurze Schulbildung dazu führen kann, ein Testament mit Testierwillen auf diesem Hintergrund zu errichten.
Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2025 – 3 W 55/24
... → mehrDas Finanzgericht Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob Räumungs- und Steuerberaterkosten Erbschaftsteuer mindernd zu bewerten sind; Ebrechtsspezialist Wolfgang Roth erläutert die Entscheidung.
Kosten eines Steuerberaters, der nach dem Tod des Erblassers Nacherklärungen zu Einkommensteuerveranlagungen vornimmt, sind im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung vom Erben abzugsfähig; nicht abzugsfähig bei der Erbschaftsteuer sind hingegen Aufwendungen für die Räumung einer Nachlassimmobilie.
Nach dem Tod des Erblassers musste für bereits veranlagte Zeiträume vor dessen Tod eine Nacherklärung angefertigt werden, da in der Schweiz erzielte Kapitalerträge auftauchten. Hierfür bediente sich der Erbe eines Steuerberaters, dessen Liquidation er im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung steuermindernd absetzen wollte. Der Erblasser hinterließ auch einen Anteil an einer Wohnung, die der Erbe (teilweise selbst) räumte. Dennoch verauslagte er hierfür ca. 2600 €, die ebenfalls steuermindernd geltend gemacht wurden. Das Finanzamt verweigerte die Abzugsfähigkeit beider Positionen. Das Finanzgericht (FG) erkennt hingegen die Abzugsfähigkeit der Steuerberaterkosten an, nicht jedoch die Räumungskosten.
Laut § 10 Abs. 5 des Erbscchaft- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) sind vom steuerpflichtigen Erwerb, sofern sich nicht aus Abs. 6 - 9 der Norm etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeit die vom Erblasser herrührenden Schulden berücksichtigungsfähig, soweit nicht die weiteren Ausnahmen der Norm greifen. Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 II BGB sind sowohl die Erblasser- als auch die Erbfallschulden.
Abzugsfähig sind solche Verbindlichkeiten, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann auf den Erben übergegangen sind (§ 45 AO) sowie Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, deren Rechtsgrund aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt war. Hierzu zählen die bereits zum Todeszeitpunkt entstandenen Steuerschulden des Erblassers als auch diejenigen Steuerverbindlichkeiten, die noch der Erblasser durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründete und die mit Ablauf des Todesjahres entstehen (BFH, NJW 2012, 3677). Aus dem vom BFH verwendeten Begriff des „Herrührens“ des Steuertatbestandes folgt, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen, denn zivilrechtlich gehen mit dem Erbfall auch „verhaltene, noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers“ auf den Erben über. Der Senat sieht im Sinn dieser Auslegung die Berichtigung der Einkommensteuererklärungen durch die Nacherklärungen der schweizer Kapitalerträge als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 V 1 ErbStG an und bejaht die Abzugsfähigkeit; es kommt nicht auf die Frage, wer Schuldner des Steuerberaters ist (hier: der Erbe) an, sondern darauf , dass die Nacherklärungspflicht bereits beim Erblasser bestanden hatte.
Nicht abzugsfähig sind die Kosten der Räumung der Eigentumswohnung des Erblassers. Diese entstehen nicht „unmittelbar“ beim Erwerber im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Aufwendungen, die auf eigenem Willensentschluss des Erben beruhen, stellen keine Nachlassregelungskosten dar und sind nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof hat noch nicht höchstrichterlich über die Frage, ob Steuerberatungskosten für die Erstellung von Nacherklärungen zu Einkommensteuererklärungen durch den Erben als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind, entschieden. Das FG lässt daher wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision nach § 115 II 1 FGO zu.
Fundstelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2019 – 7 K 2712/18
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Das Landgericht Köln klärte die Frage, ob aus dem Nachlass, der einem Behinderten zusteht und der im Rahmen eines Behindertentestaments unter Testamentsvollstreckung steht, die gerichtlichen Jahresgebühren zu zahlen sind.
Leitgedanke der Entscheidung:
Eine vom Betreuungsgericht festgesetzte Jahresgebühr muss der Testamentsvollstrecker, der im Rahmen eines Behindertentestaments eingesetzt ist, aus dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen bezahlen.
Der Sachverhalt des Landgerichts Köln:
Die Verstorbene hinterließ eine Tochter, die an Trisomie 21 litt und deren Betreuerin sie war. Sie hatte ein Behindertentestament errichtet, mit welchem sie ihre behinderte Tochter zur nicht-befreiten Vorerbin einsetzte und eine Dauertestamentsvollstreckung anordnete. Das Betreuungsgericht erstellte eine Gerichtskostenrechnung über die fällige Jahresgebühr für die geführte Betreuung. Die Betreuerin legte gegen die Bezahlung der Gerichtsgebühren aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassvermögen der Betroffenen Beschwerde ein. Sie meinte, die der Nacherbenbindung unterliegende Erbschaft stelle kein verwertbares Vermögen der Betreuten dar.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln:
Das LG Köln stützt die Auffassung des Betreuungsgerichts. Zur Berechnung der Jahresgebühr nach Ziffer 11101 GNotKG ist als Bemessungsgrundlage die Anlage I zum GNotKG heranzuziehen. Eine Beschränkung auf das reine Vermögen, welches ein Betroffener zur freien Verfügung hat (also nicht der Testamentsvollstreckung unterliegt), ist dort nicht vorgesehen. Die Vorbemerkung 1.1 dieser Anlage klammert nur die in SGB XII § 90 II Nr. 8 genannten Vermögenswerte aus dem berücksichtigungsfähigen Vermögen aus. Deshalb ist auch das der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassvermögen als „Vermögen" zur Berechnung der Gerichtsgebühren heranzuziehen. Ein Behindertentestament steht der Bezahlung dieser Gebühren durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht entgegen. Die Betroffene als Erbin hat einen Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die erblasserseits vorgegebenen Verwaltungsanordnungen umsetzt (§ 2216 Absatz 2 BGB). Dieser Anspruch umfasst auch die Freigabe der gerichtlichen Jahresgebühr aus dem Nachlass.
Dies steht in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin. Sinn und Zweck des Behindertentestaments ist, dass der Nachlass es der Betroffenen ermöglicht, ihr Leben wie bisher weiterzuführen. Hierzu gehört auch die Fortführung der Betreuung, um deren bloße kostenrechtliche Auswirkungen es vorliegend geht.
Praxishinweis für Sie: Die Entscheidung trifft eine für die Praxis wichtige Klarstellung für die Kostenhaftung im Rahmen eines Behindertentestaments. Die gerichtlichen Jahresgebühren muss der Testamentsvollstrecker aus dem verwalteten Vermögen des Betroffenen bezahlen. Auch für ihn besteht nun diesbezüglich Rechtssicherheit.
Fundstelle: Landgericht Köln, Beschluss vom 13.10.2014 – 1 T 363/14
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